Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/16: Entwurf zu Verordnungen zum Geldspielgesetz · 38 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.234492 / 217.1/2017/00005
Abklärungen treffen, sondern die einfach erhältlichen Dokumente beschaffen und sie prüfen. Die betreffenden Dokumente sind in Artikel 2 der Verordnung des Departements über Geldspiele aufgelistet. Auf Aufforderung der ESBK gibt die Spielbank die Unterlagen an sie weiter. Damit sich der Aufwand für die Spielbank in Grenzen hält, muss diese ausschliesslich die einwandfreie Geschäftstätigkeit ihrer wichtigsten Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner sowie ihrer eigenen wirtschaftlich Berechtigten überprüfen. Die wirtschaftlich Berechtigten ihrer wichtigsten Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner hingegen muss sie grundsätzlich nicht überprüfen.
Artikel 11 zum Kriterium der genügenden Eigenmittel entspricht im Wesentlichen dem geltenden Recht (Art. 2 VSBG).
Der 1. Abschnitt umfasst in den Artikeln 12–14 ferner eine Reihe verfahrensrechtlicher Bestimmungen, die bereits im geltenden Recht bestehen. In Artikel 14 sind die Verfahrensschritte definiert, die die Spielbank nach Erhalt der Konzession noch durchlaufen muss, bevor sie den Betrieb tatsächlich aufnehmen kann. Es ist namentlich erforderlich, dass sie den Spielerinnen und Spielern ausschliesslich die Spiele anbietet, für die sie die Bewilligung der ESBK erhalten hat (Bst. c). Wenn für ein Spiel oder mehrere Spiele der Spielbank keine Bewilligung vorliegt, hindert das die Spielbank nicht daran, den Betrieb aufzunehmen. Das fragliche Spiel oder die fraglichen Spiele dürfen den Spielerinnen und Spielern jedoch nicht angeboten werden, solange die Spielbank dafür keine Bewilligung erhalten hat.
3.2.2 2. Abschnitt: Spielangebot
Dieser Abschnitt konkretisiert die Artikel 16–20 BGS, in denen insbesondere verschiedene Rechtsetzungsbefugnisse an den Bundesrat delegiert werden. Diese Befugnisse werden im vorliegenden Abschnitt wahrgenommen. Zu einigen Bestimmungen dieses Abschnitts besteht im 3. Kapitel eine parallele Norm, die materiell aber leicht abweichen kann.
Artikel 15 bezieht sich auf Veränderungen nach der Erteilung der Spielbewilligung. Er enthält eine besondere Regelung zu den Informatiksystemen für die Durchführung der Online-Spiele, insbesondere für den Betrieb der Plattform. Alle Veränderungen an diesen Systemen müssen der ESBK vorgängig zur Genehmigung unterbreitet werden. Veränderungen an der Plattform, die den Spielverlauf beeinflussen, sind heikel, da sie auch zu einer Veränderung von Elementen führen können, die während der Zertifizierung zugelassen worden sind. Deshalb ist eine vorgängige Genehmigung durch die ESBK erforderlich. Laufende Arbeiten für die Wartung und die Sicherheit der Plattform hingegen sind von diesem Artikel nicht erfasst, da sie weder den Spielverlauf beeinflussen noch in die Interaktion mit den Spielerinnen und Spielern eingreifen. Sie können folglich ohne Genehmigung sofort durchgeführt werden.
Die Artikel 16 und 17 betreffen die Zusammenarbeit zwischen zwei oder mehr Spielbanken in der Schweiz bzw. im Ausland und konkretisieren Artikel 16 Absatz 4 BGS. Eine derartige Zusammenarbeit bietet für die Spielbanken Chancen. Sie können dank ihr ihren Kundinnen und Kunden beispielsweise dank einem grösseren Spielerpool ein attraktiveres Angebot bieten. Die Zusammenarbeit birgt aber auch Risiken, denn sie kann die Aufsicht erschweren. Das ist insbesondere der Fall, wenn mit einer ausländischen Spielbank zusammengearbeitet wird. Darum muss die Zusammenarbeit eine Ausnahme bleiben. Grundsätzlich sollten sämtliche Schritte des Spielverlaufs innerhalb der Spielbank erfolgen. Der Zweck der Bestimmungen über die Zusammenarbeit zwischen den Spielbanken besteht darin, den Veranstalterinnen innerhalb bestimmter Grenzen die Möglichkeit zu bieten, ein attraktiveres legales Angebot zu entwickeln. Die Zusammenarbeit darf nicht einen geringeren Schutz der Spielerinnen und Spieler nach sich ziehen. Die Standards hinsichtlich Sozialschutz, Sicherheit und Transparenz der Spiele sowie Geldwäscherei müssen jenen in der Schweiz entsprechen. Die Zusammenarbeit zwischen Spielbanken in der Schweiz bzw. im Ausland wird ausschliesslich für Pokerspiele erlaubt. Denn in diesem Bereich ist eine Zusammenarbeit unabdingbar, wenn den Spielerinnen und Spielern ein attraktiver Spielerpool angeboten werden soll. Zur Errei-