Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/16: Entwurf zu Verordnungen zum Geldspielgesetz · 38 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.234492 / 217.1/2017/00005
d) 25 000 Franken bei Spielen mit vermindertem Risiko.
Spiele bzw. Kundenbeziehungen mit vermindertem Risiko liegen vor, wenn:
a) die Auszahlungsquote unter 70 Prozent liegt;
b) bis auf genau spezifizierte Ausnahmen keine Rückerstattung von Einsätzen oder Guthaben erfolgt;
c) Gewinnbestätigungen nur mit befristeter Gültigkeit ausgestellt werden.
Zusätzliche Abklärungen sind vorzunehmen bei Geschäftsbeziehungen bzw. Transaktionen mit Verdachtsmomenten und erhöhtem Risiko, namentlich ab folgenden Schwellenwerten:
bei einmaliger Auszahlung: 100 000 Franken;
bei mehrfacher Auszahlung innerhalb eines Kalenderjahrs an denselben Kunden:
100 000 Franken.
Bei online durchgeführten Geldspielen erfolgt die Identifizierung in zwei Stufen:
1. Zunächst wird lediglich die Identität der Kundin oder des Kunden aufgrund von deren
oder dessen Selbstdeklaration erfasst (Identitätskontrolle).
2. Die vollständige Identifizierung erfolgt erst beim Erreichen folgender Schwellenwerte:
a) 25 000 Franken bei Gutschriften auf dem Spielerkonto und Auszahlungen an die Kundin oder den Kunden;
b) 15 000 Franken bei Kundeneinlagen auf dem Spielerkonto;
c) 10 000 Franken Spieleinsatz bei Spielen mit Auszahlungsquoten von weniger als 70 Prozent;
d) 5000 Franken Spieleinsatz bei nicht unter c) fallenden Spielen und Kontosaldierungen und Nicht-Spielgewinnauszahlungen.
Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass für den Bereich der online durchgeführten Geldspiele bereits in der Geldspielverordnung des Bundesrates strenge Normen zum Spielerkonto im Allgemeinen (Art. 45–50 VE-VGS) und zum Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel im Besonderen (Art. 83–87 VE-VGS) vorgesehen sind. So verlangt Artikel 54 VE-VGS eine Überprüfung der Identität der Spielerinnen und Spieler, unabhängig davon, ob Schwellenwerte erreicht werden oder nicht. Diese Prüfung der Identität zum Schutz der Spielerinnen und Spieler ist jedoch nicht vollständig deckungsgleich mit derjenigen, die zur Bekämpfung der Geldwäscherei vorgesehen ist.
Zusätzliche Abklärungen sind vorzunehmen bei Geschäftsbeziehungen bzw. Transaktionen mit Verdachtsmomenten und erhöhten Risiken, namentlich ab folgenden risikobasiert bemessenen Schwellenwerten:
a) 100 000 Franken bei Spielgewinngutschrift auf dem Spielerkonto;
b) 100 000 Franken bei Auszahlung an eine Kundin oder einen Kunden;
c) 50 000 Franken bei Belastung des Spielerkontos für Spieleinsätze;
d) 30 000 Franken bei Kundeneinlagen auf dem Spielerkonto.
4.2.3 Erläuterungen
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Die Verordnung legt die Sorgfaltspflichten der Veranstalterinnen von Grosssp ielen fest (Art. 1), die nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f GwG neu zu den Finanzintermediären zählen (Art. 2 Abs. 1). Ausgenommen vom Geltungsbereich sind die Veranstalterinnen