Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/16: Entwurf zu Verordnungen zum Geldspielgesetz · 38 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 17Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.234492 / 217.1/2017/00005
Daten zu den automatisierten Geldspielen in den Spielbanken auf und bewahrt sie auf. Es soll vor allem ermöglichen, den Bruttospielertrag zu bestimmen, die Finanztransaktionen rückzuverfolgen und die Spielsicherheit und -transparenz zu kontrollieren (Abs. 2).
An das EAKS angeschlossen werden müssen ausschliesslich die automatisiert durchgeführten Geldspiele in den landbasierten Spielbanken. Es wurde für diese Spiele konzipiert. Da die Spielbanken Spielbankenspiele nun auch online durchführen dürfen, muss für die Online-Spiele ein mit dem EAKS vergleichbares System eingeführt werden. Dieses neue System, das Datenaufzeichnungssystem (DZS), ist in Artikel 58 verankert. Es dient einem umfassenderen Zweck als das EAKS und schliesst auch den Sozialschutz ein (Abs. 2). Denn bei online durchgeführten Spielen können mehr Daten aufgezeichnet werden als bei landbasierten Spielen, sodass die Spielerinnen und Spieler lückenlos beobachtet werden können. Da die Spielerinnen und Spieler nämlich ein Konto eröffnen müssen, um online spielen zu können, ist immer bekannt, wer gerade spielt.
Nach Artikel 59 sind die im EAKS und DZS aufgezeichneten Daten von der Spielbank während fünf Jahren an einem sicheren Ort aufzubewahren.
Artikel 61 übernimmt das geltende Recht (Art. 24 Abs. 3 VSBG).
Artikel 62 verpflichtet Spielbanken, die online Spiele durchführen, ihr System für die Informatiksicherheit nach ISO zertifizieren zu lassen.
Artikel 63 enthält eine Rechtsetzungsdelegation an das Departement. Es kann namentlich Vorschriften über die Vernetzung der Systeme der Spielbanken mit jenen der ESBK erlassen. Die entsprechenden Bestimmungen sind in der Verordnung des EJPD über Spielbanken zu finden.
Die Artikel 64 und 65 betreffen die Rechnungslegung. Artikel 64 ist neu, Artikel 65 übernimmt und vereinfacht das geltende Recht (Art. 74 Abs. 4 VSBG). Dabei geht es darum, zu beschreiben, wie Nebentätigkeiten der Spielbank wie beispielsweise der Betrieb eines Restaurants, eines Veranstaltungssaals oder eines Schwimmbads verbucht werden sollen.
Artikel 66 schliesslich bezieht sich auf den Erläuterungsbericht im Rahmen der Revision. In der VSBG fanden sich die Bestimmungen zu den besonderen Berichterstattungspflichten der Revisionsgesellschaften in den Artikeln 75 und 76. Artikel 98 Buchstabe e BGS sieht vor,
dass die ESBK den Revisionsstellen der Spielbanken besondere Aufträge erteilen kann.
Gleichzeitig ist in Artikel 49 Absatz 5 BGS eine Pflicht zur regelmässigen Berichterstattung der Revisionsstellen an die ESBK verankert. Artikel 66 der vorliegenden Verordnung präzisiert, welche Informationen die Revisionsstellen regelmässig in ihrem erläuternden Bericht zuhanden der ESBK aufbereiten müssen. Die ESBK kann die Mindestanforderungen an den Inhalt des Berichts festlegen.
3.5.4 4. Abschnitt: Betrieb von Grossspielen
Artikel 67 und 68 enthalten die besonderen Anforderungen an den Betrieb von automatisiert durchgeführten Grossspielen. Es geht dabei insbesondere um die Loterie Electronique der Loterie Romande und um die bislang von der ESBK und gemäss dem neuen Geldspielgesetz von der interkantonalen Behörde homologierten Geschicklichkeitsspielautomaten. Artikel 67 Absatz 1 Buchstaben a–c legt in einer abschliessenden Liste fest, an welchen physischen Orten solche Geldspielautomaten aufgestellt werden dürfen: erstens in Spielbanken, zweitens in Gastronomie- und Freizeitlokalen und drittens in Spiellokalen für automatisiert durchgeführte Geschicklichkeitsspiele.
Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a: Gemäss Artikel 61 Absatz 2 Buchstaben b BGS dürfen
in landbasierten Spielbanken Grossspiele angeboten werden.
Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe b knüpft an die heutige Bewilligungspraxis der interkanto-
nale Lotterie- und Wettkommission (Comlot) an. Als solche Gastronomielokale gelten