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Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 38 Seiten

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Anhang 1.5 (Art. 16, 17, 21, 22 und 23)

Biomasseanlagen im Einspeisevergütungssystem

1 Anlagendefinition

Eine Biomasseanlage ist jede selbstständige technische Einrichtung zur Produktion von Elektrizität aus Biomasse. In Anlagen zur Gewinnung von Energie aus Biomasse laufen in der Regel mehrstufige Prozesse ab. Dazu gehören insbesondere:

a. Brennstoff- bzw. Substrat-Annahme und -Vorbehandlung;

b. Umwandlung der Biomasse mittels thermo-chemischer, physikalisch-chemischer oder biologischer Verfahren zu einem Zwischenprodukt (erste Konversionsstufe);

c. Umwandlung des Zwischenprodukts mittels Wärme-Kraft-Kopplungsanlage zu Elektrizität und Wärme (zweite Konversionsstufe);

d. Nachbehandlung der Reststoffe und Nebenprodukte.

2 Mindestanforderungen

2.1 Allgemeine Anforderungen

2.1.1 Zugelassene Biomasse:

Biomasse gemäss Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung, sofern nicht Stoffe nach Ziffer 2.1.2 verwendet werden.

2.1.2 Nicht zugelassene Biomasse:

a. Biomasse, die mit fossilen Energien getrocknet wurde;

b Torf;

c. gemischte Siedlungsabfälle aus privaten Haushaltungen, Gewerbe und Industrie sowie ähnliche Abfälle, die in KVA verwertet werden;

d. Gewässerschlämme und -sedimente;

e. Textilien;

f. Deponiegas;

g. Klärgas, Rohschlamm aus ARA sowie biogene Treib- und Brennstoffe, für die bereits der ökologische Mehrwert mit Bescheinigungen nach der CO2-Gesetzgebung abgegolten wurde.

2.1.3 Die Beurteilungsperiode für die allgemeinen Anforderungen beträgt drei Monate.

2.2 Energetische Mindestanforderungen

2.2.1 Die energetischen Mindestanforderungen sind spätestens ab Beginn des dritten vollen Kalenderjahrs nach der Inbetriebnahme

einzuhalten.

2.2.2 Die Beurteilungsperiode für die energetischen Mindestanforderungen ist das ganze Kalenderjahr.

2.2.3 Dampfprozesse, insbesondere Organic-Rankine-Cycle, Dampfturbinen und Dampfmotoren müssen einen minimalen Gesam-

tenergienutzungsgrad gemäss folgendem Diagramm erreichen:

100

90

80

70

60

50

40

30

20

10

0

0 10 20 3040

Nutzungsgrad Elektrizität [%]

Für die Berechnung des Gesamtnutzungsgrades wird der untere Heizwert Hu des eingesetzten Brennstoffs verwendet.

Berechnung:

Nutzungsgrad Elektrizität = Produzierte Elektrizität dividiert durch Energieinput in die Feuerung.

Berechnung Wärmenutzungsgrad =: Genutzte Wärme dividiert durch den Energieinput in die Feuerung.

2.2.4 Übrige WKK-Anlagen, insbesondere Blockheizkraftwerke, (Micro-) Gasturbinen, Brennstoffzellen und Stirlingmotoren müs-

sen die folgenden energetischen Mindestanforderungen erfüllen:

a. elektrischer Wirkungsgrad:

Das WKK-Modul muss einen minimalen elektrischen Wirkungsgrad gemäss folgendem Diagramm erreichen: