Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/16: Entwurf zu Verordnungen zum Geldspielgesetz · 38 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.234492 / 217.1/2017/00005

untergeordnete Anpassungen am Spiel (z. B. eine geringfügige Anpassung am Trefferplan) und Änderungen bei der Spieldurchführung im weiteren Sinn (z. B. Wechsel des Losherstellers, frühzeitige Spielrückzüge o. Ä.). In Frage kommen aber auch Veränderungen an Infrastrukturen (z. B. an Informatiksystemen oder Ziehungsmaschinen), sofern diese das Spiel oder den Spielablauf tangieren.

3.3.3 3. Abschnitt: Bestimmung von Geschicklichkeitsspielen

Dieser Abschnitt enthält Vorschriften über die Bestimmung von Geschicklichkeitsspielen.

Dabei handelt es sich nicht um ein eigenständiges Verfahren, sondern um einen Teil des Bewilligungsverfahrens. Neben einem Artikel über das Testverfahren zur Beurteilung gewisser Bestimmungskriterien (Art. 33) findet sich in diesem Abschnitt eine Aufzählung der Unterlagen und Einrichtungen, welche die Gesuchstellerin der interkantonalen Behörde auf deren Aufforderung hin einzureichen oder zur Verfügung zu stellen hat (Art. 34). Der Katalog entspricht in weiten Teilen dem bisherigen Artikel 2 GSV.

3.4 4. Kapitel: Kleinspiele

Dieser Abschnitt enthält diejenigen Bewilligungsvoraussetzungen für Kleinspiele, welche nach den Artikeln 34–36 BGS der Bundesrat festzulegen hat. Dort, wo der Bundesrat schon in der Botschaft9 Zahlen genannt hat, werden diese in der Geldspielverordnung meist übernommen. So darf etwa die maximale Summe aller Einsätze – die sogenannte Plansumme – bei Kleinlotterien 100 000 Franken nicht übersteigen (Art. 35 Abs. 1 Bst. b). Noch nicht vorgesehen war in der Botschaft die Möglichkeit, für Kleinlotterien zur Finanzierung einzelner Anlässe von überregionaler Bedeutung eine höhere Plansumme zu bestimmen (Art. 34 Abs. 4 BGS). Die Geldspielverordnung sieht dafür nun eine maximale Summe von 400 000 Franken vor (Art. 35 Abs. 2). Bei lokalen Sportwetten beträgt die maximale Summe aller Einsätze 200 000 Franken (Art. 36 Abs. 1 Bst. b), bei Tombolas 25 000 Franken (Art. 38).

Ebenfalls als eine Kategorie der Kleinspiele sind nach dem Geldspielgesetz kleine Pokerturniere ausserhalb der Spielbanken zulässig. Damit wird die Motion 12.3001 der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates «Pokerturniere unter klaren Auflagen zulassen» umgesetzt. Die Rahmenbedingungen für die kleinen Pokerturniere werden in der Geldspielverordnung (Art. 37) nun so festgelegt, dass sie einerseits ein möglichst geringes Gefahrenpotenzial aufweisen,10 anderseits – im Sinn der erwähnten Motion – auch tatsächlich auf eine wirtschaftlich tragfähige Weise durchgeführt werden können.

Pro Turnier beträgt das maximale Startgeld 200 Franken und die maximale Summe der Startgelder 20 000 Franken. Pro Tag (= pro Spieltag = pro 24 Stunden) und Veranstaltungsort dürfen nicht mehr als drei Turniere durchgeführt werden. Wenn mehrere Turniere durchgeführt werden, darf die Summe der von einer Spielerin oder einem Spieler geleisteten Einsätze 300 Franken nicht übersteigen. Die Summe der Startgelder in allen Turnieren darf 30 000 Franken nicht übersteigen. Eine Veranstalterin darf beispielsweise an einem Abend zuerst ein Turnier durchführen, bei dem das Startgeld 200 Franken und die Summe der Startgelder maximal 20 000 Franken beträgt. Danach kann die Veranstalterin noch zwei Turniere durchführen, bei denen das Startgeld z. B. je 50 Franken und die Summe der Startgelder maximal je 5000 Franken betragen. Nicht zulässig wäre dementsprechend die Durchführung von zwei Turnieren mit je 200 Franken oder drei Turnieren mit je 150 Franken Startgeld. Die Voraussetzungen wurden damit gegenüber der Ankündigungen in der Botschaft etwas gelockert. Es dürfen pro Tag und Veranstaltungsort drei statt bloss zwei Turniere durchgeführt werden. Zudem findet der in der Botschaft postulierte «Event-Charakter» der Pokerturniere in der Geldspielverordnung keinen unmittelbaren Niederschlag. Absatz 6 enthält jedoch

9 BBl 2015 8387 8449 ff.

10 Vgl. BBl 2015 8387 8452