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Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 38 Seiten
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6 Die Gestehungskosten berechnen sich über die verbleibende Nutzungsdauer (Art. 92). Sie sind jährlich als absolute Beträge der anfallenden Kosten auszuweisen.
7 Sie werden mit dem kalkulatorischen Zinssatz gemäss Artikel 91 kapitalisiert.
Art. 89 Erzielbarer kapitalisierter Marktpreis und erzielbarer Markterlös
1 Der erzielbare kapitalisierte Marktpreis berechnet sich gestützt auf das Preisszenario nach Absatz 2 und auf den kalkulatorischen Zinssatz gemäss Artikel 91.
2 Das BFE erstellt das Preisszenario auf stündlicher Basis, aktualisiert es jährlich und stellt es den Betreibern zur Verfügung.
3 Der erzielbare Markterlös berechnet sich für jedes Jahr der verbleibenden Nutzungsdauer aus dem erzielbaren kapitalisierten Marktpreis, multipliziert mit der erwarteten Nettoproduktion.
Art. 90 Nicht amortisierbare Mehrkosten
Die Berechnung der nicht amortisierbaren Mehrkosten gemäss Artikel 29 Absatz 2 EnG richtet sich sinngemäss nach Artikel 69.
Art. 91 Kalkulatorischer Zinsatz
Für die Berechnung und Bekanntgabe des kalkulatorischen Zinsatzes ist Artikel 70 sinngemäss anwendbar.
Art. 92 Verbleibende Nutzungsdauer
Zur Bestimmung der verbleibenden Nutzungsdauer wird auf die Nutzungsdauer des neu eingebauten Bestandteils abgestellt, der die längste Nutzungsdauer gemäss der Nutzungsdauertabelle in Anhang 2.3 aufweist.
7. Kapitel: Marktprämie für Elektrizität aus Grosswasserkraftanlagen
Art. 93 Einzelheiten zur Anspruchsberechtigung
1 Die Marktprämie steht den Marktprämienberechtigten nicht nur für Grosswasserkraftanlagen zu, die alleine eine Leistung von mehr als 10 MW aufweisen, sondern auch für einen Anlagenverbund, wenn bei diesem alle Einzelanlagen hydraulisch verknüpft, gemeinsam optimiert und die Gestehungskosten insgesamt nicht gedeckt sind.
2 Es liegt keine Verschiebung des Risikos hin zu einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach Artikel 30 Absatz 2 EnG vor, nicht gedeckte Gestehungskosten tragen zu müssen, wenn der Elektrizitätsbezug auf Verträgen beruht, deren Laufdauer weniger als drei Jahre beträgt oder die seit dem 1. Januar 2016 abgeschlossen wurden. Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen hat keinen Anspruch auf Marktprämie.
3 Für einen Eigner, der kein Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist, aber aufgrund von solchen Verträgen Elektrizität bezieht, gilt Absatz 2 sinngemäss.
Art. 94 Markterlös
1 Ertragsseitig wird nur der Erlös berücksichtigt, der aus dem Verkauf von Elektrizität am Markt stammt (Markterlös). Nicht berücksichtigt werden übrige Erträge, insbesondere Erlöse für Systemdienstleistungen und Herkunftsnachweise.
2Der Markterlös wird auf der Basis des Marktpreises für jede Grosswasserkraftanlage einzeln, anhand des mit ihr stündlich gefahrenen Profils, ermittelt. Bei Anlagen, deren Elektrizität an mehrere Marktprämienberechtigte geht, ist für diese das ihrem Anteil entsprechende und für sie gefahrene Profil massgebend.
3 Als Marktpreis gilt, auch für ausserbörsliche gehandelte Elektrizität, der stündliche Spotpreis für die Preiszone Schweiz, umgerechnet zu einem Monatskurs in Schweizerfranken.
4 Bei einer Anlage im Einspeisevergütungssystem gilt der Vergütungssatz, der dem Anteil der Anlage am Anlagenverbund (Art. 93 Abs. 1) entspricht, als Markterlös.
Art. 95 Gestehungs- und andere Kosten
1 Als Gestehungskosten werden nur die für eine effiziente Produktion unmittelbar nötigen Betriebs- und kalkulatorischen Kapitalkosten berücksichtigt. Nicht berücksichtigt werden andere Kosten, insbesondere Aufwendungen für gesamtbetriebliche Leistungen und Gewinnsteuern, sofern tatsächlich kein Gewinn vorliegt, die Steuer aber trotzdem, aufgrund einer Abmachung und gewinnunabhängig, fix geschuldet ist.
2 Für die Kapitalkosten ist der kalkulatorische Zinssatz nach Artikel 70 massgebend.
3 Im Übrigen kann das BFE das Nähere zu den Betriebs- und Kapitalkosten, einschliesslich der Abschreibung, in einer Richtlinie festlegen. Es kann mit der Richtlinie oder im Einzelfall auch speziell begründete Kosten zur Anrechnung zulassen.
4 Stammt die Elektrizität aus einer Grosswasserkraftanlage, für die der Betreiber einen Investitionsbeitrag nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b EnG erhalten hat, so verringern sich die Abschreibung und die Verzinsung entsprechend.
Art. 96 Grundversorgungsabzug
1 Die Marktprämienberechtigten, die mit der Grundversorgung betraut sind, müssen für die Berechnung des rechnerischen Grundversorgungsabzugs (Art. 31 Abs. 1 EnG) ihr gesamtes Absatzpotenzial in der Grundversorgung einbeziehen.