Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/16: Entwurf zu Verordnungen zum Geldspielgesetz · 38 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 21Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.234492 / 217.1/2017/00005
Gratisspielguthaben, mit welchen andere Bestimmungen des Gesetzes unterlaufen werden. Dies wäre etwa der Fall, wenn ein Gratisspiel beim Kauf einer überteuerten Ware vergeben würde – das wäre mit Artikel 2 Buchstaben c und d BGS nicht vereinbar.
Buchstabe b verankert den Grundsatz, dass Gratisspiele und Gratisspielguthaben sich nicht gezielt an Minderjährige oder an gefährdete oder gesperrte Personen richten dürfen. Diese Anforderung geht weiter als Artikel 74 Absatz 2 BGS. Es wird an der Praxis liegen zu bestimmen, was genau mit gefährdeten Spielerinnen und Spieler gemeint ist. Der Begriff ist jedoch für Spielbanken und Grossspielveranstalter gleich zu verstehen oder folgt zumindest der gleichen Funktionalität. Es geht darum, dass insbesondere mit Gratisspielguthaben-Aktionen nicht gezielt gefährdete Spielerinnen und Spieler angesprochen werden dürfen.
Zwar lässt sich in der Regel nicht vermeiden, dass auch gefährdete Spielerinnen und Spieler von Gratisspiel- und Gratisguthabenaktionen mit angesprochen werden. In jedem Fall unzulässig ist eine gezielte Ausrichtung einer Aktion auf gefährdete Spielerinnen und Spieler.
Bei Buchstabe c geht es insbesondere um das Verbot der irreführenden Werbung. Gratisspielguthaben müssen beispielsweise von durchschnittlichen Nutzerinnen und Nutzern aus zeitlicher Sicht effektiv verspielt werden können. Es wäre weiter irreführend, wenn ein Gratisspielguthaben von einem gewissen Betrag nur freigeschaltet würde, wenn ein Mehrfaches davon gespielt wird und dies für die durchschnittliche Nutzerin oder den durchschnittlichen Nutzer nicht klar sichtbar ist.
Mit Artikel 75 Absatz 3 wird für den Bereich der landbasierten Spielbanken die heutige Praxis zu Artikel 81 VSBG übernommen.
Die Verpflichtung zur Führung einer separaten Rechnung für Gratisspiele und Gratisspielguthaben in Spielbanken ist für die Aussonderung vom Bruttospielertrag nach Artikel 114 nötig.
Artikel 76 regelt die Frage der Zahlungsmittel und der Gewährung von Darlehen in der Spielbank. Zusammen mit Artikel 75 BGS werden die Gewährung von Vorschüssen und Darlehen, auch jene durch gewerbsmässige Wucherer, in der Spielbank verboten. Nach Absatz 2 kann die ESBK bestimmte Zahlungsmittel verbieten, wenn sich herausstellt, dass die Benutzung dieser Zahlungsmittel die Spielbanken bei der Erfüllung ihrer Pflichten, insbesondere im Bereich des Sozialschutzes und der Bekämpfung der Geldwäscherei, behindert.
Artikel 77 ergänzt die nicht abschliessende Liste nach Artikel 76 Absatz 1 BGS zum Inhalt des Sozialkonzepts. So muss das Sozialkonzept der Veranstalterinnen einen Teil zum Umgang mit allfälligen Interessenkonflikten der direkt mit dem Vollzug der Massnahmen zum Sozialschutz betrauten Personen beinhalten (Abs. 1). Die Veranstalterinnen müssen auch die Rollenverteilung sowie die Bedingungen für die Zusammenarbeit mit den gewählten Leistungserbringern nach Artikel 76 Absatz 2 BGS umschreiben (Abs. 2). Namentlich aufgrund des unterschiedlichen Charakters der Spiele, die von den einen und den anderen angeboten werden, werden sich der Umfang und der Detaillierungsgrad der Sozialkonzepte der Spielbanken und der Grossspielveranstalterinnen nicht entsprechen. Unter Letzteren werden auch Unterschiede bezüglich der Anforderungen an die Veranstalterinnen von Lotterien und Sportwetten und an die Veranstalterinnen von Geschicklichkeitsspielen bestehen. So kann das Sozialkonzept der Veranstalterinnen von Geschicklichkeitsspielen sehr kurz sein und summarisch die wesentlichen geplanten Schutzmassnahmen nennen. Die Anforderungen an die Veranstalterinnen von Lotterien und Sportwetten werden höher sein, doch kann sich das Sozialkonzept auf die Beschreibung der allgemeinen Massnahmen und der Zusammenarbeit beschränken, da die besonderen Massnahmen für jedes Spiel grundsätzlich in der Spielbewilligung beschrieben sind. Das Sozialkonzept der Spielbanken schliesslich wird den heutigen Anforderungen entsprechen müssen.