Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/16: Entwurf zu Verordnungen zum Geldspielgesetz · 38 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.234492 / 217.1/2017/00005
senden Kriterienkatalog (Art. 14). Gleichzeitig teilt sie ihre Geschäftsbeziehung en je nach Risiko einer von vier Kategorien zu (stark erhöhtes, erhöhtes, normales, vermindertes Risiko) (Art. 15). Auch zur Erkennung von Transaktionen mit erhöhtem Risiko orientiert sich die Veranstalterin an einem nicht abschliessenden Kriterienkatalog (Art. 16). Im Übrigen bestimmt die Verordnung die – in Ziffer 4.2.2 ebenfalls aufgeführten – Schwellenwerte, die bei der Nicht-Online-Durchführung sowie bei der Online-Durchführung von Grossspielen die Geschäftsbeziehung zu einer solchen mit erhöhtem Risiko machen (Art. 17 und 18), die zusätzliche Abklärungen erforderlich macht. Ein vermindertes Risiko bei nicht online durchgeführten Grossspielen (Art. 19) liegt namentlich dann vor, wenn die theoretische Auszahlungsquote im Voraus berechenbar ist und weniger als 70 Prozent beträgt. Inhalt und Umfang der Abklärungen im Fall eines erhöhten Risikos (Art. 20 und Art. 21) entsprechen weitgehend der geltenden GwV-ESBK. Allerdings besteht eine reduzierte Abklärungspflicht, wenn keine Hinweise dafür vorliegen, dass die Kundin oder der Kunde Spieleinsätze von insgesamt mehr als 10 000 Franken pro Kalenderjahr geleistet hat (Art. 20 Abs. 2). Die Überwachung der Geschäftsbeziehungen und der Transaktionen (Art. 22) entspricht den Artikeln 13 Absatz 2 und 3 GwV-ESBK. Schliesslich enthält dieser Abschnitt eine Bestimmung über das Spielerkonto (Art. 23). Demnach führt die Veranstalterin keine anonymen Spielerkonti oder solche mit fiktiven Inhaberinnen oder Inhabern, und sie stellt der Kundin oder dem Kunden nicht mehr als ein Spielerkonto zur Verfügung. Sodann ist es ihr untersagt, dem Spielerkonto Bareinlagen gutzuschreiben oder von diesem Auszahlungen in bar zu veranlassen.
4. Abschnitt: Dokumentationspflicht
Im einzigen Artikel dieses Abschnitts finden sich die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 7 GwG über die Dokumentationspflicht. Die einzelnen Unterlagen und Belege sind an einem sicheren, jederzeit zugänglichen Ort in der Schweiz aufzubewahren.
5. Abschnitt: Organisatorische Massnahmen
In diesem Abschnitt wird Artikel 8 GwG über die organisatorischen Massnahmen näher ausgeführt. Die Veranstalterinnen von Grossspielen haben interne Richtlinien zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu erlassen (Art. 26) und eine Geldwäschereifachstelle (Art. 27) vorzusehen. Sodann sind sie verpflichtet, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hinsichtlich der für sie wesentlichen Aspekte der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung aus- und weiterzubilden (Art. 28).
6. Abschnitt: Meldungen, Abbruch oder Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung
In diesem Abschnitt finden sich die Ausführungsbestimmungen zu den Artikeln 9–11a GwG über die Pflichten bei Geldwäschereiverdacht und die Herausgabe von Informationen, namentlich zu Artikel 9 GwG über die Meldepflicht. So wird hier geregelt, wie sich die Veranstalterin zu verhalten hat, nachdem sie der Meldestelle für Geldwäscherei Meldung erstattet hat (Art. 29), wie sie im Fall zweifelhafter Geschäftsbeziehungen vorgehen kann (Art. 30) und wie bzw. unter welchen Voraussetzungen sie eine zweifelhafte Geschäftsbeziehung abbrechen darf (Art. 31). Schliesslich führt die letzte Bestimmung dieses Abschnitts (Art. 32) Artikel 9a GwG über die Durchführung von Kundenaufträgen, die gemeldete Vermögenswerte betreffen, näher aus.