Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/16: Entwurf zu Verordnungen zum Geldspielgesetz · 38 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 35Fedlex · Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.234492 / 217.1/2017/00005

von Geschicklichkeitsspielen im Sinn von Artikel 3 Buchstabe e BGS, die nicht online durchgeführt werden, sofern die maximale Höhe der einzelnen Spieleinsätze 5 Franken und die maximale Gewinnmöglichkeit 5000 Franken nicht übersteigen. Angesichts dieser tiefen maximalen Einsätze und Gewinnmöglichkeiten ist es gerechtfertigt, die Ve ranstalterinnen, bei denen es sich meist um Kleinunternehmen handelt, der Verordnung nicht zu unterstellen (Art. 2 Abs. 2). Schliesslich finden sich in diesem Kapitel die Legaldefinitionen von vier zentralen Begriffen der Verordnung (Art. 3). So wird hier etwa der Begriff der Geschäftsbeziehung im Sinn der Kundenbeziehung der Veranstalterinnen von Grossspielen konkretisiert.

2. Kapitel: Sorgfaltspflichten

In diesem Kapitel werden im Sinn von Artikel 17 GwG die Sorgfaltspflichten nach dem

2. Kapitel des GwG für die Veranstalterinnen von Grossspielen konkretisiert, wobei – wie unter Ziffer 4.2.1 ausgeführt – im Sinn der Artikel 67 und 68 BGS den Besonderheiten der Grossspiele Rechnung getragen wird. So ist namentlich auf Artikel 67 Absatz 2 BGS hinzuweisen, wonach sich der Umfang der Sorgfaltspflichten im Bereich der Bekämpfung der Geldwäscherei nach den Gefahren und Merkmalen des Spiels und des Absatzkanals richtet. Sodann muss die Veranstalterin nach Artikel 67 Absatz 3 BGS bei einem Grossspiel, das nicht online durchgeführt wird, die Sorgfaltspflichten nach den Artikeln 3–7 GwG nur dann erfüllen, wenn einer Spielerin oder einem Spieler ein Gewinn von erheblichem Wert ausbezahlt wird.

1. Abschnitt: Identifizierung und Registrierung

In diesem Abschnitt finden sich die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 3 GwG über die Identifizierung der Vertragspartei. Die Pflicht zur Identifizierung entsteht sowohl bei nicht online (Art. 4) als auch bei online durchgeführten Grossspielen (Art. 6) – wie unter Ziff. 4.2.2 ausführlich erläutert – erst dann, wenn gewisse Schwellenwerte erreicht werden. Bei online durchgeführten Geldspielen erfolgt bereits im Zug der Eröffnung des Spielerkontos eine Identitätskontrolle (Art. 5). Die weiteren Bestimmungen dieses Abschnitts (Art. 7–10) betreffen die Form der Identifizierungsdokumente, insbesondere die echtheitsbestätigte Kopie, und regeln, wie vorzugehen ist, wenn die von der Verordnung verlangten Identifizierungsdokumente fehlen.

2. Abschnitt: Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person

In diesem Abschnitt wird Artikel 4 GwG über die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person näher ausgeführt. Grundsätzlich muss die Veranstalterin von der Kundin oder dem Kunden eine schriftliche Erklärung darüber einholen, wer die an de n übertragenen oder zu übertragenden Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte natürliche Person ist, wenn die Kundin oder der Kunde nicht mit dieser identisch ist oder wenn die Veranstalterin daran zweifelt, dass die Kundin oder der Kunde mit der wirtsch aftlich berechtigten natürlichen Person identisch ist (Art. 11 Abs. 1). Allerdings darf die Veranstalterin unter gewissen Umständen von der Vermutung ausgehen, dass die Kundin oder der Kunde mit der wirtschaftlich berechtigten natürlichen Person identisch ist (Art. 11 Abs. 2). Die schriftliche Erklärung der Kundin oder des Kunden über die an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person hat ganz bestimmte formelle und materielle Anforderungen zu erfüllen (Art. 12).

3. Abschnitt: Besondere Sorgfaltspflichten

In diesem Abschnitt finden sich die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 6 GwG über die besonderen Sorgfaltspflichten. Grundsätzlich muss die Veranstalterin in bestimmten Fällen, namentlich wenn eine Geschäftsbeziehung oder Transaktion mit erhöhtem Risi ko vorliegt, zusätzliche Abklärungen treffen (Art. 13). Zur Bestimmung der Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko orientiert sich die Veranstalterin an einem nicht abschlies-