Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/16: Entwurf zu Verordnungen zum Geldspielgesetz · 38 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.234492 / 217.1/2017/00005
chung dieser Ziele beinhalten die Artikel 16 und 17 eine Reihe von Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit die ESBK die Zusammenarbeit erlauben kann. Für die Zusammenarbeit mit einer ausländischen Spielbank gelten mehr und strengere Voraussetzungen. In diesem Fall muss die ausländische Veranstalterin über die notwendige Zuverlässigkeit und fachliche Eignung verfügen (Art. 17 Bst. b). Diese «fit and proper»-Anforderung ist weniger restriktiv als jene des guten Rufs nach Artikel 8, soll doch eine Zusammenarbeit mit grossen internationalen Anbietern von Online-Pokerspielen ermöglicht werden. Ausserdem muss sichergestellt sein, dass die ESBK den Spielablauf beaufsichtigen kann, und die ausländische Veranstalterin muss den Spielerinnen und Spielern in der Schweiz den Zugang zu ihrer Website verwehren. Die Spielvorgänge müssen rückverfolgt werden können, damit die Aufsicht (im Nachhinein) möglich ist und die Höhe der Spielbankenabgabe korrekt erhoben werden kann. Selbstverständlich müssen die Aufsichtsbehörden dafür sorgen, dass die rechtlichen Anforderungen nicht über die Gründung neuer Gesellschaften oder Niederlassungen oder ähnliche Aktionen umgangen werden. Schliesslich ist jegliche Zusammenarbeit mit Veranstalterinnen ausgeschlossen, die ihren Sitz in einem Staat haben, der auf den GAFI-Listen der Hochrisikostaaten und nicht kooperativen Staaten (http://www.fatf-
gafi.org/fr/pays/#high-risk) aufgeführt ist oder von internationalen Sanktionen betroffen ist.
Die Artikel 18 und 19 betreffen die technischen Anforderungen an die Spiele und die damit verbundenen Systeme zur Gewährleistung eines sicheren und transparenten Spielbetriebs. Grundsätzlich prüft eine akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle, ob diese Anforderungen erfüllt sind, und stellt ein entsprechendes Zertifikat aus. Es ist im Übrigen Sache der Spielbank zu überprüfen, ob ihre Spiele funktionieren und die rechtlichen Anforderungen erfüllen (Art. 19). Die Tests und Prüfungen sind angemessen zu dokumentieren, damit die Spielbank und allenfalls die Behörden den Zustand der Einrichtungen überprüfen können.
Artikel 20 hält fest, dass jede Spielbank eine gewisse Anzahl Tischspiele anbieten muss, und zwar während einer bestimmten Dauer der täglichen Öffnungszeiten. Damit sollen Spielbanken verhindert werden, die ausschliesslich Geldspielautomaten anbieten. Gegenüber dem geltenden Recht wurden die Anforderungen etwas gelockert.
In Artikel 21 schliesslich wird festgelegt, wie der Meinungsaustausch nach Artikel 20 BGS zwischen der ESBK und der interkantonalen Behörde bezüglich der Qualifikation eines Spiels als Spielbankenspiel erfolgt.
3.3 3. Kapitel: Grossspiele
3.3.1 1. Abschnitt: Veranstalterbewilligung
Dieser Abschnitt konkretisiert mehrere Voraussetzungen, die eine Veranstalterin nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a–i BGS erfüllen muss, damit ihr die interkantonale Behörde eine Veranstalterbewilligung erteilen kann. Im Einzelnen geht es um den guten Ruf, die einwandfreie und unabhängige Geschäftsführung sowie um das angemessene Verhältnis von Betriebskosten und Mitteln für gemeinnützige Zwecke.
Die Anforderung des guten Rufs (Art. 22) ist in jedem Fall dann nicht erfüllt, wenn eine Gesuchstellerin ohne die notwendige Bewilligung Geldspiele durchführt oder durchgeführt hat. Das gilt auch für die Durchführung von Geldspielen im Ausland ohne die dort erforderliche Bewilligung. Daneben kann die interkantonale Behörde aber auch das sonstige Verhalten der Gesuchstellerin berücksichtigen, so etwa einen Verstoss gegen schweizerische oder ausländische Bestimmungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei.
Die unabhängige Geschäftsführung (Art. 23) setzt voraus, dass die Gesuchstellerin alle wichtigen Aufgaben im Sinn des Geldspielgesetzes selbst erfüllt. So muss sie namentlich die zentralen Tätigkeiten bei der Überwachung des Spielbetriebs, der Führung der Kundenkonten, der Pflege der Beziehungen mit den Spielerinnen und Spielern und der Beaufsichtigung