Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/16: Entwurf zu Verordnungen zum Geldspielgesetz · 38 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 30Fedlex · Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.234492 / 217.1/2017/00005

Mit der Neukonzeption der Besteuerung von Geldspielen unterliegen auch Naturalgewinne der Verrechnungssteuer. Für deren Besteuerung soll im Rahmen einer weiteren Änderung des Verrechnungssteuergesetzes das Meldeverfahren eingeführt werden.

Artikel 60 Absatz 2: Der Begriff «Lotteriegewinn» wird in Absatz 2 durch «Geldspielgewinn» ersetzt. Der Absatz wird ergänzt durch die Lotterien und Geschicklichkeitsspiele zur Verkaufsförderung, da an diesen z. T. auch gemeinsam teilgenommen werden kann. Die Teilnahme an Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung kann auch gratis sein, weshalb der Begriff «gemeinsamer Einsatz» durch «gemeinsame Teilnahme» ersetzt wird. Der Begriff «Teilnehmer» wird durch «Teilnehmende» ersetzt.

Artikel 68 Absatz 2: Der Begriff «Lotteriegewinne» in Buchstabe a wird durch «Geldspielgewinne» ersetzt. Die Bescheinigung über den Steuerabzug ist neu auch bei Rückerstattungsanträgen von Gewinnen aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung beizulegen. Die Bestimmung wird zudem redaktionell vereinfacht.

4 Departementsverordnungen

4.1 Spielbankenverordnung

In der Spielbankenverordnung werden hauptsächlich der Inhalt der alten Verordnung

(Glücksspielverordnung, GSV, vom 24. September 2004) sowie die Entwicklung der Praxis übernommen. Die Verordnung umfasst vor allem technische Normen zur Gewährleistung eines sicheren und transparenten Spielbetriebs. Mit der Verordnung soll auch sichergestellt werden, dass die ESBK ihre Aufgaben wahrnehmen kann, indem ihr Zugang zu den Daten gewährleistet wird, die sie für die Aufsicht benötigt. So sollen ihr die Spielbanken insbesondere bestimmte wichtige Unterlagen zur Verfügung stellen.

Die Struktur der Verordnung hingegen wurde grundlegend verändert. Die Struktur des aktuellen Vorentwurfs entspricht soweit nötig jener des neuen Geldspielgesetzes und der Verordnung des Bundesrates. Dementsprechend wurden zahlreiche Bestimmungen der geltenden Verordnung übernommen, aber an einer ganz anderen Stelle des Textes eingereiht. Die Verordnung ist in folgende fünf Kapitel gegliedert: Konzession, Spielangebot, Spielbetrieb, Sozialschutz und Schlussbestimmungen.

Darüber hinaus enthält die Departementsverordnung aufgrund der Änderungen am Gesetz eine Reihe neuer Bestimmungen. So wurde namentlich ein Abschnitt mit den spezifischen Normen zu den Online-Spielen eingefügt.

Das erste Kapitel ist relativ kurz und umfasst in erster Linie Bestimmungen zu den Dokumenten, die die Spielbanken einreichen müssen, wenn sie eine Konzession beantragen. Gegenüber dem geltenden Recht ändert sich wenig.

Das zweite Kapitel betrifft das Spielangebot. Es ist in sechs Abschnitte zu jeder spezifischen Spielart unterteilt.

Der erste Abschnitt beinhaltet die allgemeinen Bestimmungen für alle Spielbankenspiele. Die theoretische Auszahlungsquote dieser Spiele (Art. 5) bleibt wie im geltenden Recht bei mindestens 80 aber höchstens 100 Prozent. Eine Auszahlungsquote von 100 Prozent ist für Turniere, namentlich Pokerturniere, möglich, wenn die Spielerinnen und Spieler gegeneinander spielen.

Der zweite Abschnitt umfasst die Bestimmungen zu den Tischspielen und entspricht im Wesentlichen dem geltenden Recht. Nach Artikel 10 müssen die getroffenen Zahlen bei Spielen, deren Ergebnis durch mechanische Zufallsgeneratoren bestimmt wird, dokumentiert werden, damit überprüft werden kann, dass das Ergebnis auf Zufall beruht. Dieser Artikel gilt weder für die Kartenspiele – auch wenn die Karten mechanisch gemischt werden – noch für Spiele, bei denen die Spielerin oder der Spieler selbst aktiv ist, z. B. indem sie oder er Würfel wirft.