Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/16: Entwurf zu Verordnungen zum Geldspielgesetz · 38 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.234492 / 217.1/2017/00005

Der Bund muss demgegenüber die Verordnungen für die Umsetzung des künftigen Geldspielgesetzes erlassen. Gegenwärtig bestehen mehrere Verordnungen auf verschiedenen Stufen. Auch hier werden die beiden Bereiche zusammengeführt, wobei es weiterhin angemessen ist, die Regelung auf verschiedenen Normstufen vorzunehmen.

Die Architektur ist folgende:

 Eine Verordnung des Bundesrates über Geldspiele (Geldspielverordnung, VGS). Sie

fasst die geltenden Verordnungen betreffend die Lotterien und Spielbanken zusammen. Sie beinhaltet insbesondere die Punkte, deren Regelung dem Bundesrat im Gesetz delegiert wird und führt die Gesetzesbestimmungen näher aus, die einer Konkretisierung bedürfen.

 Eine Verordnung des EJPD über Spielbanken (Spielbankenverordnung, SPBV). Sie re-

gelt die technischen Aspekte, die ausschliesslich die Spielbanken betreffen.

 Zwei Verordnungen (der Eidgenössischen Spielbankenkommission [ESBK] und des

EJPD) zur Geldwäscherei. Die Verordnung des EJPD über die Sorgfaltspflichten von Veranstalterinnen von Grossspielen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereiverordnung EJPD, GwV-EJPD) bezieht sich auf die Veranstalterinnen von Grossspielen. Die Verordnung der ESBK betrifft die Spielbanken. Letztere Verordnung ist nicht Teil des vorliegenden Revisionspakets.

Die Geldspielverordnung des Bundesrates, die Spielbankenverordnung des EJPD sowie die Geldwäschereiverordnung des EJPD werden im vorliegenden erläuternden Bericht zusammen behandelt und sind Gegenstand derselben Vernehmlassung.

Unter Ziffer 3 werden die wichtigsten Bestimmungen erläutert.

2 Ausgewählte Fragen

Im vorliegenden Kapitel werden kurz die Punkte der Verordnung des Bundesrates dargelegt, die materiell wichtig sind oder bei der Beratung des BGS im Parlament Anlass zu Diskussionen gegeben haben.

2.1 Vorbemerkung

Die Struktur des Vorentwurfs zur Verordnung des Bundesrates (VE-VGS) folgt jener des BGS. So entsprechen sich die Nummern und Titel der Kapitel der Verordnung und des Gesetzes im Grossen und Ganzen.

Beim Verfassen der Verordnung wurden wie beim Gesetz folgende Grundsätze befolgt: Die Bestimmungen der geltenden Spielbankenverordnung sind übernommen worden, soweit sie immer noch aktuell sind und in der Praxis zu keinen Schwierigkeiten geführt haben. Wann immer möglich wurden ausserdem die Bestimmungen für den Bereich der Spielbanken und denjenigen der Grossspiele parallel formuliert.

2.2 Geltungsbereich und Begriffe

Im ersten Kapitel der Geldspielverordnung werden die Begriffe des privaten Kreises sowie der Spielbankenspiele präzisiert.

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a BGS sieht vor, dass Geldspiele im privaten Kreis vom Geltungsbereich des Gesetzes nicht erfasst sind. Geldspiele im privaten Kreis können deshalb ohne Bewilligung durchgeführt werden. Im Rahmen der Beratung des Gesetzes in der Rechtskommission des Nationalrats hat sich gezeigt, dass dieser für die Praxis wichtige offene Rechtsbegriff in der Verordnung näher ausgeführt werden soll. Artikel 1 VE-VGS verdeutlicht, dass Geldspiele in Familie und Freundeskreis weiterhin auch ohne Bewilligung zulässig bleiben. Die entsprechenden Kriterien wie fehlende Gewerbsmässigkeit oder kleine