Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/16: Entwurf zu Verordnungen zum Geldspielgesetz · 38 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.234492 / 217.1/2017/00005

3.6.2 2. Abschnitt: Den Online-Spiele anbietenden Veranstalterinnen obliegende Sozialschutzmassnahmen

In diesem Abschnitt wird das 6. Kapitel des Gesetzes bezüglich der online durchgeführten Spiele konkretisiert, unabhängig davon, ob es sich um Spielbankenspiele oder Grossspiele handelt. Der Abschnitt umfasst die Pflichten, die die Veranstalterinnen mindestens erfüllen müssen, und hebt bestimmte Massnahmen hervor, die besonders für die online durchgeführten Spiele von grosser Bedeutung sind. Es versteht sich jedoch von selbst, dass sämtliche Massnahmen des 6. Kapitels des Gesetzes auch für die Online-Spiele gelten und dass es den Veranstalterinnen frei steht, Massnahmen zu ergreifen, die über jene der Verordnung hinausgehen. Die Aufsichtsbehörden haben ausserdem weiterhin die Kompetenz, wenn nötig weitere Massnahmen vorzuschreiben, sofern sich diese im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Massnahmen bewegen. Diese allgemeinen Grundsätze sind in Artikel 87 festgelegt.

Die Artikel 83–86 beschreiben die Massnahmen zum Schutz der Spielerinnen und Spieler, die die Veranstalterinnen mindestens einführen müssen:

 Die Spielerin oder der Spieler muss Zugang zu folgenden Informationen über ihre oder

seine Spieltätigkeit haben: der Summe der Einsätze während eines Zeitraums, den sie oder er bestimmen kann (Tag, Woche, Monat), der Summe der Gewinne sowie dem Nettoergebnis der Spieltätigkeit während dieses Zeitraums (Art. 83 Abs. 1).

 Die Spielerin oder der Spieler muss im Voraus Spielbeschränkungen festlegen. Diese

Höchstwerte sind ab der endgültigen Eröffnung des Spielerkontos zu bestimmen. Dies ist ein zentrales Element des Systems zum Schutz der Online-Spielerinnen und -Spieler. Es ist Sache der Veranstalterin, zu entscheiden, welche der in Artikel 83 Absatz 2 genannten Beschränkungen sie den Spielerinnen und Spielern anbieten will. So kann sie zum Beispiel lediglich die Möglichkeit bieten, einen Höchstwert für die täglichen Einsätze festzulegen. Sie kann aber auch mehrere, zum Beispiel tägliche und monatliche Höchstwerte festlegen lassen. Absatz 3 sieht eine Ausnahme für Grossspiele mit geringem Gefährdungspotential vor, beispielsweise für das Schweizer Zahlenlotto. Bei diesen Spielen ist die vorgängige Festlegung eines Höchstwerts durch die Spielerin oder den Spieler fakultativ. Damit die Beschränkungen, die sich die Spielerin oder der Spieler im Voraus auferlegt, ihre Funktion auch erfüllen, dürfen sie nicht «in der Hitze des Gefechts» erhöht werden. In Artikel 83 Absatz 4 ist deshalb eine Wartefrist von mindestens 24 Stunden vorgeschrieben.

 Es müssen allgemeine Informationen über das exzessive Geldspiel zur Verfügung ste-

hen, unter anderem eine Methode zur Selbstbeurteilung des eigenen Spielverhaltens (Art. 84).

 Die Spielerin oder der Spieler muss die Möglichkeit haben, vorübergehend aus dem Spiel

auszusteigen (Cooling-off-Phase; Art. 85). Dabei handelt es sich um eine flexiblere Lösung als die freiwillige Spielsperre nach Artikel 80 Absatz 5 BGS, die für die online durchgeführten Spiele angemessener ist. So kann die Spielerin oder der Spieler entscheiden, wie lange (Abs. 1) und aus welchen Spielen (Abs. 2) sie oder er aussteigen will. Der vorübergehende Ausstieg aus den Spielen einer Veranstalterin gilt nur für diese Veranstalterin. Sobald die Spielerin oder der Spieler die Dauer des vorübergehenden Ausstiegs bestimmt hat, kann sie oder er diese Dauer nicht mehr selbst ändern. Ein früherer Wiedereinstieg muss bei der Veranstalterin beantragt werden (Abs. 3).

 Gefährdete Spielerinnen und Spieler sollen früh erkannt werden (Art. 86). Theoretisch ist

es bei online durchgeführten Spielen möglich, die Spielerinnen und Spieler lückenlos zu beobachten. Das bietet viele Möglichkeiten zur Früherkennung, sofern angemessene automatisierte Systeme eingerichtet werden. Diese Systeme lösen eine Warnung aus,

wenn ein oder mehrere im Vorhinein bestimmte Kriterien erfüllt sind. Wenn eine gefähr-