Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 35 Seiten

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Totalrevision der Energieverordnung

9. Kapitel: Internationale Zusammenarbeit

Art. 70

Diese Bestimmung gewährleistet, dass die der Energieforschung dienenden Kooperationsvereinbarungen mit ausländischen Partnern weiterhin auf Departementsstufe bzw. – bei internationalen Verträgen von beschränkter Tragweite – auf Amtsstufe geschlossen werden können. Rechtsgrundlage hierfür bildet Artikel 48a Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010).

10. Kapitel: Untersuchung der Wirkungen und Datenbearbeitung

Art. 71 Monitoring

Auch unter bisherigem Recht wurde ein Monitoring durchgeführt (vgl. Art. 20 aEnG). Der Inhalt der Analyse wird in der Verordnung mittels einer beispielhaften Aufzählung umschrieben (Abs. 1). Mithin kommt dem BFE bei der genauen Auswahl der Beobachtungsgegenstände eine gewisse Freiheit zu; auch was die Intensität der Beobachtung anbelangt. Dasselbe gilt mit Bezug auf die zu beschaffenden Daten. Was an Daten erforderlich ist, richtet sich nach den vom BFE beobachteten Themenfeldern des Monitorings, einschliesslich der Evaluationen gemäss Buchstabe h. Dazu gehören beispielsweise Daten zum Energie- und Stromverbrauch, zur Produktion von erneuerbaren Energien, zu Energiepreisen und –ausgaben, zur Netzentwicklung, zum Einsatz und zur Verbreitung von Smart Metern sowie Steuer- und Regelsystemen, zum Umfang und Anteil des Eigenverbrauchs beim Elektrizitätsverbrauch, zur Versorgungssicherheit, zu Emissionen usw. Absatz 3 soll gewährleisten, dass sog. Doppelerhebungen möglichst vermieden werden und es auch zu keiner Zweckentfremdung der erhobenen Daten kommt. Insbesondere soll es anderen Amtsstellen nicht möglich sein, unter Berufung auf das Monitoring in Eigenregie Daten zu erheben. Die Datenbeschaffung orientiert sich somit am Verhältnismässigkeitsprinzip, so wie es auch in Artikel 4 des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 1992 (BStatG; SR 431.01) zum Ausdruck kommt. Werden im Rahmen des Monitorings Aufträge an Dritte erteilt, sollen die Beauftragten jedoch weiterhin die Möglichkeit haben, bei Bedarf eigenständige Erhebungen durchzuführen.

Art. 72 Bearbeitung von Personendaten

Hierbei handelt es sich um die Ausführungsbestimmung zu Artikel 58 Absatz 3 EnG. Die Bestimmung gilt nicht nur für das Monitoring, sondern auch für die anderen Vollzugsaufgaben. Ohnehin zu beachten sind die Anforderungen nach dem Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG; SR 235.1). Es sind deshalb insbesondere die angemessenen organisatorischen und technischen Massnahmen gegen Verlust, Verfälschung, Zerstörung und unbefugtes Bearbeiten von Personendaten zu treffen. Werden Personendaten für statistische Auswertungen bearbeitet, so sind darüber hinaus auch die Vorgaben des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 1992 (BStatG; SR 431.01) zu beachten (u.a. Anonymisierung der Daten).

11. Kapitel: Vollzug

Art. 73

Das BFE vollzieht diese Verordnung, soweit nicht eine andere Bundesbehörde, eine kantonale Behörde, die Vollzugsstelle nach Artikel 64 EnG oder die ElCom mit dem Vollzug betraut ist.