Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/16: Entwurf zu Verordnungen zum Geldspielgesetz · 38 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.234492 / 217.1/2017/00005

1 Einleitung

Der Geldspielbereich ist derzeit in zwei Bundesgesetzen geregelt:

 dem Bundesgesetz vom 8. Juni 19231 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen

Wetten (Lotteriegesetz, LG);

 dem Bundesgesetz vom 18. Dezember 19982 über Glücksspiele und Spielbanken (Spiel-

bankengesetz, SBG).

Das Lotteriegesetz wird durch die Verordnung vom 27. Mai 19243 zum Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten (LV) konkretisiert.

Das Spielbankengesetz wird durch mehrere Verordnungen konkretisiert:

 die Verordnung vom 24. September 20044 über Glücksspiele und Spielbanken (Spiel-

bankenverordnung, VSBG);

 die Verordnung des EJPD vom 24. September 20045 über Überwachungssysteme und

Glücksspiele (Glücksspielverordnung, GSV);

 das Geschäftsreglement vom 6. Dezember 20076 der Eidgenössischen Spielbanken-

kommission;

 die Verordnung vom 24. Juni 20157 der Eidgenössischen Spielbankenkommission über

die Sorgfaltspflichten der Spielbanken zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereiverordnung ESBK, GwV-ESBK).

Der Entwurf des Geldspielgesetzes (BGS), der am 29. September 2017 vom Parlament angenommen wurde, führt die beiden oben erwähnten Gesetze in einem Erlass zusammen, um eine kohärente Regelung des gesamten Geldspielbereichs zu schaffen. Sein Inhalt entspricht weitgehend den geltenden Vorschriften und der heutigen Praxis. Dies gilt insbesondere für den Spielbankenbereich. Was den Sektor der Lotterien und Sportwetten betrifft, so wurden die Grundprinzipien, die derzeit in den Konkordaten, den kantonalen Gesetzgebungen oder durch die Praxis festgelegt sind, im Wesentlichen beibehalten und in das Bundesgesetz übernommen. Ausserdem enthält der Entwurf einige inhaltliche Neuerungen. Nachstehend sind die wichtigsten aufgeführt: Aufhebung des Verbots von online durchgeführten Spielbankenspielen, Sperrung des Zugangs zu nicht bewilligten Online-Spielangeboten, Ermöglichung neuer Formen von Sportwetten, Modernisierung der Strafbestimmungen, Bewilligung von kleinen Pokerturnieren ausserhalb von Spielbanken, Anpassung der Massnahmen zum Schutz der Spielerinnen und Spieler, Bekämpfung der Wettkampfmanipulation und Steuerbefreiung der Gewinne der Spielerinnen und Spieler bis zu einer Million Franken.

Gemäss der Zuständigkeitsregelung in Artikel 106 BV sind die Kantone für die Bewilligung und Beaufsichtigung von Grossspielen, Sportwetten und Geschicklichkeitsspielen zuständig. Mit dem Gesetzesentwurf wird den Kantonen auch die Zuständigkeit für die Bewilligung von Kleinspielen übertragen. In diesen Bereichen sind die Kantone auch dafür zuständig, die Ausführungsbestimmungen zu erlassen, sofern die entsprechende Kompetenz im Gesetz nicht ausdrücklich an den Bundesrat delegiert wird. Die nötigen Bestimmungen – hauptsächlich Organisations- und Verfahrensbestimmungen – müssen über das interkantonale Konkordat oder kantonale Gesetzgebungen erlassen werden.

1 SR 935.51

2 SR 935.52

3 SR 935.511

4 SR 935.521

5 SR 935.521.21

6 SR 935.524

7 SR 955.021