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Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 38 Seiten
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2 Statt dieses Abzugs können sie einen bereinigten Grundversorgungsabzug zur Anwendung bringen (Art. 31 Abs. 2 EnG). Diesen bilden sie, indem sie den ersteren Abzug um die Elektrizität aus anderen erneuerbaren Energien, die sie in ihrer Grundversorgung verkaufen (Erneuerbaren-Menge), reduzieren. Nicht zulässig ist eine solche Reduktion, wenn es sich um Elektrizität handelt, die
a. im Einspeisevergütungssystem oder anderweitig unterstützt wird;
b. nicht aus eigenen Anlagen stammt, es sei denn der Bezug beruhe auf langjährigen und vor dem 1. Januar 2016 abgeschlossenen Verträgen.
3 Wer Elektrizität aus mehreren Grosswasserkraftanlagen im Portfolio hat, darf keine mengengewichtete Mittelung der nicht gedeckten Gestehungskosten vornehmen. Die Marktprämie steht den Berechtigten stattdessen pro Anlage im Umfang ihrer Marktprämienquote zu. Diese ermittelt sich als Quotient aus:
a. der Differenz der gesamten Elektrizität aus Grosswasserkraftanlagen mit nicht gedeckten Gestehungskosten im Portfolio und dem angewandten Grundversorgungsabzug (Abs. 1 oder Abs. 2); und
b. der gesamten Elektrizität aus Grosswasserkraftanlagen mit nicht gedeckten Gestehungskosten im Portfolio.
4 Würde ein Marktprämienberechtigter mit der so berechneten Marktprämie und den Verkäufen von Elektrizität aus den betreffenden Anlagen in der Grundversorgung insgesamt mehr erhalten, als zur Deckung der Gestehungskosten nötig ist, so reduziert sich die Marktprämie bis zum Betrag, bei dem diese Deckung insgesamt erreicht wird.
Art. 97 Unternehmensbetrachtung in Fällen mit Grundversorgung
1 Ist ein Unternehmen marktprämienberechtigt, das Teil eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens ist, dessen Sparten, insbesondere Produktion, Netzbetrieb und Grundversorgung, in rechtlich eigenständige Einheiten unterteilt ist, so muss es sich das Grundversorgungspotenzial der anderen Einheiten anrechnen lassen.
2 Rechtlich eigenständige Einheiten, die eine Sparte eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens bilden, dürfen die Elektrizität aus Grosswasserkraftanlagen auch dann zu Gestehungskosten in der Grundversorgung verkaufen (Art. 31 Abs. 2 EnG), wenn nicht sie selbst, sondern eine andere Einheit des Unternehmens marktprämien-berechtigt ist. Wer mit einem Marktprämienberechtigten nicht auf diese Weise verbunden ist, sondern zum Beispiel nur durch Konzernzugehörigkeit, hat dieses Recht nicht.
Art. 98 Gesuch
1 Die Marktprämienberechtigten müssen ihr Gesuch bis zum 31. Mai des Jahres, das auf dasjenige folgt, für das sie um die Marktprämie ersuchen, beim BFE einreichen.
2 Das Gesuch muss die gesamte berechtigende Elektrizität im Portfolio umfassen und ausweisen:
a. aus welchen Anlagen wieviel davon stammt;
b. die stündlich gefahrenen Profile pro Anlage;
c. die anrechenbaren Kosten pro Anlage, gestützt auf einen Jahresabschluss;
d. bei einer allfälligen Anlage im Einspeisevergütungssystem: deren Anteil Produktion am Anlagenverbund, einschliesslich des stündlich gefahrenen Profils;
e. die Marktprämienberechtigung.
3 In den Fällen mit Grundversorgung weisen die Marktprämienberechtigten, die mit der Grundversorgung betraut sind, nötigenfalls unterstützt durch die mit ihnen verbundenen Unternehmenseinheiten, ausserdem aus:
a. das Grundversorgungspotenzial;
b. den angewandten Grundversorgungsabzug (Art. 96 Abs. 1 oder 2);
c. die Erneuerbaren-Menge (Art. 96 Abs. 2);
d. den effektiven Grundversorgungsabsatz pro Anlage;
e. bei mehreren Anlagen: Angaben dazu, wie sich die Erlöse aus der Grundversorgung zusammen mit der Marktprämie auf die Deckung der Gestehungskosten auswirkt (Art. 96 Abs. 4).
4 Die Anlagebetreiber schlüsseln für die mit ihnen verbundenen Marktprämienberechtigten rechtzeitig auf, welche Anteile ihrer Produktion an wen gingen. Die Marktprämienberechtigten reichen diese Aufschlüsselung zusammen mit dem Gesuch ein. Sie müssen dem BFE auf Verlangen, auch nach Abschluss des Verfahrens, Einsicht in die Betriebsdaten der Anlage gewähren und marktprämienrelevante Unterlagen einreichen. Die Eigner, Anlagebetreiber und verbundenen Unternehmenseinheiten unterstützen sie dabei. Das BFE kann sich nötigenfalls direkt an diese Akteure halten.
Art. 99 Verfahren beim BFE
1 Das BFE kann in der Verfügung, in der es die Marktprämie festlegt, nötigenfalls einen Vorbehalt für eine nachträgliche Korrektur machen.
2 Reichen die Mittel für ein Jahr insgesamt nicht aus (Art. 38 Abs. 2 EnV12), so kürzt es die Marktprämie jedes Marktprämienempfängers um den gleichen Prozentsatz. Kürzt es die Prämie nicht schon mit der anfänglichen Verfügung, sondern korrigiert es sie nachträglich, zum Beispiel nach dem Abschluss anderer Fälle, so tut es dies auch mit Verfügung.
3 Es zahlt die Marktprämien möglichst im Jahr der Gesuchseinreichung aus, nötigenfalls mit einem einstweiligen teilweisen Rückbehalt des Geldes.
12 SR 730.01