Vorlage

Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 38 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 30Fedlex · Vorlage

36

34

32

30

28

26

24

22

20

18

0 200 400 600 800 10001200

elektrische Leistung WKK-Modul [kW]

b. Wärmenutzung:

1. Anlagen, die den Landwirtschaftsbonus nach Ziffer 3.4 beanspruchen können, müssen nur den Wärmebedarf der Energieanlage (z. B. Fermenterheizung) durch Wärmenutzung der WKK-Anlage oder durch den Einsatz von erneuerbaren Energien decken.

2. Bei den übrigen Anlagen muss der Anteil der extern. d. h. ohne Eigenverbrauch der Energieanlage, genutzten Wärme mindestens 40 Prozent der Brutto-Wärmeproduktion betragen.

2.3 Ökologische Mindestanforderungen

2.3.1 Die Beurteilungsperiode für die ökologischen Mindestanforderungen beträgt drei Monate.

2.3.2 Biogene Treibstoffe haben die Anforderung zu erfüllen, die zu einer Steuererleichterung für biogene Treibstoffe gemäss Arti-

kel 12b des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 199622 berechtigen würden.

2.3.3 Wird ein biogener Treibstoff hergestellt und direkt vor Ort zur Elektrizitätsproduktion eingesetzt, so muss bei der Inbetrieb-

nahme der Anlage eine Bewilligung als Produktionsbetrieb mit Anrecht auf Steuererleichterung von der Oberzolldirektion vorliegen.

2.3.4 Werden biogene Treibstoffe für den Antrieb einer Elektrizitätsproduktionsanlage eingesetzt, so muss im Zeitpunkt der Stoff-

annahme für jeden einzusetzenden Treibstoff eine Nachweisnummer der Oberzolldirektion vorliegen.

2.3.5 Wird biogenes Gas aus dem Erdgasnetz bezogen, so gelten die ökologischen Mindestanforderungen als erfüllt, wenn der Gas-

lieferant nachweist, dass die bezogene Gasmenge aus dem Erdgasnetz entnommen und vollumfänglich als Biogas aus der von der Gasbranche eingesetzten Clearingstelle ausgebucht worden ist.

3 Vergütungssatz

3.1 Berechnung des Vergütungssatzes

3.1.1 Der Vergütungssatz setzt sich aus einer Grundvergütung und, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, aus einem Bonus nach

Ziffer 3.3 oder Ziffer 3.4 zusammen.

3.1.2 Für die Berechnung der Sätze für die Grundvergütung und die Boni ist die äquivalente Leistung der Anlage massgebend. Diese

entspricht dem Quotienten aus der Nettoproduktion in kWh und der Stundensumme des jeweiligen Kalenderjahres. Für das Jahr, in dem die Anlage in Betrieb genommen oder stillgelegt wird, werden bei der Bestimmung der äquivalenten Leistung die vollen Stunden vor der Inbetriebnahme oder nach der Stilllegung der Anlage abgezogen.

3.1.3 Die Sätze der Grundvergütung und der Boni werden anteilsmässig nach den Leistungsklassen gemäss den Ziffern 3.2, 3.3 und

3.4 berechnet.

3.2 Grundvergütung

Der Satz für die Grundvergütung beträgt bei einer Inbetriebnahme ab 1. Januar 2013 je Leistungsklasse:

Leistungsklasse Grundvergütung (Rp./kWh)

≤50 kW28

≤100 kW25

≤500 kW22

≤5 MW 18,5

>5 MW 17,5

3.3 Bonus für Holzkraftwerke

Der Satz für den Bonus für Holzkraftwerke beträgt bei einer Inbetriebnahme ab 1. Januar 2013 je Leistungsklasse:

Leistungsklasse Holzbonus (Rp./kWh)

≤50 kW8

≤100 kW7

≤500 kW6

≤5 MW4

22 SR 641.61