Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/16: Entwurf zu Verordnungen zum Geldspielgesetz · 38 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.234492 / 217.1/2017/00005
fen: die Art und Weise der Online-Teilnahme und der Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel. Der Aspekt der Geldwäscherei wird in zwei besonderen Verordnungen des EJPD und der ESBK geregelt.
In Bezug auf Teilnahme an online durchgeführten Geldspielen umfasst die Verordnung des Bundesrates im 5. Kapitel (Art. 45–50 VE-VGS) die Regeln, die sowohl für die Spielbanken als auch für die Veranstalterinnen von Grossspielen gelten. Es gelten folgende Grundsätze: Für die Teilnahme an online durchgeführten Geldspielen muss ein Spielerkonto eröffnet werden. Eine Spielerin oder ein Spieler kann bei einer Veranstalterin nur ein Konto eröffnen. Von einer Spielsperre betroffene Personen sowie Minderjährige dürfen nicht online spielen. Alle anderen Spielerinnen und Spieler sollen jedoch ab ihrer Registrierung soweit möglich umgehend spielen können.
In Bezug auf den Schutz der Spielerinnen und Spieler vor dem exzessiven Spiel online durchgeführter Spiele enthält die Verordnung des Bundesrates im 6. Kapitel (Art. 83-87 VE-VGS) Bestimmungen, die sowohl für die Spielbanken als auch für die Veranstalterinnen von Grossspielen gelten. In diesem Bereich konkretisieren die Bestimmungen der Verordnung für die online durchgeführten Spiele allgemein geltenden Regeln zum Schutz der Spielerinnen und Spieler nach dem 6. Kapitel des BGS durch eine Reihe von Schutzmassnahmen, die die Veranstalterinnen ergreifen müssen. Die Massnahmen gemäss der Verordnung des Bundesrates betreffen folgende Punkte:
Der Spielerin oder dem Spieler müssen Informationen zu ihrem bzw. seinem Spielverhal-
ten zur Verfügung gestellt werden.
Die Spielerin oder der Spieler legt je nach Fall zwingend oder freiwillig Höchstwerte für
die Einsätze fest.
Die Spielerinnen und Spieler müssen über das exzessive Geldspiel informiert werden.
Die Spielerin oder der Spieler kann entscheiden, vorübergehend aus dem Spiel auszu-
steigen.
Gefährdete Spielerinnen und Spieler sollen früh erkannt werden.
Es versteht sich von selbst, dass die weiteren vom BGS vorgeschriebenen Massnahmen zum Schutz der Spielerinnen und Spieler auch für die online durchgeführten Spiele gelten.
2.6 Steuern und Abgaben
Die Verordnung des Bundesrates regelt die Progression der Spielbankenabgabe auf der Grundlage der Mindest- und Höchstsätze des BGS. Für die landbasierten Spielbanken wird die geltende Regelung beibehalten. Für die Spielbanken, die online Spielbankenspiele durchführen, wurde in der Verordnung ein Besteuerungssystem gewählt, das den Vorschlägen eines Expertenberichts des Jahres 2017 entspricht. Der Mindestsatz von 20 Prozent gemäss dem BGS wird bis zu einem Wert von 3 Millionen Franken Bruttospielertrag angewandt. Ab 3 Millionen Franken Bruttospielertrag steigt der Abgabesatz zunächst steil und flacht dann ab. Der Höchstsatz von 80 Prozent gemäss dem BGS wird ab 500 Millionen Franken Bruttospielertrag erreicht. Die Abgabe auf den Online-Spielbankenspielen dürfte gemäss Schätzungen jährlich einen zusätzlichen Ertrag in Höhe von 40–75 Millionen Franken zugunsten der AHV/IV generieren.