Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/16: Entwurf zu Verordnungen zum Geldspielgesetz · 38 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 20Fedlex · Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.234492 / 217.1/2017/00005

Artikel 75 regelt die Voraussetzungen, unter denen die Gewährung von Gratisspielen und Gratisspielguthaben bewilligt werden kann. Diese Bestimmung ist für den Online-Bereich von grosser Bedeutung, da die Gewährung von Gratisspielen und Gratisspielguthaben in diesem Bereich ein zentrales Marketinginstrument darstellt. Die Veranstalterinnen von Online-Spielen nutzen dieses Mittel, um sich von der Konkurrenz abzuheben und so neue Spielerinnen und Spieler, insbesondere jene der Konkurrenz, anzuziehen. Wenn wie in der Schweiz ein neuer Markt geöffnet wird, ist es absolut unerlässlich, dass die Schweizer Veranstalterinnen mit gleich langen Spiessen gegen die auf diesem Gebiet bereits gut etablierte und aggressiv vorgehende ausländische Konkurrenz antreten können. Je konkurrenzfähiger die legalen Veranstalterinnen in diesem Bereich sind, desto attraktiver ist ihr Spielangebot und desto besser wird das Ziel erreicht, dass Spielerinnen und Spieler aus der Schweiz legale Angebote nutzen. Gleichzeitig beinhaltet die Gewährung von Gratisspielen und Gratisspielguthaben aus Sicht der Spielerinnen und Spieler auch Gefahren im Bereich des Sozialschutzes.

Das geltende Recht kennt eine Regelung für Gratisspiele und Gratisspielguthaben in landbasierten Spielbanken (Art. 81 VSBG). Die Ausgangslage in den landbasierten Spielen ist jedoch eine ganz andere als bei den online durchgeführten Spielen, da die Nähe einer Spielerin oder eines Spielers zu einer Spielbank viel relevanter ist als allenfalls angebotene Gratisspiele. Die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) hat heute Bedingungen für die Gewährung von Gratisspielen und Gratisspielguthaben in landbasierten Spielbanken festgelegt. Der Jahreswert der abgegebenen Gratisspielmarken wird in der Höhe von maximal 0,3 Prozent des jährlich erwirtschafteten Bruttospielertrags von der Spielbankenabgabe abgezogen. Die Spielbanken müssen den 0,3 Prozent übersteigenden Betrag über ihr Marketingbudget finanzieren. Der Grenzwert von 0,3 Prozent wurde eingeführt, um zu vermeiden, dass die Spielbanken in diesem Bereich zulasten der Spielbankenabgabe und des Sozialschutzes allzu grosszügig sind. Er wird in der vorliegenden Verordnung für die landbasierten Geldspiele übernommen (siehe Art. 114 VE-VGS). Für die online durchgeführten Spiele, bei denen die Ausgangslage eine andere ist, gilt er jedoch nicht.

Was ist mit den Begriffen Gratisspiele und Gratisspielguthaben gemeint? Gratisspiele beziehen sich auf ein spezifisches (bewilligtes) Spiel und werden von der Veranstalterin unmittelbar gewährt. Gratisspielguthaben können sich auf ein spezifisches Spiel oder auf bestimmte Teile oder das gesamte Spielangebot einer Veranstalterin beziehen. Sie werden gewährt, indem ein Guthaben abgegeben wird, das anschliessend zur Gratisteilnahme berechtigt. Oft wird für Gratisspiele auch der synonyme Begriff Bonus bzw. Boni verwendet. Gratisspielguthaben werden teilweise in über längere Zeit angelegten Aktionen gewährt. Im Rahmen solcher Aktionen gelangen die Spielerinnen und Spieler nur in den Genuss von Gratisspielen oder Gratisspielguthaben, wenn sie bestimmte an ihr Spielverhalten geknüpfte Bedingungen erfüllen. Solche Aktionen werden auch Bonusprogramme genannt.

Gratisspiele und Gratisspielguthaben werden als Einsätze i. S. des Geldspielgesetzes behandelt. Sie werden bei Grossspielen von den Veranstalterinnen über ihr Marketingbudget finanziert. Bei den Spielbanken haben sie eine Erhöhung der Gewinnausschüttungsquote zur Folge.

Die Gewährung von Gratisspielen und Gratisspielguthaben ist insbesondere mit Blick auf den Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel zu regulieren. Die Voraussetzungen gemäss Absatz 2 sind nicht abschliessend, es geht um eine punktuelle Verdeutlichung der Anforderungen des Gesetzes, insbesondere der Artikel 71–75 BGS. Dies wird auch aus Artikel 75 Absatz 2 Buchstabe a deutlich. Die Aufsichtsbehörden berücksichtigen bei der Prüfung u. a. die Art der Gratisspiel- bzw. Gratisspielguthaben-Aktion und die Höhe des Gefährdungspotenzials der mit der Aktion geförderten Spiele und Absatzkanäle sowie die Bedeutung dieser Verkaufsförderungsmassnahmen für die Verdrängung des nicht bewilligten Spielangebots. Nicht bewilligungsfähig ist die Gewährung von Gratisspielen oder