Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 35 Seiten
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Totalrevision der Energieverordnung
deprogramm in Form von Globalbeiträgen an die kantonalen Programme ausbezahlt (Art. 34 CO2-Gesetz). Entsprechend werden insbesondere die Artikel 16a, 16b und 17 aus der bisherigen EnV sowie der 1. Abschnitt des 9. Kapitels der CO2-Verordnung revidiert.
Die Massnahmen, für die Globalbeiträge gewährt werden können, werden gemäss Artikel 34 Absatz 1 CO2-Gesetz auf weitere Fördertatbestände ausgeweitet. Die Kantone können künftig – unterstützt durch Globalbeiträge des Bundes – wirksame Massnahmen in den Bereichen Gebäudehülle, vermehrte Nutzung erneuerbarer Energien und Abwärme, Ersatz ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen, Stromeffizienzmassnahmen, Aus- und Weiterbildungs- sowie Informations- und Beratungsmassnahmen für Architekten, Planer, Installateure sowie Gebäudebesitzer fördern. Mit dem neuen Artikel 57 EnV wird dieser Ausweitung Rechnung getragen. Mitnahmeeffekte sollen durch hohe Anforderungen im harmonisierten Fördermodell der Kantone (HFM 2015) und Anpassungen der EnV ausgeschlossen werden. Explizit ausgeschlossen wird eine Doppelförderung insbesondere mittels Einmalvergütung, wettbewerblichen Ausschreibungen und Aus- und Weiterbildungsmassnahmen des Programms EnergieSchweiz (Art. 57 Abs. 2 Bst. c EnV). Bauliche Massnahmen sollen nur über Globalbeiträge gefördert werden, wenn die Fördergesuche vor Baubeginn eingereicht wurden (Art. 59 Abs. 1 EnV). Für Massnahmen bei öffentliche Bauten und Anlagen des Bundes und der Kantone (Art. 59 Abs. 2 Bst. a EnV) sowie für Anlagen, die fossile Energien verbrauchen (Art. 59 Abs. 2 Bst. b EnV), dürfen keine Globalbeiträge verwendet werden. In Artikel 60 wird die Bestimmung zum Gebäudeenergieausweis mit Beratungsbericht gemäss Artikel 52 Absatz 3 des EnG – insbesondere bezüglich Ausnahmeregelungen – konkretisiert. Die Ausnahmeregelungen orientieren sich am HFM 2015. Damit wird sichergestellt, dass die Kantone ihre auf 2017 bereits ans HFM 2015 angepassten Förderprogramme nicht nochmals anpassen müssen. Anpassungen hinsichtlich der Berichterstattung (Art. 61 EnV) sowie der Kontrolle (Art. 62 EnV) erfolgen auf Empfehlung der eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK). Dadurch soll die Qualität des dem HFM 2015 zugrundeliegenden Wirkungsmodells sichergestellt und das Controlling verbessert werden.
2.11 Energieverbrauch in Unternehmen
Bezüglich Energieverbrauch in Unternehmen werden keine neuen Regelungen eingeführt. Vielmehr werden die bestehenden Regelungen und die bestehende Praxis fortgeführt und präzisiert. Insbesondere wird explizit festgehalten, dass die Kantone an die Vorgaben des Bundes gebunden sind, wenn sie im Rahmen des Vollzugs ihrer Vorschriften über Zielvereinbarungen mit Grossverbrauchern
(Art. 46 Abs. 3 EnG) Zielvereinbarungen des Bundes (freiwillige Zielvereinbarungen sowie Zielvereinbarungen, die der Rückerstattung des Netzzuschlags und der CO2-Abgabe dienen) verwenden.
2.12 Förderung
Die Förderbestimmungen bleiben im Wesentlichen unverändert, die vorgenommenen geringfügigen Präzisierungen resultieren aus den bisherigen Vollzugserfahrungen.
2.13 Vollzug
Die Vollzugsaufgaben im Bereich des Einspeisevergütungssystems, der Einmalvergütung und früherer MKF sowie im Herkunftsnachweiswesen wird durch eine neu zu gründende Tochtergesellschaft („Vollzugsstelle“) der Swissgrid wahrgenommen. Hierzu erlässt die Vollzugsstelle die entsprechenden Verfügungen und tätigt die Auszahlungen. Die Verfügungen im Falle der wettbewerblichen Ausschreibungen werden neu direkt durch das BFE erlassen. Das Bundesverwaltungsgericht ist erste Beschwerdeinstanz.