Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/16: Entwurf zu Verordnungen zum Geldspielgesetz · 38 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 15Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.234492 / 217.1/2017/00005
Eine zentrale Anforderung ist die Eröffnung eines Spielerkontos. Die Spielerinnen und Spieler erhalten nur dann Zugang zum Online-Spielangebot, wenn sie bei der Veranstalterin ein Spielerkonto eröffnen. Dafür müssen sie ihr bestimmte Informationen angeben, anhand welcher sie ihre Identität überprüfen kann. Gesperrte und minderjährige Spielerinnen und Spieler haben keinen Zugang zu Online-Spielen.
Artikel 45 verankert die allgemeine Anforderung, dass nur Personen, welche ein Spielerkonto haben, Zugang zu einem Online-Geldspielangebot haben. Festgelegt wird auch, wer ein solches Konto eröffnen darf. Die Spielerin oder der Spieler muss volljährig sein, darf nicht gesperrt sein und keinem Spielverbot unterliegen und muss über einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz verfügen. Diese Anforderung ergibt sich aus Artikel 4 BGS. Die Begriffe «Wohnsitz» und «gewöhnlicher Aufenthalt» stammen aus dem Privatrecht. Der Begriff des Wohnsitzes wird in Artikel 23 ff. des Zivilgesetzbuchs11 definiert. Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts wird z. B. in Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 198712 über das Internationale Privatrecht (IPRG) bestimmt. So hat eine Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat, in dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit von vornherein befristet ist. Die Veranstalterinnen von Geldspielen haben dafür zu sorgen, dass die Spielerinnen und Spieler über diese Anforderung und ihre Bedeutung informiert werden.
Die Informationen, die der Veranstalterin im Moment der Eröffnung eines Spielerkontos angegeben werden müssen, sind in Artikel 46 aufgeführt. Dabei handelt es sich bloss um Basisinformationen. Die Eröffnung eines Kontos sollte nicht zu viel Zeit in Anspruch nehmen. Es obliegt der Veranstalterin, die Informationen zu überprüfen (Art. 47). Die Veranstalterin ist demnach gehalten, alle zumutbaren Massnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Informationen der Spielerin oder des Spielers den Tatsachen entsprechen. Je nach Fall und technischem Fortschritt kann die Überprüfung unmittelbar erfolgen oder eine gewisse Zeit beanspruchen. So kann die Überprüfung der Identität einer Spielerin oder eines Spielers (Name, Vorname, Geburtsdatum) über den Versand einer Kopie einer Identitätskarte oder eines Reisepasses erfolgen. Dies nimmt eine gewisse Zeit in Anspruch. Falls die Spielerinnen und Spieler sich mittels einer elektronischen Identität amtlich ausweisen können oder andere Möglichkeiten zur unmittelbaren Überprüfung der Identität bestehen, kann die Überprüfung unverzüglich vorgenommen werden. Die Veranstalterinnen müssen ebenfalls abklären, ob die allgemeinen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Spielerkontos erfüllt sind. So müssen sie, nachdem sie die Identität der Spielerin oder des Spielers überprüft haben, noch kontrollieren, ob sie oder er nicht in der Liste der gesperrten Spielerinnen und Spieler aufgeführt ist. Solange diese Abklärungen nicht getroffen worden sind, darf das Spielerkonto nicht eröffnet werden und kann die Spielerin oder der Spieler nicht spielen. Um zu vermeiden, dass sich die Spielerinnen und Spieler aufgrund dieser Wartezeit zu nicht bewilligten Spielwebsites hinwenden, bietet Artikel 50 die Möglichkeit einer provisorischen Eröffnung eines Spielerkontos. Bei der provisorischen Eröffnung eines Spielerkontos kann sich die Veranstalterin auf die Angaben der Spielerin oder des Spielers stützen, ohne eine eigentliche Überprüfung vorzunehmen. Sie kann sich etwa darauf beschränken, zu kontrollieren, ob die Angaben der Spielerin oder des Spielers (Name, Alter, Adresse) darauf schliessen lassen, dass es sich um eine reale, volljährige Person mit Wohnsitz in der Schweiz handelt. In diesem Stadium muss lediglich ein Abgleich mit der Liste der gesperrten Spielerinnen und Spieler vorgenommen werden. Die genaue Überprüfung der Identität erfolgt so rasch wie möglich, jedoch spätestens nach einem Monat. Erst nach dieser Überprüfung kann die Spielerin oder der Spieler voll über das Spielerkonto verfügen. Solange die Überprüfung nicht vorgenommen worden ist, darf die Spielerin oder der Spieler ihre oder seine Gewinne nicht abhe-
11 SR 210
12 SR 291