Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/16: Entwurf zu Verordnungen zum Geldspielgesetz · 38 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.234492 / 217.1/2017/00005

3 Verordnung des Bundesrates über Geldspiele (VE-VGS)

3.1 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe

Das Gesetz sieht in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a vor, dass Geldspiele im privaten Kreis vom Geltungsbereich ausgenommen sind.8 Was unter einem privaten Kreis zu verstehen ist, wird in Artikel 1 VE-VGS konkretisiert. Die aufgestellten Kriterien gelten grundsätzlich kumulativ. Geldspiele, welche gewerbsmässig oder gestützt auf eine öffentliche Bekanntmachung durchgeführt werden, sind immer vom Geltungsbereich des Gesetzes erfasst. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung im Einzelfall sind auch folgende zwei weitere Kriterien mit zu berücksichtigen: Damit ein Spiel als im privaten Kreis durchgeführt gilt, muss es eine kleine Anzahl Teilnehmerinnen und Teilnehmer aufweisen. Zwischen diesen muss, unabhängig vom Spiel, eine Bindung, insbesondere familiärer oder beruflicher Art, bestehen. Dies ist etwa bei Familien oder Bürogemeinschaften gegeben. So soll zum Beispiel die Veranstaltung von einmaligen Tippspielen im Zusammenhang mit Fussballendrundenturnieren in Bürogemeinschaften nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, sofern die Veranstalterinnen daraus keinen finanziellen Vorteil ziehen. Nicht als Spiel im privaten Kreis gilt, wenn Spielerinnen und Spieler auf einer gewerblich betriebenen Plattform oder via ein automatisiertes Angebot gegeneinander spielen. Damit ein Geldspiel unter den «privaten Kreis» fallen kann, müssen zudem sowohl die Einsätze als auch die Gewinne tief sein. Der Begriff des «privaten Kreises» impliziert nämlich, dass nicht viel Geld «im Spiel» ist und die Geldspiele entsprechend ungefährlich sind.

Artikel 2 konkretisiert den Begriff der Spielbankenspiele nach Artikel 3 Buchstabe g BGS. Nur wenn gleichzeitig höchstens 1000 Personen teilnehmen können, kann es sich um ein Spielbankenspiel handeln. Das Bestimmungswort «gleichzeitig» bedeutet nicht, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer genau zur selben Zeit spielen. Es bezieht sich auf die Anzahl der Spielerinnen und Spieler, die an einer Spielpartie teilnehmen, d. h. die Anzahl der Spielerinnen und Spieler, für die der Spielentscheid gleichzeitig fällt. Die maximale Teilnehmerzahl von 1000 Personen gilt im Bereich der Jackpotsysteme nicht. Anderenfalls würden Jackpotsysteme uninteressant und liessen sich nicht weiterhin in der heutigen Form durchführen. Eine Aufzählung der Spielbankenspiele, in der namentlich die verschiedenen Arten von Tischspielen aufgeführt sind, findet sich in der Departementsverordnung über Spielbanken (Art. 4).

Artikel 3 enthält die Definition der Geschicklichkeitsspiele. Ein Geschicklichkeitsspiel liegt namentlich dann vor, wenn geschickte Spielerinnen oder Spieler über eine grössere Zahl von Spieleinheiten einen höheren Gewinn erzielen können als weniger geschickte (Art. 3 Bst. a), wobei eine Spieleinheit grundsätzlich mit der Leistung eines Einsatzes beginnt und mit der Gewinnermittlung bzw. -verteilung endet. Bei den weiteren Merkmalen (Bst. b–d) handelt es sich um Hilfskriterien. Es müssen aber alle Merkmale kumulativ gegeben sein, damit ein Spiel als Geschicklichkeitsspiel beurteilt werden kann.

3.2 2. Kapitel: Spielbanken

3.2.1 1. Abschnitt: Konzessionen

In diesem Abschnitt werden in den Artikeln 4–14 einige der in Artikel 8 BGS genannten Voraussetzungen für die Konzessionserteilung präzisiert. Zu einigen dieser Bestimmungen besteht im 3. Kapitel, welches die Veranstalterinnen von Grossspielen betrifft, eine parallele Norm. So etwa zu den Kriterien des guten Rufs, der unabhängigen Geschäftsführung und der einwandfreien Geschäftstätigkeit. Aufgrund der leicht verschiedenen Gesetzesgrundlagen (Art. 8 BGS für die Spielbanken und Art. 22 BGS für die Grossspielveranstalterinnen)

8 Ausführliche Hinweise dazu finden sich auch in der Botschaft zum Geldspielgesetz vom 21. Oktober 2015, BBl 2015 8387 8433.