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Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 38 Seiten

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a. anrechenbaren Investitionskosten;

b. Kosten für den Anlagenbetrieb, den Unterhalt sowie den übrigen Betriebskosten;

c. Reinvestitionen;

d. weiteren Kosten, insbesondere den Kosten für die Energie, die allfällige Zubringerpumpen benötigen, zu Marktpreisen und den Kosten für den Einstauersatz;

e. Kosten für Wasserzinsen entsprechend den jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen;

f. Kapitalkosten;

g. direkten Steuern, sofern die berechtigte Person nicht steuerbefreit ist.

2 Die Kosten nach Absatz 1 Buchstabe b werden mit insgesamt jährlich 2 Prozent der Investitionskosten angerechnet.

3 Die Kapitalkosten berechnen sich aus der Multiplikation des betriebsnotwendigen Kapitals mit dem kalkulatorischen Zinssatz nach Artikel 70.

4 Zu erwartende Erlöse, namentlich aus dem Verkauf von Herkunftsnachweisen, sind von den Kosten abzuziehen.

5 Die Gestehungskosten berechnen sich über die verbleibende Nutzungsdauer (Art. 71). Sie sind jährlich als absolute Beträge der anfallenden Kosten auszuweisen.

6 Sie werden mit dem kalkulatorischen Zinssatz gemäss Artikel 70 kapitalisiert.

Art. 68 Erzielbarer kapitalisierter Marktpreis und erzielbarer Markterlös

1 Der erzielbare kapitalisierte Marktpreis berechnet sich gestützt auf das Preisszenario nach Absatz 2 und auf den kalkulatorischen Zinssatz gemäss Artikel 70.

2 Das BFE erstellt das Preisszenario auf stündlicher Basis, aktualisiert es jährlich und stellt es den Betreibern zur Verfügung.

3 Der erzielbare Markterlös berechnet sich für jedes Jahr der verbleibenden Nutzungsdauer aus dem erzielbaren kapitalisierten Marktpreis, multipliziert mit der erwarteten Nettoproduktion. Der Berechnung ist ein wirtschaftlich optimiertes Produktionsprofil zugrunde zu legen. Für Anlagen mit einer Leistung von höchstens 10 MW können Standardproduktionsprofile zugrunde gelegt werden.

Art. 69 Nicht amortisierbare Mehrkosten

1 Die nicht amortisierbaren Mehrkosten gemäss Artikel 29 Absatz 2 EnG berechnen sich über die verbleibende Nutzungsdauer als Differenz zwischen den jährlichen kapitalisierten Gestehungskosten und den jährlichen erzielbaren Markterlösen.

2 Bei Erweiterungen bestehender Anlagen ist der aus der Erweiterung resultierende zusätzliche Markterlös massgebend.

3 Bei Erneuerungen bestehender Anlagen ist der erzielbare Markterlös aus der gesamten Nettoproduktion der Anlage massgebend.

Art. 70 Kalkulatorischer Zinssatz

Der kalkulatorische Zinssatz entspricht dem durchschnittlichen Kapitalkostensatz. Die Berechnung und Bekanntgabe richtet sich unter Vorbehalt der in Anhang 3 genannten Abweichungen nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b und Absatz 3bis in Verbindung mit Anhang 1 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 200810 (StromVV).

Art. 71 Verbleibende Nutzungsdauer

Zur Bestimmung der verbleibenden Nutzungsdauer wird auf die Nutzungsdauer des neu eingebauten Bestandteils abgestellt, der die längste Nutzungsdauer gemäss der Nutzungsdauertabelle in Anhang 2.2 aufweist.

6. Kapitel: Investitionsbeitrag für Biomasseanlagen

1. Abschnitt: Anspruchsvoraussetzungen

Art. 72 Begriffe

1 Als Kehrichtverbrennungsanlagen (KVA) gemäss Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c EnG gelten Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen nach den Artikeln 31 und 32 der Abfallverordnung vom 1. Januar 201611.

2 Als Klärgasanlagen gemäss Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c EnG gelten Anlagen zur Nutzung von Klärgas aus kommunalen Abwasserreinigungsanlagen, unabhängig davon, ob in diesen Anlagen auch angelieferte Co-Substrate vergärt werden.

3 Als Holzkraftwerke von regionaler Bedeutung gemäss Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c EnG gelten Anlagen zur Produktion von Elektrizität aus Holz, die eine elektrische Leistung von höchstens 3 MW aufweisen.

Art. 73 Erheblichkeit der Erweiterung oder Erneuerung

1 Die Erweiterung einer Anlage ist erheblich, wenn durch bauliche Massnahmen die jährliche Elektrizitätsproduktion gegenüber dem Durchschnitt der letzten drei vollen Betriebsjahre vor der Inbetriebnahme der Erweiterung um mindestens 25 Prozent gesteigert wird.

2 Die Erneuerung einer Anlage ist erheblich, wenn die anrechenbaren Investitionskosten der Erneuerung mindestens folgende Beträge erreichen:

10SR 734.71

11 SR 814.600