Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/16: Entwurf zu Verordnungen zum Geldspielgesetz · 38 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 31Fedlex · Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.234492 / 217.1/2017/00005

Der Artikel bezieht sich ausschliesslich auf den Fall, dass das Ergebnis ohne menschliche Beteiligung generiert wird.

Der dritte Abschnitt betrifft die automatisierten Geldspiele in landbasierten Spielbanken.

Auch diese Bestimmungen unterscheiden sich nicht vom geltenden Recht und der heutigen Praxis. Sie werden lediglich in einigen Bereichen präzisiert.

Der vierte Abschnitt bezieht sich auf die Jackpotsysteme im Besonderen. Diese Bestimmungen sind formell und strukturell stark vereinfacht worden, die Pflichten der Spielbanken bleiben aber grundsätzlich dieselben.

Die Jackpots sind Zusatzspiele zu einem Hauptspiel, die mit einem Teil des Einsatzes des Hauptspiels oder einem separaten Einsatz finanziert werden. Sie sind streng geregelt, da sie oft von mehreren Spielbanken gleichzeitig betrieben werden. Entsprechend sind spezifische Regeln zur Spielsicherheit, zur Auslösung des Gewinns und zur Berücksichtigung bei der Berechnung des Bruttospielertrags vorzusehen.

So ist die Regelung nach Artikel 18 namentlich darum erforderlich, weil die Jackpotsysteme nach Artikel 57 Absatz 3 Buchstabe b VE-VGS nicht zwingend am EAKS angeschlossen sein müssen. Demnach muss das gleichwertige System die Gewähr bieten, dass sämtliche Daten, die die ESBK zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt, gespeichert werden.

Zum Bruttospielertrag enthält Artikel 20 eine Regelung, mit der die korrekte Berücksichtigung der Jackpotgewinne bei der Berechnung des Bruttospielertrags sichergestellt werden soll. Wird ein Jackpotsystem von mehreren Spielbanken gemeinsam betrieben, ziehen sie monatlich alle Beträge, die von den Spielerinnen und Spielern für die Alimentierung des Jackpotwerts eingezahlt werden, vom Bruttospielertrag ab. Doch wenn der Jackpot ausgelöst wird, wird der Betrag, der der Spielerin oder dem Spieler ausbezahlt wird, nicht vom Bruttospielertrag der Spielbank abgezogen, die den Jackpotgewinn ausbezahlt. Denn sonst würde der Betrag des Jackpotgewinns doppelt abgezogen.

In einer weiteren Sonderbestimmung (Art. 24) ist die Verwendung von Jackpotbeiträgen geregelt, wenn das Jackpotsystem von der Spielbank oder den Spielbanken, die ihn betreibt bzw. betreiben, eingestellt wird. Stellt eine Spielbank den Betrieb eines Jackpotsystems, das sie selbst betrieben hat, ein, werden die betreffenden Jackpotbeiträge der Spielerinnen und Spieler dem AHV-Ausgleichsfonds zugewiesen. Wird das Jackpotsystem von mehreren Spielbanken betrieben und stellt nur eine dieser Spielbanken dessen Betrieb ein, so bleibt das System für die anderen Spielbanken in Betrieb und verbleiben die von ihr geleisteten Beiträge in der Jackpotsumme. Wenn alle Spielbanken den Betrieb eines Jackpotsystems einstellen, wird die Jackpotsumme dem AHV-Ausgleichsfonds zugewiesen. Dieser Fall ist nicht zu verwechseln mit jenem nach Artikel 22 bei Veränderung und Übertragung des Jackpotgewinns auf ein anderes Jackpotsystem (die der Genehmigung durch die ESBK bedarf).

Der fünfte Abschnitt ist neu und regelt die spezifischen Punkte in Zusammenhang mit den Online-Spielen. Es geht namentlich um die Überprüfung des Online-Spielbetriebs, sobald die Online-Spiele auf der Plattform der Spielbank in Betrieb genommen werden. Die Fragen bezüglich des Datenaufzeichnungssystems werden im dritten Kapitel geregelt.

Den Schluss des zweiten Kapitels bildet der sechste Abschnitt zu den Spielturnieren. Darin werden die geltenden Bestimmungen übernommen. Es wird im Hinblick auf die neuen Gesetzesbestimmungen jedoch darauf hingewiesen, dass Spielturniere nur mit Spielbankenspielen veranstaltet werden dürfen.

Das dritte Kapitel betrifft den Spielbetrieb. Es definiert die Sicherheitsregeln und Überwachungssysteme, die in den Spielbanken vorgesehen werden müssen.

Im ersten Abschnitt wird wie in der geltenden Verordnung bestimmt, was die Spielregeln mindestens beinhalten müssen.