Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 35 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 33Fedlex · Erläuternder Bericht
Totalrevision der Energieverordnung
Art. 82 und 83 Aufhebung eines anderen Erlasses und Inkrafttreten
Da vorliegend eine Totalrevision der Verordnung erfolgt, wird die Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 aufgehoben. Sie wird durch die neue Energieverordnung, die neue Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien und die neue Verordnung über die Anforderungen an die Energieeffizienz serienmässig hergestellter Anlagen, Fahrzeuge und Geräte ersetzt. Diese treten gleichzeitig mit den geänderten Gesetzesbestimmungen am 1. Januar 2018 in Kraft.
7. Erläuterungen zu den Anhängen
Anhang 1: Geothermie-Erkundungsbeiträge
Ziff. 1 Prospektion und Exploration
Bei den Erkundungsbeiträgen wird, wie in der Ressourcenindustrie üblich, unterschieden zwischen der Prospektion einerseits und der Exploration andererseits. Im Rahmen der Prospektion wird eine vermutete Geothermie-Ressource grossflächig durch erdwissenschaftliche Methoden indirekt charakterisiert, um die Erfolgswahrscheinlichkeit einer späteren Fündigkeit zu erhöhen (Ziff. 1.2). In einem zweiten Schritt erfolgt die Exploration mit dem Ziel, durch eine Explorationsbohrung den endgültigen Nachweis einer vermuteten Geothermie-Ressource zu erbringen und deren Ertragspotenzial zu bestimmen (Ziff. 1.3).
Ziff. 2 Anrechenbare Investitionskosten
Auch bei den anrechenbaren Investitionskosten wird unterschieden zwischen solchen für die Prospektion (Ziff. 2.1) und solchen für die Exploration (Ziff. 2.2).
Gemäss dem Einleitungssatz sind die aufgezählten Investitionskosten nur insoweit anrechenbar, als dass sie einerseits für die jeweilige Zweckerreichung der Massnahmen notwendig sind und diese andererseits wirtschaftlich und zweckmässig ausgeführt werden; überdimensionierte oder anderweitig in Qualität oder Umfang unnötige Massnahmen (“Goldstandard“) sind nicht angemessen und deren Kosten daher nicht anrechenbar.
Ziff. 3 und 4 Verfahren
Auf Grund der oben erwähnten Aufteilung der Erkundung in die Prospektion und die Exploration sind auch zwei entsprechende Beiträge mit je einem separaten Verfahren vorgesehen.
Ein Gesuch auf einen Explorationsbeitrag kann nur eingereicht werden, wenn vorgängig namentlich eine Prospektion durchgeführt wurde (Ziff. 4.1).
Im Übrigen kann für das Gesuch, das Expertengremium, den Vertrag sowie die Projektführung und den Projektabschluss sinngemäss auf die Erläuterungen zu Anhang 2 verwiesen werden.
Ziff. 5 Geodaten
Für die Bestimmungen zu den Geodaten kann sinngemäss auf die Ausführungen zu Anhang 2 Ziffer 4 verwiesen werden.
Anhang 2: Geothermie-Garantien
Ziff. 1 Mindestanforderungen
Für Projekte, für die eine Geothermie-Garantie verlangt wird, gelten die gleichen Mindestanforderungen wie im Rahmen der Einspeisevergütung für Elektrizität aus Geothermie-Anlagen.