Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/16: Entwurf zu Verordnungen zum Geldspielgesetz · 38 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 27Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.234492 / 217.1/2017/00005
Gemeinden und deren Anstalten (Art. 56 Bst. a–c DBG). Die freiwilligen Leistungen müssen im Interesse der Region erfolgen.
In Artikel 112 Absatz 3 wird in einer nicht abschliessenden Liste aufgeführt, welche Bereiche unterstützt werden können. Die Änderungen gegenüber Artikel 85 Absatz 4 VSBG wurden aus legistischen Gründen vorgenommen. Sie führen nicht zu einer materiellen Änderung. Die im heute geltenden Recht noch verankerte Möglichkeit der Unterstützung des Tourismus ist nicht nötig. Eine Unterstützung des Tourismus fällt regelmässig auch unter die Buchstaben a und b, Kultur und Sport. Mit anderen Worten wird mit der Streichung von Buchstabe d keine Änderung der Praxis oder der Rechtslage bezweckt.
Artikel 112 Absatz 4 präzisiert, dass Vergabungen an politische Parteien sowie freiwillige Leistungen an Aktionäre der Spielbank oder an Institutionen, die von der Spielbank nicht unabhängig sind, nicht zu einer Ermässigung der Abgabe führen. Damit werden drei zentrale Kriterien der heutigen Praxis übernommen. Vergabungen an Parteien sollen nicht zu einer Abgabeermässigung führen, da bei solchen Vergabungen für das Publikum der Eindruck entstehen könnte, eine Spielbank wolle sich das Wohlwollen einer politischen Partei erkaufen.
Artikel 113 Absatz 1 und 2 entspricht Artikel 86 Absatz 1 und 2 VSBG. Artikel 113 Absatz 3 legt den Grundsatz fest, dass Spielbanken nur insoweit von der Abgabeermässigung profitieren können, als ihr Bruttospielertrag tatsächlich den gleichen saisonalen Schwankungen unterworfen ist wie der Tourismus in der Region, in der die Spielbank angesiedelt ist. Nur in dieser Konstellation ist eine Ermässigung zur rechtfertigen. Die Ermässigung dient ja dem Zweck, die Nachteile von Spielbanken zu mildern, die in Standortregionen angesiedelt sind, in denen der Tourismus eine wesentliche Rolle spielt und einen ausgeprägt saisonalen Charakter aufweist.
Artikel 114 sieht vor, dass Einsätze, die für die Spielerinnen und Spieler aufgrund von Gratisspielen oder Gratisspielguthaben unentgeltlich sind, nicht zum Bruttospielertrag gezählt werden. Der abgabepflichtige Bruttospielertrag entspricht somit der Differenz zwischen den von den Spielerinnen und Spielern finanzierten Einsätzen und den ihnen ausbezahlten Gewinnen. Für die landbasierten Spiele wird in Artikel 114 Absatz 2 die heutige Praxis übernommen, wonach die Spielbanken die Einsätze von Gratisspielen bloss bis zu einer Obergrenze von 0,3 Prozent des Bruttospielertrags vom Bruttospielertrag aussondern dürfen.
3.9.2 2. Abschnitt: Veranlagung und Erhebung der Spielbankenabgabe
Die Bestimmungen dieses Abschnitts entsprechen zu einem Grossteil dem geltenden Recht (Art. 87–93 VSBG). Die besonderen Dokumentationspflichten nach den Artikeln 116–118 entsprechen teilweise den Bestimmungen von Artikel 79 und 80 VSBG. Die Eingliederung der Bestimmung in diesen Abschnitt macht deutlich, dass die Dokumentationspflichten in erster Linie der korrekten Festlegung der Abgaben dienen.
Materiell neu ist die Regelung betreffend die Entschädigung der ESBK für die Kosten der Abgabeerhebung nach den Artikeln 123 und 124. Heute werden gestützt auf Artikel 88 Absatz 5 VSBG für die Kosten der Abgabeerhebung 20 Prozent der nicht durch die Gebühren nach den Artikeln 112–117 VSBG gedeckten Kosten der ESBK berechnet. Anstelle dieser Regelung tritt mit der Pauschale von 0,5 Prozent vom Betrag, den die Spielbanken als Spielbankenabgabe leisten, neu ein einfacheres und transparenteres System zur Berechnung der Höhe der Kosten. Vergleichbare Entschädigungen für die Abgabeerhebung sind auch im kantonalen Steuerrecht bekannt, wenn Kantone für Gemeinden Steuern erheben. Das neue System führt – gerechnet auf der Zahlengrundlage von 2015 – zu ungefähr gleich hohen Entschädigungen für die ESBK wie das heute angewendete Verfahren.