Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/16: Entwurf zu Verordnungen zum Geldspielgesetz · 38 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.234492 / 217.1/2017/00005

beispielsweise Restaurants, Pubs und Cafés. Als Freizeitlokale gelten über Öffnungszeiten verfügende öffentlich zugängliche Orte, an denen den Kundinnen und Kunden gegen Bezahlung ein Unterhaltungsangebot zur Verfügung gestellt wird. Dabei geht es beispielsweise um Bowling- oder Billard-Center.

 Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe c weist auf die Zulässigkeit von Spiellokalen für automati-

sierte Geschicklichkeitsspiele hin (vgl. Art. 61 Abs. 2 Bst. a BGS).

Artikel 67 Absatz 2 legt fest, dass Selbstbedienungsgeräte nicht als Geldspielautomaten gelten. Selbstbedienungsgeräte können etwa dazu dienen, ein Papierlos zu beziehen oder eine Teilnahme an einem Spiel abzusetzen, das nicht auf dem Gerät abgewickelt wird. Selbstbedienungsgeräte können auch dazu dienen, nach durchgeführter Ziehung festzustellen, ob ein Gewinn vorliegt und/oder diesen zu beziehen. Typische Selbstbedienungsgeräte sind z. B. die Tribolo-Los-Verteilgeräte und Geräte, auf welchen PMU-Pferdewetten getätigt werden können. Auf Selbstbedienungsgeräten erfolgt keine automatisierte Spieldurchführung. Der Spielablauf erfolgt in den wesentlichen Teilen nicht innerhalb des Gerätes automatisiert ab. Im Gegensatz dazu wird der Spielablauf bei Geldspielautomaten in den wesentlichen Teilen durch Selbststeuerung oder -regelung im oder über den Automaten abgewickelt und endet innerhalb eines kurzen Zeitraums mit dem Entscheid über Gewinn oder Verlust.

Artikel 67 Absatz 3 sieht vor, dass an Orten, die aus Sicht des Schutzes der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Spiel besonders problematisch sind, keine Geldspielautomaten aufgestellt werden dürfen. So sollen insbesondere Spiellokale für automatisiert durchgeführte Geschicklichkeitsspiele nicht in unmittelbarer Nähe von Schulen oder Jugendzentren liegen. Wichtig ist, dass der Schutz vor exzessivem Geldspiel und der Jugendschutz unter Beachtung aller konkret vorgesehenen flankierenden Massnahmen (vgl. dazu insbesondere Art. 71 ff. BGS) beurteilt werden. Artikel 67 Absatz 3 ist im Kontext der übrigen Sozialschutzbestimmungen zu sehen. Bei seiner Anwendung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Spieler- und Jugendschutz anderweitig sichergestellt wird (z. B. mit Zugangskontrollen im Sinne von Art. 72 Abs. 3 BGS).

Artikel 67 Absatz 4 nimmt einen Grundsatz aus der heute geltenden Praxis auf.

Absatz 5 legt fest, dass in Spiellokalen für automatisiert durchgeführte Geschicklichkeitsspiele höchstens zwanzig Geschicklichkeitsspielautomaten zulässig sind. Die meisten Kantone kennen diesbezüglich heute strengere Regeln. In Spiellokalen dürfen nur Geschicklichkeitsspielautomaten, nicht aber Geräte wie die Loterie Electronique der Loterie Romande aufgestellt werden.

Absatz 6 sieht weniger strenge Regeln für gewisse besonders ungefährliche Geschicklichkeitsspielautomaten vor. Dazu gehört insbesondere die Kategorie der sogenannten Greifautomaten.

Artikel 68 Absatz 1 sieht vor, dass Geldspielautomaten in geeigneter Form zu kennzeichnen sind. Die Kennzeichnung vereinfacht die Unterscheidung zwischen zugelassenen und allenfalls illegalen Geräten. Sie erleichtert zudem die Überprüfung, ob die der interkantonalen Behörde gemeldeten Geräte am richtigen Standort stehen. Die Kennzeichnung muss gut sichtbar sein und ist durch die Veranstalterinnen vorzunehmen. Die interkantonale Behörde unterstützt die Veranstalterinnen dabei: Gestützt auf die Meldung der Veranstalterin stellt ihr die interkantonale Behörde z. B. einen Aufkleber zu. Er könnte etwa Angaben enthalten wie: Geräte-Nummer, Spielbewilligungsnummer, Aufstell-Standort usw.

In Artikel 68 Absätze 2 und 3 sind spezifische Informationspflichten verankert. Damit die interkantonale Behörde ihre Aufsichtsaufgaben wahrnehmen kann, muss sie eine Übersicht über die Standorte der Geräte haben. Die Veranstalterinnen sind zu verpflichten, der interkantonalen Behörde Meldung zu erstatten über jedes Aufstellen, Entfernen und Auswechseln von Geräten. Die Auskunftspflicht gemäss Absatz 3 beinhaltet namentlich Informationen über