Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/16: Entwurf zu Verordnungen zum Geldspielgesetz · 38 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.234492 / 217.1/2017/00005

nur auf die letzten fünf Jahre vor der Einreichung des Gesuchs erstrecken. Damit werden insbesondere vier Ziele verfolgt: 1. Ermöglichung des Markteintritts für die Akteure, die sich in der Vergangenheit ans schweizerische Recht gehalten haben. 2. Erleichterung der Arbeit für die Aufsichtsbehörden. 3. Anreiz für die «schwarzen Schafe», ihre Praxis aufzugeben. 4. Nach einer Übergangszeit können die grossen internationalen Veranstalterinnen (wieder) in den Schweizer Markt eintreten (via Kooperationen). Hier wird in einem Bereich präzise ausgeführt, was für die gesamte Bestimmung gilt: Zu berücksichtigen ist bei der Beurteilung länger zurückliegender Sachverhalte neben der Schwere des «Vergehens» auch die Zeitspanne, seit der sich eine Person korrekt verhält. Absatz 2 bezieht sich auf den spezifischen Fall der Lieferanten von Geldspielen, insbesondere von Online-Spielen. Bei diesen gilt es zwei Konstellationen zu unterscheiden: Die Lieferanten von Geldspielen, die gleichzeitig selbst Geldspiele veranstalten, unterliegen der allgemeinen Regelung nach dem Absatz 1. Spezialisierte Lieferanten hingegen, die ausschliesslich Dritten Geldspiele liefern, aber selbst keine veranstalten, fallen unter Absatz 2. Gemäss diesem verlieren Lieferanten ihren guten Ruf nicht allein aufgrund der Tatsache, dass sie Veranstalterinnen, die keinen guten Ruf geniessen, Spiele geliefert haben. Nach Absatz 5 schliesslich obliegt es der Spielbank, den guten Ruf ihrer wirtschaftlich Berechtigten sowie ihrer wichtigsten Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner zu prüfen. Sie hält die erforderlichen Unterlagen, die in Artikel 2 der Departementsverordnung aufgelistet sind, für die ESBK zur Verfügung.

Artikel 9 zur unabhängigen Geschäftsführung ist eine neue Bestimmung, die den Inhalt von Punkt 2.6 der heutigen Konzessionsurkunden aufnimmt. In der Bestimmung wird geregelt, welche Aufgaben auf jeden Fall von der Spielbank selbst erfüllt werden müssen, und welche sie dagegen an Dritte übertragen kann (Outsourcing). Die zentralen Tätigkeiten der Spielbank, insbesondere der Kundenkontakt, dürfen nicht an Dritte übertragen werden und müssen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Spielbank erfüllt werden, die durch einen Arbeitsvertrag an sie gebunden sind. Dabei geht es unter anderem um die Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Schutz der Spielerinnen und Spieler oder dem sicheren und transparenten Spielbetrieb. Die anderen Tätigkeiten, die nicht als wesentlich oder zentral eingestuft werden können und nicht in der Liste nach Absatz 2 aufgeführt sind, können an Dritte übertragen werden. An Dritte delegierbar wären beispielsweise folgende Tätigkeiten: Finanzplanung, Rechnungswesen, Markenpflege, Installation und Wartung von Büroautomatik wie etwa ein Office-Netzwerk, Logistik und Beschaffungswesen, Bar- und Restaurationsbetrieb, Wartungsarbeiten an Jackpot-, EAKS- oder Videosystem, Geldwechselgeschäfte, Objektschutz, Aus- und Weiterbildung des Personals, Wartung der Onlinespielplattform und des DZS oder die Bereitstellung der Online-Spielplattform. Das Modell des «white labeling», gemäss welchem die Spielbank eine «schlüsselfertige» Lösung erwirbt, bei der nicht nur die Konzeption, sondern auch der gesamte Betrieb der Plattform für Online-Geldspiele einem Dritten anvertraut wird, ist nicht zulässig. Wenn die Spielbank eine Tätigkeit einem Dritten delegiert, trägt sie auf jeden Fall weiterhin die Verantwortung, dass die gesetzlichen Verpflichtungen eingehalten werden. Sie muss die erforderlichen Massnahmen treffen um sicherzustellen, dass ihre Partnerin oder ihr Partner die Vorgaben einhält.

Artikel 10 ist eine neue Bestimmung. Sie beschreibt in groben Zügen, worin die einwandfreie Geschäftstätigkeit der gesuchstellenden Spielbank, ihrer wichtigsten Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner sowie ihrer wirtschaftlich Berechtigten besteht und wie dieses Kriterium beurteilt wird. Gesuchstellerinnen, welche vor oder während des laufenden Konzessionsverfahrens noch keine Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, müssen plausibel darlegen, dass sie die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllen werden. Nach Absatz 4 muss in erster Linie die Spielbank überprüfen, ob ihre wichtigsten Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner sowie ihre wirtschaftlich Berechtigten Gewähr für die gesetzlich geforderten Garantien bieten. Sie muss ihre Partnerinnen und Partner darum ersuchen, ihr die notwendigen Unterlagen, insbesondere die Revisionsberichte, auszuhändigen. Die Spielbank muss nicht vertiefte