Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/16: Entwurf zu Verordnungen zum Geldspielgesetz · 38 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 22Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.234492 / 217.1/2017/00005
Artikel 78 umfasst zwei Präzisierungen zum Sozialkonzept, die ausschliesslich die Spielbanken betreffen. In Absatz 1 wird genauer geregelt, welche Angaben das Sozialkonzept enthalten muss. Absatz 2 präzisiert, dass ein Teil des Sozialkonzepts den Geldbezugsautomaten in der Spielbank gewidmet sein muss. Es müssen insbesondere der Standort der Automaten sowie die Art und Weise, wie sie überwacht werden, angegeben werden. Denn wenn eine Spielerin oder ein Spieler mehr oder weniger grosse Geldbeträge oder relativ regelmässig Geld abhebt, so kann das ein wichtiger Hinweis auf ein problematisches Spielverhalten sein. Dabei handelt es sich namentlich um ein Kriterium, das bei der Früherkennung des exzessiven Geldspiels zu berücksichtigen ist. Geldbezugsautomaten in den Spielbanken bergen für die Spielerinnen und Spieler demnach bestimmte Risiken. Doch sie bieten auch die Chance, ein problematisches Verhalten frühzeitig zu erkennen, sofern von den Spielbanken ein angemessenes System eingerichtet wird.
Artikel 79 betrifft die Zusammenarbeit zwischen den Spielbanken sowie den Veranstalterinnen von Grossspielen und den Leistungserbringern bei der Umsetzung des Sozialkonzepts. Nach Artikel 76 Absatz 2 BGS können die Spielbanken und die Grossspielveranstalterinnen für die Ausarbeitung, Umsetzung und Evaluation der Massnahmen zum Schutz der Spielerinnen und Spieler mit verschiedenen Stellen zusammenarbeiten. Im Vergleich mit dem geltenden Recht (Art. 37 Abs. 2 VSBG) ist die Palette der möglichen Partner deutlich erweitert worden. Aufgrund dieser Erweiterung statuiert Artikel 76 Absatz 2 BGS anders als das geltende Recht keine Pflicht zur Zusammenarbeit. In Bezug auf die Zusammenarbeit mit einer Suchtfachstelle jedoch wird in Artikel 79 VE-VGS eine solche Pflicht vorgesehen, um die für die Betreuung von Spielerinnen und Spielern mit Problemen benötigte fachliche Qualifikation sicherzustellen.
Die Artikel 80 und 81 betreffen die Spielsperre. Mit Artikel 80 wird Artikel 81 BGS zur Aufhebung der Spielsperre präzisiert. Nach Artikel 81 BGS wird die Spielsperre auf Antrag der betroffenen Person aufgehoben, wenn der Grund für die Sperre nicht mehr besteht. Bei einer freiwilligen Spielsperre besteht grundsätzlich kein anderer Grund als der Wunsch der betroffenen Person. Sie könnte theoretisch somit aufgehoben werden, sobald die betroffene Person diesen Wunsch äussert. Es war deshalb notwendig, in der Verordnung eine Mindestdauer festzulegen, während der die freiwillige Sperre nicht aufgehoben werden kann. Sonst würde die Massnahme ihre Wirkung verfehlen. Die Mindestdauer wurde bei drei Monaten angesetzt. Bei einer zu langen Dauer bestünde die Gefahr, dass die Spielerinnen und Spieler von einer freiwilligen Spielsperre absehen. Die Veranstalterinnen können für freiwillige Sperren ein vereinfachtes Aufhebungsverfahren vorsehen (Abs. 2). Sie dürfen jedoch nicht von Artikel 81 BGS abweichen, d. h. es muss auf jeden Fall eine kantonal anerkannte Fachperson oder Fachstelle in das Aufhebungsverfahren einbezogen werden. Artikel 81 regelt, welche Daten im Register der gesperrten Personen enthalten sein müssen. Die Absätze 3 und 4 zur Führung des Registers sind deklaratorischer Natur: Sie dienen dem Verweis auf die allgemeinen Datenschutzvorschriften und enthalten keine weitergehenden Verpflichtungen als diejenigen, die bereits gemäss dem Bundesgesetz vom 19. Juni 199214 über den Datenschutz (DSG) gelten.
Artikel 82 konkretisiert die in Artikel 84 BGS vorgesehene Berichterstattungspflicht betreffend die Wirksamkeit der Massnahmen zum Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel. Die Aufsichtsbehörden können für diese Überprüfung unabhängige externe Expertinnen und Experten beiziehen. Diese Präzisierungen betreffend den Bericht zum Sozialschutz sind anstelle der Pflicht der Veranstalterinnen, ihr Sozialkonzept regelmässig extern evaluieren zu lassen, eingeführt worden.
14 SR 235.1