Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/16: Entwurf zu Verordnungen zum Geldspielgesetz · 38 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.234492 / 217.1/2017/00005

Anzahl Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen kumulativ gegeben sein, damit ein Geldspiel nicht vom Geltungsbereich des Gesetzes erfasst wird.

Gemäss Artikel 3 Buchstaben g BGS sind Spielbankenspiele Geldspiele, die einer eng begrenzten Anzahl Personen offenstehen. Dieses Kriterium dient der Unterscheidung zwischen Spielbankenspielen und Grosslotterien. In Artikel 2 der Verordnung wird zahlenmässig ausgeführt, was unter «eng begrenzt» zu verstehen ist: bei Spielbankenspielen ist die Anzahl der Spielerinnen und Spieler nämlich auf höchstens 1000 begrenzt. Grosslotterien hingegen sollen hingegen mehr als 1000 Personen pro Ziehung offenstehen. Die Zahl 1000 war bereits in der Botschaft des Bundesrates als wahrscheinliche Grenze genannt worden.

2.3 Kleine Pokerturniere ausserhalb von Spielbanken

Artikel 36 BGS sieht vor, dass kleine Pokerturniere ausserhalb der Spielbanken zulässig sind. Damit wird die Motion 12.3001 der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates «Pokerturniere unter klaren Auflagen zulassen» umgesetzt. In der Verordnung werden die Rahmenbedingungen für die kleinen Pokerturniere zahlenmässig so festgelegt, dass die Turniere für die Spielerinnen und Spieler gleichzeitig ungefährlich und attraktiv sind. Zentral sind dabei die Höhe des maximalen Startgeldes und die maximale Summe der Startgelder. Erstere wird in Artikel 37 auf 200 und Letztere auf 20 000 Franken festgelegt.

2.4 Bekämpfung der Manipulation von Sportwettkämpfen

Mit dem BGS werden die Möglichkeiten der Bekämpfung der Manipulation von Sportwettkämpfen ausgebaut. Die Verordnung enthält die entsprechenden Ausführungsbestimmungen. Festgelegt wird in Artikel 27, auf welche Sportwettkämpfe oder Sportereignisse keine Sportwetten angeboten werden dürfen. Präzisiert werden zudem insbesondere Fragen im Bereich der Weitergabe von Daten und der behördlichen Zuständigkeiten (Art. 106 VE-VGS, Art. 78a Sportförderungsverordnung). So wird die interkantonale Behörde in Artikel 107 als nationale Plattform nach Artikel 13 des Übereinkommens des Europarates vom 18. September 2014 gegen die Manipulation von Sportwetten bezeichnet.

2.5 Online durchgeführte Geldspiele

Mit dem BGS haben die Spielbanken die Möglichkeit erhalten, Spielbankenspiele online durchzuführen. Für die Veranstalterinnen von Lotterien und Sportwetten bestand diese Möglichkeit bereits. Unabhängig davon, ob die Online-Spiele von den Spielbanken oder den Veranstalterinnen von Grossspielen angeboten werden, müssen sie die allgemeinen Vorschriften des BGS betreffend Schutz vor exzessivem Geldspiel, Sicherheit und Geldwäschereibekämpfung erfüllen.

In den vorliegenden Verordnungen wird die Terminologie des Gesetzes übernommen. Wie im Gesetz kommen die besonderen Regeln für online durchgeführte Spiele in zwei unterschiedlichen Konstellationen zur Anwendung. Einerseits geht es um Pflichten für die Veranstalterinnen, welche die Ausgestaltung der Online-Spiele an sich betreffen. Andererseits geht es um Pflichten der Veranstalterinnen, welche nicht das Spiel an sich betreffen, sondern nur den Vertrieb des Spiels über den Online-Kanal (vgl. etwa Art. 68 BGS). Zwar lassen sich diese zwei Aspekte in der Praxis nicht immer trennen. Die Formulierung «online durchführen» ist aber immer dann eng auszulegen, wenn es allein um die Frage geht, welchen Vertriebskanal eine Spielerin oder ein Spieler nützt. Nur wenn eine Spielerin oder ein Spieler an einem Spiel auch tatsächlich online teilnimmt, sind für die Spielteilnahme die strengeren Regeln für die Online-Durchführung einzuhalten. Wenn eine Spielerin oder ein Spieler am genau gleichen Spiel nicht über den Online-Vertriebskanal teilnimmt, kommen für die Spielteilnahme die Regeln für nicht online durchgeführte Spiele zur Anwendung.

In der vorliegenden Verordnung des Bundesrates werden die Anforderungen des BGS spezifisch für die online durchgeführten Spiele konkretisiert. Zwei Aspekte sind besonders betrof-