Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/16: Entwurf zu Verordnungen zum Geldspielgesetz · 38 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.234492 / 217.1/2017/00005
3.8.5 5. Abschnitt: Sekretariat des Koordinationsorgans
Artikel 106 Absatz 7 BV sieht vor, dass Bund und Kantone zur Koordination beim Vollzug der Geldspielgesetzgebung ein gemeinsamen Organ schaffen. Dieser Auftrag wird mit den Artikeln 113–118 BGS umgesetzt. Artikel 108 VE-VGS bestimmt, dass das Koordinationsorgan mit einem Sekretariat versehen wird, welches von der Oberaufsichtsbehörde geführt wird. Absatz 3 der Bestimmung nimmt den Grundsatz von Artikel 117 BGS auf und macht klar,
dass auch die Kosten des Sekretariats von Bund und Kantonen je zur Hälfte getragen werden.
3.9 9. Kapitel: Spielbankenabgabe
3.9.1 1. Abschnitt: Gegenstand und Abgabesatz der Spielbankenabgabe
Im 1. Abschnitt des 9. Kapitels werden insbesondere die Abgabesätze, die Voraussetzungen für die Gewährung von Ermässigungen sowie die abgaberechtliche Behandlung von Gratisspielen oder Gratisspielguthaben festgelegt.
In Artikel 109 wird definiert, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit ein Gewinn als rechtmässig gilt. Bei den Gewinntabellen handelt es sich um ein Dokument, in dem festgelegt ist, wann welche Gewinne ausgezahlt werden. Die Bestimmung übernimmt die Regelung von Artikel 78 Absatz 2 VSBG. Die Ergänzung mit «namentlich» macht klar, dass es sich nicht um eine abschliessende Definition der Voraussetzungen für rechtmässige Gewinne handelt.
Artikel 110 führt Artikel 120 BGS aus und legt den Abgabesatz für die in landbasierten Spielbanken erzielten Bruttospielerträge fest. Die Höhe der Abgaben bleibt gegenüber dem geltenden Recht (Art. 82 VSBG) unverändert.
Bei Artikel 111 handelt es sich um eine neue Bestimmung. Definiert wird im Rahmen von Artikel 120 BGS der Abgabesatz für online erzielte Bruttospielerträge. Der Basisabgabesatz für Bruttospielerträge bis zu 3 Millionen Franken beträgt 20 Prozent und steigt bis zum Höchstsatz von 80 Prozent. Dieser Höchstsatz wird bei Bruttospielerträgen von 500 Millionen Franken erreicht. Die Progressionskurve ist bis zu Bruttospielerträgen von 10 Millionen Franken steil und flacht für höhere Bruttospielerträge ab.
Artikel 121 BGS sieht für Spielbanken mit Konzession B zwei Gründe für eine Abgabeermässigung vor: erstens wegen Verwendung des Ertrags für öffentliche Interessen der Region sowie zweitens zum Ausgleich von Nachteilen, die aus der Ansiedlung in einer Region entstehen, die von ausgeprägt saisonalem Tourismus geprägt ist.
Mit Artikel 112 wird im Ergebnis die heutige Praxis der ESBK beibehalten. Der Grundsatzentscheid, ob eine Spielbank Anspruch auf Abgabeermässigungen i. S. von Artikel 121 Absatz 1 BGS hat, wird jedoch nicht mehr in der Konzession getroffen. Vielmehr entscheidet die ESBK über die Ermässigung jährlich auf Gesuch hin mit Verfügung. Die Berechnung der Ermässigung entspricht der heutigen Praxis: Die Ermässigung erfolgt proportional zum Anteil der freiwilligen Leistungen am Nettospielertrag. Der Anhang der Verordnung enthält eine Tabelle, in der festgelegt ist, welche Anteile zu welchen Reduktionen des Abgabesatzes führen. Die Abstufungen entsprechen der heutigen Praxis, die ihre Grundlage in den jeweiligen Konzessionsurkunden findet.
Der Begriff der freiwilligen Leistung nach Artikel 112 Absatz 2 orientiert sich am Steuerrecht (Art. 33a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 199017 über die direkte Bundessteuer [DBG]). Als Empfänger freiwilliger Leistungen in Frage kommen juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen (Art. 56 Bst. g DBG) sowie Bund, Kantone,
17 SR 642.11