Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/16: Entwurf zu Verordnungen zum Geldspielgesetz · 38 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.234492 / 217.1/2017/00005

dete Spielerin oder ein gefährdeter Spieler erkannt wurde, muss die Veranstalterin die erforderlichen Massnahmen ergreifen (Abs. 2). In der Regel bedeutet das, dass sie die Person persönlich kontaktieren muss. Damit die Veranstalterinnen nicht gezwungen sind, selbst für Spiele mit geringem Gefährdungspotential wie dem Schweizer Zahlenlotto eine lückenlose Beobachtung einzuführen, können die Massnahmen gemäss Absatz 1 dem Gefährdungspotenzial des Spiels angepasst werden.

3.7 7. Kapitel: Einschränkung des Zugangs zu in der Schweiz nicht bewilligten Online-Spielangeboten

Dieses Kapitel setzt das 7. Kapitel des Gesetzes zur Einschränkung des Zugangs zu nicht bewilligten Online-Spielangeboten um, das einige unbestimmte Begriffe enthält, die auf Verordnungsstufe konkretisiert werden müssen.

So wird in Artikel 88 festgehalten, innert welcher Frist die Fernmeldedienstanbieterinnen die Sperre umsetzen müssen, sobald die Aufsichtsbehörden ihnen die Liste der nicht bewilligten Spielangebote gemeldet haben. Die Sperrmethode (DNS-Sperrung, Sperrung der IP-

Adresse oder andere Methode) müssen die Fernmeldedienstanbieterinnen namentlich unter Berücksichtigung der technischen Möglichkeiten und der Gefahr einer überschiessenden Sperrung in Absprache mit den Aufsichtsbehörden bestimmen (Art. 89). Artikel 90 dient der Koordination der ESBK und der interkantonalen Behörde bei der Veröffentlichung der Sperrlisten. Artikel 91 schliesslich liefert einige Anhaltspunkte für die Bestimmung der Entschädigung der Fernmeldedienstanbieterinnen.

3.8 8. Kapitel: Behörden

3.8.1 1. Abschnitt: Organisation und Betrieb der ESBK

In diesem Abschnitt finden sich die Verordnungsbestimmungen zur ESBK als Behörde, mit Ausnahme der Bestimmungen zu den Gebühren und der Aufsichtsabgabe: Die Bestimmungen zu den Gebühren finden sich im zweiten, jene zur Aufsichtsabgabe im dritten Abschnitt.

Die Bestimmungen zu den Kosten (Art. 92) und der Anstellung des Sekretariatspersonals (Art. 93) entsprechen den Artikeln 98 und 106 VSBG. In den Artikeln 94–96 wird der Umgang der ESBK mit Daten, inklusive besonders schützenswerter Personendaten, präzisiert. Die Frist für die Aufbewahrung der Daten nach Artikel 95 läuft ab dem Ende des Ereignisses, das zur Beschaffung der Daten Anlass gegeben hat. Handelt es sich um ein Ereignis, das sich über eine gewisse Dauer erstreckt, wie beispielsweise eine Konzession, so läuft die Frist ab dem Ende der ergriffenen Massnahme oder ab Ablauf der Konzession. Artikel 97 sieht vor, dass die ESBK auf begründetes Gesuch hin anonymisierte Daten, die sie in Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit im Bereich Sozialschutz erhoben hat, zu Forschungszwecken weitergeben kann.

Artikel 98 regelt Vereinbarungen der ESBK mit den Kantonen über den Beizug kantonaler Sachverständiger. Dabei kann es sich namentlich um kantonal anerkannte Fachstellen im Präventions- oder Suchtbereich handeln. Materiell entspricht die Bestimmung dem heutigen Artikel 122 VSBG.

3.8.2 2. Abschnitt: Gebühren der ESBK

Die ESBK verlangt für ihre Verfügungen und Dienstleistungen kostendeckende Gebühren. Dieser Grundsatz findet sich in Artikel 99 Absatz 1 BGS.

Gegenüber dem 11. Kapitel der VSBG konnte auf einige Bestimmungen über die Gebühren der ESBK verzichtet werden. Dies weil die später in Kraft getretene Allgemeine

Gebührenverordnung des Bundesrates vom 8. September 2004 (AllgGebV)15 diesen

15 SR 172.041.1