Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/16: Entwurf zu Verordnungen zum Geldspielgesetz · 38 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.234492 / 217.1/2017/00005
stimmt der Inhalt der Bestimmungen des 2. und des 3. Kapitels materiell jedoch nicht immer eins zu eins überein.
Artikel 4 behandelt das Kriterium der wirtschaftlichen Überlebensfähigkeit, das bereits im geltenden Recht besteht. Er stellt klar, dass die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des Online-Angebots separat von jener des landbasierten Angebots zu prüfen ist. Mit anderen Worten darf das weniger rentable Angebot nicht durch das rentablere quersubventioniert werden.
In Artikel 5 wird der Inhalt des Berichts über den volkswirtschaftlichen Nutzen für die
Standortregion geregelt, der dem Konzessionsgesuch beizulegen ist. Dabei werden die bereits nach geltendem Recht (Art. 8 VSBG) zu prüfenden Kriterien übernommen und mit den Gesundheitskosten ergänzt, welche wegen des exzessiven Geldspiels entstehen.
Artikel 6 hält fest, was unter den wichtigsten Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartnern zu verstehen ist. Wichtigste Geschäftspartner sind zum Beispiel der Vermieter des Gebäudes, in dem sich das Casino befindet, Erbringer von Wartungsarbeiten am Elektronischen Abrechnungs- und Kontrollsystem (EAKS), am Datenaufzeichnungssystem (DZS) und am Videoüberwachungssystem, Hersteller des DZS sowie Erbringer von Beratungsleistungen oder Spielhersteller und Spiellieferanten.
In Artikel 7 zu den wirtschaftlich Berechtigten wird die Begriffsbestimmung nach dem geltenden Recht (Art. 4 VSBG) unverändert übernommen.
Artikel 8 ist eine wichtige Bestimmung. Sie betrifft die Anforderung des guten Rufs, die sowohl von der Spielbank erfüllt werden muss, die die Konzession beantragt, als auch von ihren wichtigsten Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartnern und den an ihnen wirtschaftlich Berechtigten. Wie bereits in der Botschaft des Bundesrates zu Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 BGS dargelegt, betrifft diese Anforderung insbesondere die wichtige Frage, mit welchen Partnerinnen und Partnern die Spielbank bei der Durchführung von Online-Spielen zusammenarbeiten darf. Genauer gesagt muss bestimmt werden, inwieweit Spielbanken, die in der Schweiz eine Konzession beantragen, mit ausländischen Partnern zusammenarbeiten dürfen, die in der Vergangenheit in irgendeiner Weise an der unbewilligten Durchführung von Online-Spielen beteiligt waren. Der allgemeine Grundsatz ist in Absatz 1 Buchstabe a verankert: Wenn die gesuchstellende Spielbank, eine oder einer ihrer wichtigsten Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner oder die an ihnen wirtschaftlich Berechtigten in der Vergangenheit Geldspiele ohne die notwendige Bewilligung durchgeführt haben, ist die Anforderung des guten Rufs nicht erfüllt und die Erteilung einer Konzession ausgeschlossen. Zentral ist, dass die Spiele ohne Bewilligung durchgeführt wurden. Die Spiele können in der Schweiz oder im Ausland durchgeführt worden sein, und es kann sich um landbasierte Spiele oder Online-Spiele handeln. Absatz 1 Buchstabe b geht auf einen Sonderfall von Spielen ein, die nicht in der Schweiz selbst durchgeführt werden. Es geht um Spiele, welche bewusst und gezielt aus dem Ausland in der Schweiz angeboten werden.
Meist wird es sich dabei um Online-Spiele handeln, aber auch andere Spielkategorien können darunter fallen, etwa über Telefonwerbung in der Schweiz angebotene ausländische Lotterien. Bei den Online-Spielen wird noch nicht von einer Durchführung ohne Bewilligung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a ausgegangen, wenn im Ausland eine Website mit Geldspielen ins Internet gestellt wird. Wenn der Betreiber der Website aber gezielt den Schweizer Markt bearbeitet hat, etwa indem er sich auf seiner Website ausdrücklich an die Schweizer Spielerinnen und Spieler gerichtet hat (z. B. Bild mit einer Schweizerfahne, Preisangaben in Schweizer Franken) oder indem er in seiner Werbung Schweizer Spielerinnen und Spieler angesprochen hat, ist die Anforderung des guten Rufs nach Absatz 1 Buchstaben b nicht erfüllt. Buchstabe b enthält zudem eine zeitliche Beschränkung: Bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Konzessionserteilung interessiert sich die zuständige Behörde für das vergangene Verhalten der Gesuchstellerin, ihrer wichtigsten Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner und ihrer wirtschaftlich Berechtigten. Ihre Untersuchungen dürfen sich jedoch