Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/16: Entwurf zu Verordnungen zum Geldspielgesetz · 38 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.234492 / 217.1/2017/00005

EJPD zuständig. Damit wird ein gewisser Parallelismus im Geldspielbereich erreicht, ist doch für die Normierung der Sorgfaltspflichten der Spielbanken weiterhin die ESBK zuständig.21 In Artikel 17 GwG wird zudem auf eine etwaige Selbstregulierung der Spielbanken sowie der Veranstalterinnen von Grossspielen verwiesen.

Titel und Struktur der Verordnung lehnen sich an die bestehende GwV-ESBK an. Diese befindet sich zurzeit ebenfalls in Revision, weshalb sich unter Umständen noch Koordinationsbedarf ergeben wird.

Zu beachten ist dabei allerdings stets, dass die Geldwäscherei-Risiken im Bereich der Grossspiele, namentlich der Lotterien und Geschicklichkeitsspiele, anders zu beurteilen sind als im Bereich der Spielbankenspiele. So besteht denn auch keine Pflicht, die Empfehlungen der Groupe d'action financière (GAFI) bzw. Financial Action Task Force (FATF) auf gemeinnützige Lotterien anzuwenden.

Einzelne Bestimmungen lehnen sich eng an die Verordnung vom 3. Juni 201522 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor an.

4.2.2 Überblick

Der Vorentwurf der Geldwäschereiverordnung des EJPD beruht auf den folgenden vier Prämissen, die den Eigenheiten der Grossspiele Rechnung tragen:

1. Geldwäscherei-Risiken bestehen auf der Seite der Spielerinnen und Spieler. Auf der Seite

der Veranstalterinnen gibt es gegenwärtig keine nennenswerten Risiken.

2. Hohe Geldwäscherei-Risiken bestehen bei den Online-Spielerkonten und bei Spielen mit

hoher Gewinnausschüttungsquote (insbesondere Sportwetten, einschliesslich Pferdewetten). Die Ausgestaltung der Sorgfaltspflichten berücksichtigt die unterschiedlich hohen Risiken bei den verschiedenen Arten von Grossspielen.

3. Die Finanztransaktion im Online-Bereich besteht aus dem Finanztransfer zwischen der

Zahlungsverkehrsverbindung der Spielerin oder des Spielers und deren bzw. dessen Spielerkonto. Werden vom Spielerkonto aus Spieleinsätze geleistet, handelt es sich nicht um eine Finanztransaktion.

4. Beim indirekten Absatz von Grossspielprodukten über Verkaufsstellen von Vertriebspart-

nern (manueller Vertrieb via Verkaufsstellenpersonal oder Selbstbedienungsgeräte und automatisierte Spieldurchführung) handelt es sich um «Kassageschäfte». Der direkte Absatz über Online-Kanäle bzw. über das Spielerkonto stellt eine «dauernde Geschäftsbeziehung» dar.

Bei nicht online durchgeführten23 Geldspielen bestehen Sorgfaltspflichten für die Veranstalterinnen vornehmlich bei der Auszahlung von Spielgewinnen.

Der Vorentwurf sieht bei der Auszahlung von Spielgewinnen eine Identifizierungspflicht ab folgenden Schwellenwerten vor:

a) 5000 Franken bei automatisierten elektronischen Losen und Sportwetten einschliesslich Pferdewetten;

b) 10 000 Franken bei gedruckten Losen (Gewinnausschüttung zwischen 50 und

70 Prozent);

c) 15 000 Franken bei den Spielen, die nicht unter a), b) oder d) fallen;

21Vgl. BBl 2015 8387 8518

22 SR 955.033.0

23 Vgl. zur Terminologie die Bemerkung in Ziff. 2.5.