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Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 38 Seiten

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Anhang 1.1 (Art. 16, 17, 21, 22 und 23)

Wasserkraftanlagen im Einspeisevergütungssystem

1 Anlagendefinition

1.1 Eine Wasserkraftanlage ist eine selbstständige technische Einrichtung zur Produktion von Elektrizität aus Wasserkraft, die das

Potenzial einer Druckstufe nutzt.

1.2 Dotierkraftwerke gelten als selbstständige Anlagen.

2 Vergütungssatz

2.1 Berechnung

2.1.1 Der Vergütungssatz setzt sich aus einer Grundvergütung und, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, aus einem Wasserbau-

Bonus oder einem Druckstufen-Bonus oder aus beiden Boni zusammen.

2.1.2 Für die Berechnung der Sätze für die Grundvergütung und den Wasserbau-Bonus ist die äquivalente Leistung der Anlage

massgebend.

Die äquivalente Leistung entspricht dem Quotienten aus der Nettoproduktion in kWh und der Summe der Stunden des jeweiligen Kalenderjahres. Für das Jahr, in dem die Anlage in Betrieb genommen oder stillgelegt wird, werden bei der Bestimmung der äquivalenten Leistung die vollen Stunden vor deren Inbetriebnahme oder nach deren Stilllegung abgezogen.

2.1.3 Der Satz für den Druckstufen-Bonus wird anteilsmässig nach den Fallhöhenklassen gemäss Ziffer 2.3 berechnet.

2.2 Grundvergütung

2.2.1 Die Sätze für die Grundvergütung werden anteilsmässig nach den Leistungsklassen gemäss den Ziffern 2.2.2, 2.4.2 und 2.4.3

berechnet.

2.2.2 Der Satz für die Grundvergütung beträgt bei einer Inbetriebnahme ab 1. Januar 2013 je Leistungsklasse:

Leistungsklasse Grundvergütung (Rp./kWh)

1.1.2013- Ab. 1.1.2017

31.12.2016

≤30 kW 26,5 26,5

≤100 kW 17,8 17,8

≤300 kW 14,2 12,2

≤1 MW 10,9 8,9

≤10 MW 6,9 6,6

2.3 Druckstufen-Bonus

Der Satz für den Druckstufen-Bonus beträgt bei einer Inbetriebnahme ab 1. Januar 2013 je nach Fallhöhenklasse:

Fallhöhenklasse (m) Bonus (Rp./kWh)

≤5 5,1

≤10 3,0

≤20 2,2

≤50 1,7

>50 1,1

2.4 Wasserbau-Bonus

2.4.1 Beträgt der Anteil des nach dem Stand der Technik realisierten Wasserbaus, einschliesslich der Druckleitungen, weniger als

20 Prozent der gesamten Investitionskosten des Projekts, so entfällt der Anspruch auf den Wasserbau-Bonus. Beträgt er mehr als 50 Prozent, so besteht Anspruch auf den vollen Bonus. Zwischen 20 Prozent und 50 Prozent wird er gemäss der unten stehenden Grafik linear interpoliert. Massnahmen nach Artikel 83a GSchG16 oder nach Artikel 10 BGF17 sind für den Bonus nicht anrechenbar.

Dotierkraftwerke haben keinen Anspruch auf den Wasserbau-Bonus. Nebennutzungsanlagen mit einer Leistung von mehr als 50 kW haben nur bis zur äquivalenten Leistung von 50 kW Anspruch auf den Wasserbau-Bonus.

100 50 0

0 10 20 30 40 50 60 70 80 90 Anteil Wasserbau an Gesamtinvestition [%]

16 SR 814.20

17 SR 923.0