Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/16: Entwurf zu Verordnungen zum Geldspielgesetz · 38 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.234492 / 217.1/2017/00005
höhere Anforderungen an die Dokumentation, die Veranstalterinnen, die regelmässig kleine Pokerturniere veranstalten möchten, abgeben müssen. Die Unterlagen sind zusammen mit dem Bewilligungsgesuch bei der kantonalen Behörde einzureichen. Die betreffende Veranstalterin muss nachweisen, dass sie genügende konkrete Massnahmen gegen das exzessive Geldspiel und gegen illegale Spielaktivitäten in ihren Lokalitäten trifft.
3.5 5. Kapitel: Betrieb von Spielbankenspielen und Grossspielen
3.5.1 1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
Dieser Abschnitt beinhaltet die Bestimmungen zum Betrieb, die sowohl für die Spielbanken als auch für die Veranstalterinnen von Grossspielen gelten.
Artikel 39 enthält verschiedene Präzisierungen zum Sicherheitskonzept nach Artikel 42 BGS. Er ergänzt namentlich die nicht abschliessende Liste nach Artikel 42 Absatz 2 BGS mit der Bestimmung, dass die Veranstalterinnen von Sportwetten im Sicherheitskonzept darzulegen haben, wie sie die Vorgaben zur Bekämpfung von Wettkampfmanipulation umsetzen. Im Fall der Spielbanken werden die Anforderungen an das Sicherheitskonzept wie gegenwärtig durch ein Qualitätsmanagementsystem (QMS) und ein internes Kontrollsystem erfüllt werden.
Nach Artikel 40 können die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen Personen, die sich der Täuschung schuldig gemacht oder den Spielbetrieb auf eine andere Weise beeinträchtigt haben, von den Spielen fernhalten. Anders als nach geltendem Recht bildet ein solches Verhalten keinen Grund mehr für eine Spielsperre nach Artikel 80 BGS. Die Spielbanken und Grossspielveranstalterinnen haben jedoch die Möglichkeit, solche Personen abzulehnen. Sie können zu diesem Zweck ein Register führen und die darin enthaltenen Informationen mit anderen Spielbanken oder Veranstalterinnen von Grossspielen austauschen (Abs. 2). Die Absätze 3 und 4 konkretisieren die allgemeinen Datenschutzvorschriften. Die Information nach Absatz 4 kann mündlich erfolgen.
Gemäss Artikel 41 müssen die Spielerinnen und Spieler einfach Zugang zu den Spielregeln erhalten. In den Spielregeln ist festzuhalten, wie gespielt wird und unter welchen Bedingungen wie viel gewonnen werden kann.
Damit die Abschlüsse der Veranstalterinnen von Geldspielen verglichen werden können,
müssen sie ihre Jahresrechnung nach denselben Standards erstellen (Art. 42).
Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen müssen zudem über die nötige Liquidität verfügen, damit sie die Risiken, die sie eingehen, auch tragen können (Art. 43).
Statistisch gesehen sind die Spielbanken gegenüber den Spielerinnen und Spielern grundsätzlich im Vorteil. Je mehr Einsätze von durchschnittlicher Höhe getätigt werden, desto geringeren Risiken sind die Spielbanken ausgesetzt. Lässt eine Spielbank hingegen hohe Einsätze zu, die nur wenige Spielerinnen und Spieler tätigen können, so setzt sie sich hohen Risiken aus für den Fall, dass eine dieser Personen Glück haben sollte. Um zu vermeiden, dass sie wegen eines solchen Falls in finanzielle Nöte gerät, muss sie ihre Risikoexposition ihren finanziellen Verhältnissen anpassen.
Artikel 44 sieht vor, dass Spielbanken und Grossspielveranstalterinnen zwecks Sozialschutz sowie zwecks Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten dürfen. Dies ist nötig, damit die Veranstalterinnen ihren rechtlichen Verpflichtungen und insbesondere auch ihrem Sozialschutz- und Sicherheitskonzept nachkommen können.
3.5.2 2. Abschnitt: Online-Durchführung von Spielbankenspielen und Grossspielen
In diesem Abschnitt wird geregelt, wie die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen mit Online-Spielen umgehen sollen.