Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/16: Entwurf zu Verordnungen zum Geldspielgesetz · 38 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.234492 / 217.1/2017/00005

Anzahl und Typ der betriebenen Geräte, auf welchen automatisiert durchgeführte Geschicklichkeitsspiele angeboten werden, sowie Angaben zum Vorliegen allenfalls notwendiger kommunaler und kantonaler Bewilligungen (Gewerbebewilligungen usw.).

Die Weitergabe von Daten zur Bekämpfung von Wettkampfmanipulation wird in den Artikeln 69, 70 und 71 geregelt. Die Bestimmungen sehen eine umfassende Zulässigkeit des Datenaustausches zwischen Organisationen und Behörden vor. Wenn auffällige Wetten getätigt werden, sollen die Daten von Wetterinnen und Wettern sowie von den Personen, die aus wirtschaftlicher Sicht hinter den Wettenden stehen, ausgetauscht werden. In den Daten eingeschlossen sind auch Informationen aus Straf- und Verwaltungsverfahren. Veranstalterinnen von Sportwetten melden etwa, welche Wetten angeboten bzw. angenommen werden. Sie melden auch auffälliges Wettverhalten. Die Aufzählung in Artikel 69 Absatz 2 Buchstaben c ist weit zu verstehen. Alle Personen, welche die Möglichkeit haben, einen Sportwettkampf oder eine Meisterschaft zu beeinflussen, sind potenziell Personen, die bestochen werden könnten. Dazu gehören namentlich Spielerinnen und Spieler, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter, Trainerinnen und Trainer, Funktionärinnen und Funktionäre. Auch die Strafverfolgungsbehörden nehmen am Informationsaustausch teil.

3.6 6. Kapitel: Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel

3.6.1 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Dieser Abschnitt umfasst die Bestimmungen zum Sozialschutz, die sowohl für die Spielbanken als auch für die Veranstalterinnen von Grossspielen gelten. Da das BGS den Schutz der Spielerinnen und Spieler sehr umfassend regelt, werden in den Bestimmungen der Verordnung vor allem einige besondere Punkte präzisiert.

Die ersten Bestimmungen (Art. 72–75) beziehen sich auf Marketingmassnahmen im weiteren Sinn. Es handelt sich um neue Normen.

Artikel 72 zur indirekten Werbung soll folgendes Geschäftsmodell unterbinden: Eine Veranstalterin nicht bewilligter Online-Spiele betreibt die Spielwebsite oder eine App für Mobilgeräte mit einem Domainnamen auf «.net» oder «freeXYZ.com», auf der kostenlose Spiele angeboten werden. Sobald sich die Spielerinnen und Spieler registriert haben, erhalten sie Mailings, in denen sie auf die Website mit dem Domain «.com» gelockt werden, auf der kostenpflichtige Spiele angeboten werden. Für solche Fälle schreibt Artikel 72 vor, dass die Einschränkungen nach Artikel 74 BGS betreffend die Werbung für Geldspiele auch für die kostenlosen Geldspiele gelten. Das Wort «oder» im Einleitungssatz der deutschen Fassung ist als «und/oder» zu verstehen.

Mit Artikel 73 soll verhindert werden, dass sich Spielerinnen und Spieler verschulden, um spielen zu können. Das Gesetz verbietet bereits der Veranstalterin, den Spielerinnen und Spielern Kredit zu gewähren (Art. 75 Abs. 1 BGS), und dies selbstverständlich zum Schutz vor exzessivem Geldspiel. Die vorliegende Bestimmung steht vor demselben Hintergrund und dient demselben Zweck: Es soll verhindert werden, dass Spielerinnen und Spieler, die nicht oder nicht mehr über die finanziellen Mittel verfügen, um weiterzuspielen, weiterspielen können, indem sie einen Kredit beantragen. So darf eine Spielbank in ihren Räumlichkeiten

z. B. keine Werbung für Kreditinstitute aufstellen, die Kleinkredite gewähren.

Artikel 74 bezieht sich auf den besonderen Fall der Demoversionen von Online-Spielen. Diese werden eingesetzt, damit die Spielerinnen und Spieler sich in Online-Spielen üben oder sie ausprobieren können. Es handelt sich um kostenlose Versionen kostenpflichtiger Spiele. In diesen Demoversionen darf den Spielerinnen und Spielern jedoch nicht ein falsches Bild von den Gewinnchancen vermittelt werden. Entsprechend schreibt die Bestimmung vor, dass die simulierte Ausschüttungsquote des kostenlosen Spiels identisch mit derjenigen des entsprechenden kostenpflichtigen Geldspiels sein muss.