Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/16: Entwurf zu Verordnungen zum Geldspielgesetz · 38 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 28Fedlex · Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.234492 / 217.1/2017/00005

Die Kantone können nach Artikel 124 wählen, ob sie die kantonale Abgabe selbst erheben oder durch die ESBK erheben lassen. Auch hier wurde gegenüber Artikel 93 VSBG die Pauschale von 0,5 Prozent neu eingeführt.

3.9.3 3. Abschnitt: Verbuchung und Überweisung der Spielbankenabgabe an die AHV

Die Regelung von Artikel 125 entspricht aus materieller Sicht Artikel 94 VSBG.

3.10 10. Kapitel: Schlussbestimmungen

Mit Artikel 126 werden die Spielbankenverordnung vom 24. September 2004 sowie die Verordnung zum Bundesgesetz betreffend die Lotterien und gewerbsmässigen Wetten vom 27. Mai 1924 aufgehoben. Geplant ist, das Geldspielgesetz zusammen mit den totalrevidierten Geldspielverordnungen am 1. Januar 2019 in Kraft zu setzen.

In Artikel 127 wird übergangsrechtlich die Frage geklärt, wie es sich mit Spielsperren verhält, die die Spielbanken nach geltendem Recht, d. h. nach Artikel 22 SBG, verhängt haben. Ein Teil der heutigen Gründe für die Sperren wird im neuen Recht übernommen. Artikel 127 legt fest, dass die meisten nach altem Recht gesperrten Personen auch nach neuem Recht gesperrt bleiben. Das trifft auf die Personen zu, die wegen ihrer finanziellen Situation gesperrt worden sind (Art. 22 Abs. 1 Bst. a und b SBG), sowie auf die Personen, die selbst eine Spielsperre beantragt haben (Art. 22 Abs. 4). Der Leitgedanke des neuen Rechts besteht darin, dass der Anwendungsbereich der Spielsperren auf die online durchgeführten Spielbankenspiele sowie auf die online durchgeführten oder von der interkantonalen Behörde bezeichneten Grossspiele ausgeweitet wird. Kranke Spielerinnen und Spieler sollen die Spiele mit dem höchsten Gefährdungspotenzial unabhängig von der Art des Spiels nicht spielen können. Eine für eine bestimmte Spielkategorie verhängte Sperre gilt folglich auch für alle anderen Spiele.

Schliesslich wird festgehalten, dass altrechtlich homologierte Geschicklichkeitsspielautomaten neurechtlich als automatisiert durchgeführte Geschicklichkeitsspiele im Sinn des Geldspielgesetzes gelten (Art. 128). Dies gilt selbstverständlich nur für Geschicklichkeitsspielautomaten, die nicht nachträglich verändert worden sind.

3.10.1 Sportförderungsverordnung

Der vierte Titel der Sportförderungsverordnung zum Thema der Fairness und Sicherheit im Sport wird im Rahmen der anstehenden Umsetzung der Magglinger Konvention bereits heute mit einem zweiten Kapitel zur Wettkampfmanipulation im Sport ergänzt. Der neue Artikel 78a verdeutlicht die innerstaatliche Aufgabenteilung zwischen der interkantonalen Behörde und dem BASPO. Die interkantonale Behörde ist als Informationsdrehscheibe für die Abwicklung des Informationsflusses gerade in Fällen mit konkreten Verdachtsmomenten zuständig. Der in Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b der Konvention genannte Aspekt der Koordination der Massnahmen zur Bekämpfung der Wettkampfmanipulation ist, dort wo er über die Abwicklung des Informationsflusses hinausgeht, dagegen primär sportpolitischer Natur und wird auch in Zukunft in der Zuständigkeit des Bundesamtes für Sport (BASPO) liegen. Dieses hat nach Artikel 18 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 201118 den Auftrag, unerwünschte Begleiterscheinungen des Sports zu bekämpfen. Auf die Mitteilung nach Artikel 13 Absatz 2 der Konvention hat dies grundsätzlich keinen Einfluss. Um keine Verwirrung zu schaffen und da im internationalen Kontext ohnehin nur von Bedeutung ist, wer die Rolle der Informationsdrehscheibe innehat, kann die interkantonale Behörde nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens als nationale Plattform gemeldet werden. Die Rolle des BASPO ist primär im Binnenverhältnis relevant.

18 SR 415.0