Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/16: Entwurf zu Verordnungen zum Geldspielgesetz · 38 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 29Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.234492 / 217.1/2017/00005
Neben der Klärung der Zuständigkeiten beinhaltet der vorgeschlagene Artikel 78a in Absatz 3 Regeln über die Gewährung von Finanzhilfen an Sportorganisationen. Die Bestimmung soll sicherstellen, dass das BASPO nur Organisationen unterstützt, die adäquate Massnahmen gegen Wettkampfmanipulation treffen.
3.10.2 Mehrwertsteuerverordnung
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe g der Mehrwertsteuerverordnung ist der neuen geldspielrechtlichen Terminologie anzupassen. Die bisherigen Begriffe «Glücksspiele» und «Lotterien»
werden durch den Begriff «Geldspiele» ersetzt. Wie bereits unter bisherigem Recht dürfen auch künftig in der Schweiz keine Geldspiele aus dem Ausland angeboten werden. Unternehmen, die dieses Verbot umgehen und entdeckt werden, schulden die Mehrwertsteuer auf den in der Schweiz erbrachten Leistungen rückwirkend bis zum Beginn der fünfjährigen Festsetzungsverjährungsfrist.
3.10.3 Verrechnungssteuerverordnung
Artikel 39: Neu umschreibt Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 196519 über die Verrechnungssteuer (VStG) mit Verweis auf die neuen Bestimmungen des DBG, welche Gewinne aus Geldspielen sowie aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung der Verrechnungssteuer unterliegen. Eine Umschreibung des Gegenstandes der Steuer auf Verordnungsstufe ist daher nicht erforderlich. Artikel 6 VStG hält zudem fest, dass die einzelnen Gewinne steuerbar sind. Die heutigen Regelungen in den Absätzen 1 und 2 bei mehreren Gewinnen durch ein Los oder einen Einsatz und jene für Gewinne bei Teillosen werden damit hinfällig.
Mit dem Geldspielgesetz werden die bisherigen «lotterieähnlichen Veranstaltungen» von den «Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung» erfasst, soweit sie nach neuem Recht nicht als Grossspiel zu qualifizieren sind. Die «Lotterien und Geschicklichkeitsspiele zur Verkaufsförderung» werden in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e BGS definiert. Der neue Artikel 1 Absatz 1 VStG verweist auf diese Bestimmung. Absatz 3 wird somit ebenfalls ersatzlos gestrichen.
Artikel 40 in der heutigen Formulierung hat seine Bedeutung verloren und wird aufgehoben.
Artikel 41 Absatz 1: Die Steuer ist neu auf den einzelnen Gewinnen aus Geldspielen zu berechnen. Steuerbar sind jene Gewinne, die nicht nach dem neuen Artikel 24 Buchstaben i–iter DBG steuerfrei sind, d. h. Gewinne von über einer Million Franken aus der Teilnahme an Grossspielen (Art. 3 Bst. e BGS) und Online-Spielbankenspielen. Der Begriff «Betrag» indiziert, dass es sich um einen Steuerfreibetrag handelt. Folglich ist eine Million Franken bei höheren Gewinnen stets steuerfrei.
Artikel 41bis: Bei Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e BGS ist die Steuer auf den einzelnen Gewinnen von über 1000 Franken zu berechnen. Hierbei handelt es sich um eine Steuerfreigrenze. Übersteigt ein einzelner Gewinn die Grenze von 1000 Franken, ist somit der gesamte Gewinn steuerbar.
Die Steuerentrichtung hat wie für die Gewinne aus Geldspielen innert 30 Tagen nach der Ziehung zu erfolgen. Das amtliche Formular ist unaufgefordert bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen. Auf dem amtlichen Formular sind neu jene Angaben zu deklarieren, die bisher bei der Anmeldung anzugeben waren. Indem das Verfahren nur noch einstufig (Deklaration bei gleichzeitiger Steuerentrichtung) statt zweistufig (Anmeldung vor Durchführung des Geldspiels und Steuerentrichtung zu einem späteren Zeitpunkt) durchgeführt wird, wird die Steuerveranlagung administrativ vereinfacht.
19 SR 642.21