Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 35 Seiten

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Totalrevision der Energieverordnung

Ziff. 4 Geodaten

Wenn Private erdwissenschaftliche Erkundungen auf eigene Rechnung und eigenes Risiko durchführen, so stehen diesen auch die Rechte an den gewonnenen geologischen Daten und Informationen zu; vorbehalten bleiben Regelungen der kantonalen Gesetzgebung über die Nutzung des Untergrunds, welche eine Verpflichtung zur Datenlieferung an den Kanton beinhalten. Wenn der Bund bei einem Misserfolg oder Teil-Misserfolg eine Garantieleistung ausbezahlt, so soll er damit auch die Rechte zur Nutzung der gewonnenen geologischen Informationen für die Zwecke der Landesgeologie erwerben.

Nach dem Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention; SR 0.814.07) bzw. gemäss Artikel 7 Absatz 8 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (SR 814.01; USG) handelt es sich bei Prospektions-Daten im Bereich der Geothermie um Umweltinformation, welche grundsätzlich dem Öffentlichkeitsprinzip untersteht (vgl. Art. 10g Abs. 1 und 2 USG). Sobald der Bund im Besitz solcher Daten ist, müssen diese grundsätzlich auch der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.

Sekundäre Geodaten, also solche, welche durch Interpretation von primären geologischen Daten gewonnen werden, stellen regelmässig eine geistige Leistung dar; an ihnen bestehen Urheberrechte und sie dürfen auch unter dem Öffentlichkeitsprinzip nicht ohne weiteres veröffentlicht werden (Art. 10g Abs. 2 USG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung [SR 152.3; BGÖ]). Deshalb soll das Bundesamt für Landestopographie swisstopo zwar sämtliche zur Verfügung gestellten Daten intern nutzen, aber der Öffentlichkeit nur primäre und primäre prozessierte Daten zur Verfügung stellen dürfen.

Private, die geothermische Erkundungen durchführen, sollen das Privileg haben, die gewonnenen Informationen während kurzer Zeit für die Einreichung eines Gesuchs für eine Nutzungs-Bewilligung bzw. Nutzungs-Konzession exklusiv nutzen zu können. Während dieser Zeit sind die Daten als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und deshalb der Öffentlichkeit nicht zugänglich zu machen (Art. 10g Abs. 2 USG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ). Deshalb sollen die swisstopo zur Verfügung gestellten Daten erst nach Ablauf eines Jahres seit Abschluss der erdwissenschaftlichen Erkundung veröffentlicht werden.

Anhang 4: Grossforschungsanlagen, für welche die Rückerstattung des Netzzuschlags beantragt werden kann

In Anhang 4 bezeichnet das UVEK die Grossforschungsanlagen in Forschungseinrichtungen mit nationaler Bedeutung, für welche gemäss Artikel 39 Absatz 3 zweiter Satz EnG eine Rückerstattung des Zuschlags beantragt werden kann.

Anhang 5: Berechnung der Bruttowertschöpfung

Anhang 5 legt die Berechnung der Bruttowertschöpfung bei ordentlicher Revision (Ziff. 1) sowie bei eingeschränkter Revision und Opting-out (Ziff. 2) fest.

Anhang 6: Berechnung der Rückerstattungsbeträge

Anhang 6 übernimmt den Inhalt der bisherigen Anhänge 5.1 (Berechnung des Rückerstattungsbetrags bei teilweiser Rückerstattung des Netzzuschlags) und 5.2 (Berechnung der Beträge bei monatlicher Auszahlung) unverändert.