Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/16: Entwurf zu Verordnungen zum Geldspielgesetz · 38 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 32Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.234492 / 217.1/2017/00005
Der zweite Abschnitt regelt genau, was wie mit Kameras überwacht werden soll. Damit werden die Artikel 59 BGS sowie 51 und 55 VE-VGS konkretisiert. Generell behalten die geltenden Regeln ihre Gültigkeit. Zum Teil werden sie an die Praxis angepasst (Art. 34 Abs. 3).
Beispielsweise muss der Betrieb eines Spieltisches unterbrochen werden, wenn die entsprechende Überwachungskamera ausfällt, ausser wenn die Spielbank in der Lage ist, die Sicherheit mit einer anderen Kamera zu gewährleisten (Art. 37).
Der dritte Abschnitt des dritten Kapitels betrifft das EAKS sowie dessen Entsprechung für die Online-Spiele, das DZS. Diese beiden Systeme bilden den Kern für die Aufzeichnung der Daten, die für die Gewährleistung der Sicherheit der Geldspiele und der Aufsicht durch die ESBK in Bezug auf den Spielverlauf und die Erhebung der Spielbankenabgabe notwendig sind. Die Systeme müssen in Echtzeit sämtliche wichtigen Informationen im Zusammenhang mit dem Spiel aufzeichnen, insbesondere die Informationen zu den Einsätzen und Gewinnen der Spielerinnen und Spieler. Für die landbasierten Spielbanken ändern sich die Bestimmungen nicht. Zu den Online-Spielen sind im Vorentwurf ähnliche Pflichten betreffend die Datenaufzeichnung enthalten. Die Pflichten hinsichtlich der Daten zu den Spielerkonti sind jedoch eingehender formuliert, da sich die Identifizierung der Spielerinnen und Spieler bei den Online-Spielen von jener in den landbasierten Spielbanken unterscheidet.
Die Bestimmungen zur Dokumentation der Datensysteme entsprechen jenen der geltenden Verordnung, ergänzt mit Normen zu den Online-Spielen.
Das vierte Kapitel betrifft den Sozialschutz. In den Artikeln 51 und 52 werden der Inhalt des Sozialkonzepts respektive der der Dokumentationsbedarf der ESBK detailliert ausgeführt.
Artikel 53 beschreibt, worin die Aus- und Weiterbildung des mit der Umsetzung des Sozialkonzepts beauftragten Personals bestehen muss (siehe auch Art. 76 Abs. 1 Bst. e BGS).
Artikel 54 präzisiert das Verbot der Werbung gegenüber gesperrten Spielerinnen und Spielern. Denn nach Artikel 74 BGS darf sich diese nicht an gesperrte Spielerinnen und Spieler richten. Das betrifft namentlich die Werbung für das Spielangebot, aber auch jene für andere Produkte und Leistungen der Spielbank, die von der Spielbank in ihrem Inneren angeboten werden, aber keinen direkten Zusammenhang mit dem Spiel aufweisen (z. B. gastronomisches Angebot).
Artikel 55 schliesslich enthält eine Präzisierung des im Gesetz verwendeten Begriffs der aufdringlichen Werbung (Art. 74 BGS). In der Werbung dürfen die Gewinnchancen nicht übermässig angepriesen und gleichzeitig die Verlustrisiken ausgeblendet werden. Die ESBK verfügt so über ein Instrument, um bestimmte Werbekampagnen zu verbieten.
4.2 Geldwäschereiverordnung
4.2.1 Ausgangslage
Mit dem Inkrafttreten des Geldspielgesetzes werden neu – mit gewissen Anpassungen, insbesondere aus Gründen der Praktikabilität – auch die Veranstalterinnen von Grossspielen dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199720 (GwG) unterstehen. Damit soll den Gefahren Rechnung getragen werden, die von den (je automatisiert oder interkantonal oder online durchgeführten) Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspielen ausgehen können. Daneben unterstehen selbstverständlich weiterhin auch die Spielbanken dem GwG.
Das GwG wurde mit dem Geldspielgesetz dahingehend angepasst, dass die Veranstalterinnen von Grossspielen inskünftig auch als Finanzintermediäre im Sinne des GwG gelten. Die Sorgfaltspflichten der Grossspielveranstalterinnen leiten sich sowohl von den allgemeinen Bestimmungen des GwG als auch von den besonderen Bestimmungen des Geldspielgesetzes ab. Für die Festlegung der Sorgfaltspflichten der Grossspielveranstalterinnen ist das
20 SR 955.0