Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/16: Entwurf zu Verordnungen zum Geldspielgesetz · 38 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.234492 / 217.1/2017/00005

der Spielerinnen und Spieler sowie der Umsetzung der Sozialschutzmassnahmen und der Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung der Geldwäscherei selbst ausüben. Die Veranstalterinnen von Grossspielen können allerdings in einigen Bereichen Teile dieser Aufgaben ihren Vertriebspartnern übertragen, bleiben aber für die Überwachung verantwortlich.

Die interkantonale Behörde prüft sodann, ob eine einwandfreie Geschäftsführung der Gesuchstellerin gewährleistet ist (Art. 24). Dabei beachtet sie die Verhältnisse der betreffenden juristischen Personen und der natürlichen Personen, die Mitglied ihrer Geschäftsleitung, ihrer Organe und ihrer Belegschaft sind. Darüber hinaus muss die Gesuchstellerin überprüfen, ob auch die einwandfreie Geschäftsführung der wichtigsten Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner gewährleistet ist und das Prüfergebnis dokumentieren.

Damit die interkantonale Behörde auch überprüfen kann, ob die Betriebskosten, namentlich die Werbe- und Lohnkosten, in einem angemessenen Verhältnis zu den für gemeinnützige Zwecke zur Verfügung gestellten Mitteln stehen, muss ihr die Gesuchstellerin eine entsprechende Übersicht einreichen, aus der dieses Verhältnis hervorgeht (Art. 25). Die Kosten sollen nach unterschiedlichen Kategorein detailliert ausgewiesen werden (z. B. Kosten für Werbung, PR, Sponsoring bzw. Lohnsumme der Geschäftsleitung usw.). Diese Pflicht trifft allerdings nur die Veranstalterinnen von Lotterien und Sportwetten und nicht solche von Geschicklichkeitsspielen (vgl. Art. 22 Abs. 1 und 2 BGS).

3.3.2 2. Abschnitt: Spielbewilligung

Dieser Abschnitt konkretisiert zunächst eine der Voraussetzungen, die ein Grossspiel nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a–c BGS erfüllen muss, damit die interkantonale Behörde eine Spielbewilligung erteilen kann. So wird hier ausgeführt, wie die Veranstalterin für eine sichere Spieldurchführung zu sorgen hat (Art. 26).

Für die sichere Durchführung von Sportwetten ist eine eigene Bestimmung vorgesehen (Art. 27). Wetten auf Sportereignisse, bei welchen das Risiko von Manipulationen besonders hoch ist, sind nicht zulässig. Ein solch erhöhtes Risiko kann etwa vorliegen bei Sportwettkämpfen ohne oder mit bloss sehr geringem sportlichem Wert. Dabei geht es um Sportwettkämpfe oder -ereignisse, bei denen das sportliche Interesse der Beteiligten und damit auch der Öffentlichkeit so gering ist, dass eine Manipulation für die Beteiligten ohne bedeutende sportliche Folgen bleibt. Die Aufsichtsbehörde kann beispielsweise Wetten auf gewisse Freundschaftsspiele oder auf Spiele aus untergeordneten Ligen aus diesem Grund nicht zulassen. Mit besonderen Manipulationsrisiken behaftet sind ferner Wetten auf Ereignisse, welche für den Ausgang des Sportwettkampfes bloss von geringer Bedeutung sind. Darunter fallen können etwa Livewetten darauf, welche Mannschaft bei einem Fussballspiel den ersten Einwurf oder den ersten Freistoss zugesprochen erhält.

Ferner wird im zweiten Abschnitt in Wahrnehmung der in Artikel 25 Absatz 3 BGS an den Bundesrat delegierten Rechtsetzungsbefugnis bestimmt, inwieweit die interkantonale Behörde der Veranstalterin erlauben kann, mit Veranstalterinnen von Grossspielen im In- und Ausland zusammenzuarbeiten. Während eine Zusammenarbeit mit inländischen Grossspielveranstalterinnen (Art. 28) dann erlaubt werden kann, wenn dies mit den Zwecken nach Artikel 2 BGS vereinbar ist, sind für die Zusammenarbeit mit ausländischen Grossspielveranstalterinnen (Art. 29) verschiedene Voraussetzungen zu erfüllen, namentlich zum Schutz der Spielerinnen und Spieler und zur Sicherstellung einer sicheren und transparenten Spieldurchführung. Die Zusammenarbeit soll weiterhin das «Pooling» von Einsätzen bei Spielen wie «Euromillions» und «Pari Mutuel Urbain» ermöglichen. Nebst einer nicht abschliessenden Aufzählung der erforderlichen Gesuchsangaben (Art. 30) enthält dieser Abschnitt auch eine Bestimmung über das in Artikel 27 BGS vorgesehene Konsultationsverfahren zwischen interkantonaler Behörde und ESBK zur Beurteilung der Frage, ob es sich bei einem beantragten Spiel um ein Grossspiel handelt (Art. 31). Schliesslich wird das Vorgehen im Fall nachträglicher Spielveränderungen geregelt (Art. 32). In der Praxis geht es insbesondere um