Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/16: Entwurf zu Verordnungen zum Geldspielgesetz · 38 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 25Fedlex · Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.234492 / 217.1/2017/00005

Sachbereich umfassend regelt. Die Erhebung von Gebühren durch die ESBK richtet sich mit anderen Worten erstens nach dem BGS, zweitens nach den Bestimmungen dieses Abschnitts und überall dort, wo keine spezialgesetzlichen Vorschriften besteht, nach der Allg-GebV.

Artikel 99 regelt die Gebühren für ausserordentliche Untersuchungen. Die Bestimmung entspricht Artikel 115 VSBG. Artikel 100 über den Gebührenzuschlag entspricht materiell Artikel 116 VSBG, der Wortlaut wurde aber leicht geändert. Die Wendung «oder die» macht klar, dass es sich bei den Buchstaben a und b nicht um kumulative Voraussetzungen

handelt.

Artikel 101 Absatz 2 sieht vor, dass die ESBK den Spielbanken für gewisse Auslagen

einheitliche Tarife verrechnen kann kann. Es geht darum, dass Spielbanken für gewisse Aufsichtshandlungen gleich hohe Kosten verrechnet werden können, dies unabhängig von der räumlichen Distanz einer Spielbank zum Standort der ESBK. Absatz 1 stellt klar, dass auch die Übernachtungs- und Verpflegungskosten als Auslagen i. S. der Allgemeinen Gebührenverordnung gelten.

3.8.3 3. Abschnitt: Aufsichtsabgabe für Spielbanken

Mit den Artikeln 103 und 104 wird die Delegation nach Artikel 99 Absatz 4 BGS umgesetzt. Grundlage für die Aufsichtsabgabe bilden die effektiven Kosten des Vorjahres. Die Absätze 2 und 3 von Artikel 104 regeln die Abgaben von Spielbanken bei Betriebsaufnahme. Materiell entsprechen die Bestimmungen dem geltenden Verordnungsrecht (Art. 109 Abs. 3, Art. 110 Abs. 2 VSBG).

Die Spielbanken bezahlen, wie bereits heute, Aufsichtskosten für die Aufsicht über den landbasierten Bereich. Artikel 103 sieht vor, dass die Kosten, welche durch die Beaufsichtigung der konzessionierten Online-Spielbanken entstehen, durch diese Spielbanken nach Massgabe ihrer online erzielten Bruttospielerträge getragen werden. Die Kosten für die Überwachung des illegalen Online-Angebotes werden den Spielbanken auferlegt, die über eine erweiterte Konzession verfügen. Davon sind die Kosten in Verbindung mit Strafverfahren, die gegen fehlbare Veranstalterinnen eröffnet werden, zu unterscheiden: Diese werden den Verfahrensbeteiligten auferlegt bzw. von der Bundeskasse getragen.

3.8.4 4. Abschnitt: Interkantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde

Die interkantonale Behörde wird in Zukunft als nationale Plattform nach Artikel 13 des Übereinkommens des Europarates vom 18. September 2014 gegen die Manipulation von Sportwettbewerben (Magglinger Konvention)16 bezeichnet werden können. Fallbezogene Informationen mit Bezug zur Manipulation von Sportwetten sollen bereits ab Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung über diese Informationsdrehscheibe ausgetauscht werden. Ansonsten bleiben die heute bestehenden innerstaatlichen Zuständigkeiten im Bereich der Bekämpfung der Sportwettmanipulation aber grundsätzlich unverändert. Nicht Aufgabe der interkantonalen Behörde ist die Koordination der Bekämpfung des Phänomens der Wettkampfmanipulation oder gar die allgemeine Sicherung und Förderung der Integrität des Sports. Diese sportpolitischen Aufgaben nach dem Sportförderungsgesetz sind beim BASPO angesiedelt. Der in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b der Konvention genannte Aspekt der Gesamtkoordination der Massnahmen zur Bekämpfung der Wettkampfmanipulation ist sportpolitischer Natur. Er umfasst z. B. die Prävention. Hier wird das BASPO auch nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens zuständig bleiben. Diese Aufgabenteilung wird durch die Änderung der Sportförderungsverordnung noch verdeutlicht.

16 Das Übereinkommen wurde von der Schweiz am 18. September 2014 unterzeichnet. Die Botschaft zum Übereinkommen wurde am 31. Januar 2018 verabschiedet. Die verschiedenen Projekte im Bereich der Bekämpfung der Sportwettkampfmanipulation müssen koordiniert werden.