Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 35 Seiten
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Totalrevision der Energieverordnung
Bruttowertschöpfung richtig ermittelt wurde, ist neu hingegen nur noch von Unternehmen einzureichen, die einen Abschluss nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung erstellen müssen (vgl. Art. 45 Abs. 2).
Der neue Absatz 3 enthält eine Ausnahmeregelung für Endverbraucherinnen und Endverbraucher nach Artikel 39 Absatz 3 zweiter Satz EnG, welche die Rückerstattung des Netzzuschlags, den sie für den Betrieb einer Grossforschungsanlage nach Anhang 4 bezahlt haben, beantragen. Diese Endverbraucherinnen und Endverbraucher haben in ihrem Gesuch um Rückerstattung einzig den Nachweis der für den Betrieb der betreffenden Grossforschungsanlage bezogenen Strommenge und des dafür entrichteten Netzzuschlags zu erbringen.
Art. 45 Bruttowertschöpfung
Artikel 45 regelt im Gegensatz zum bisherigen Artikel 3oquaternur noch die Ermittlung der Bruttowertschöpfung. Die Ermittlung der Elektrizitätskosten wird neu im separaten Artikel 46 geregelt.
Absatz 1 übernimmt weitgehend den Inhalt des bisherigen Artikels 3oquaterAbsatz 3. Er enthält den bereits geltenden Grundsatz, dass für die Ermittlung der Bruttowertschöpfung die ordentlich geprüfte Jahresrechnung des nach Artikel 957 Absatz 1 OR zur Buchführung und Rechnungslegung pflichtigen Unternehmens als Grundlage dient. Im Weiteren verweist Absatz 1 für die Berechnung der Bruttowertschöpfung auf Ziffer 1 des Anhangs 5, welche den Inhalt des bisherigen Artikels 3oquaterAbsatz 1 ersetzt und neu die exakte Berechnung der Bruttowertschöpfung bei ordentlicher Revision festlegt.
Absatz 2 entspricht dem bisherigen Artikel 3oquaterAbsatz 4 und regelt die Ermittlung der Bruttowertschöpfung bei Unternehmen, die zur Erstellung eines Abschlusses nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung verpflichtet sind. Diese Unternehmen müssen zusätzlich durch eine zugelassene Revisionsexpertin oder einen zugelassenen Revisionsexperten bestätigen lassen, dass die Bruttowertschöpfung richtig berechnet wurde.
Absatz 3 entspricht dem bisherigen Artikel 3oquaterAbsatz 5 und regelt die Berechnung der Bruttowertschöpfung bei Unternehmen, die nicht der ordentlichen Revision nach Artikel 727 Absatz 1 OR unterliegen. Er verweist auf Ziffer 2 des Anhangs 5, welche neu die exakte Berechnung der Bruttowertschöpfung bei eingeschränkter Revision und Opting-Out festlegt.
Art. 46 Elektrizitätskosten, Strommenge und Netzzuschlag
Artikel 46 Absatz 1 legt neu explizit fest, was in der Vollzugspraxis bereits entsprechend umgesetzt wird, nämlich dass die Elektrizitätskosten, die bezogene Strommenge und der dafür entrichtete Netzzuschlag im betreffenden Geschäftsjahr auf der Grundlage von Rechnungsbelegen zu ermitteln sind. Absatz 2 übernimmt den Inhalt des bisherigen Artikels 3oquaterAbsatz 2 und präzisiert die Definition der Elektrizitätskosten dahingehend, dass diese der Endverbraucherin oder dem Endverbraucher von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen oder einem anderen Dritten in Rechnung gestellt werden müssen. Damit wird klargestellt, dass bei der Eigenproduktion von Strom entstandene Kosten nicht als Elektrizitätskosten im Sinne dieser Bestimmung gelten. Der Elektrizitätsverbrauch muss mit geeichten Messgeräten gemessen werden. Neu wird bei der Bestimmung der Elektrizitätskosten der Netzzuschlag eingeschlossen.
Art. 47 Prüfung des Gesuchs
Artikel 47 übernimmt den Inhalt des bisherigen Artikels 3oquinquesbis auf kleine redaktionelle Anpassungen unverändert.
Art. 48 Jährliche Auszahlung
Artikel 48 übernimmt den Inhalt des bisherigen Artikels 3osexiesbis auf kleine redaktionelle Anpassungen unverändert.