Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 35 Seiten
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Totalrevision der Energieverordnung
werden darf, dass ein Bauherr sein Projekt in mehrere Anträge unterteilt (vgl. Art. 2 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210]). Eine solche Zerstückelung des Projekts wird als ein einziger Antrag behandelt.
Art. 61 Berichterstattung
Absatz 1 fasst den Normgehalt der bisherigen Artikel 16b Absatz 2 Satz 1 und Artikel 17 Absatz 4 erster Satz zusammen.
Absatz 2 wurde unverändert aus dem bisherigen Recht (Art. 16b Abs. 2 zweiter Satz aEnV) entnommen.
Absatz 3 erweitert den materiellen Gehalt des bisherigen Artikel 17 Absatz 4 um die Angaben der Stichproben (Bst. c), welche die Kantone im Bereich der Energie- und Abwärmenutzung gemäss Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe c vor Ort durchführen müssen.
Nach Absatz 4 ist das BFE befugt, Anforderungen an den Inhalt und die Form der Daten festzusetzen, welche ihm von den Kantonen anlässlich der jährlichen Berichterstattung übermittelt werden. Dies soll dem BFE eine möglichst optimale Beurteilung der Wirksamkeit der Massnahmen erlauben.
Absatz 5 entspricht dem bisherigen Artikel 17 Absatz 5.
Absatz 6 schafft die erforderliche Rechtsgrundlage zur statistischen Bearbeitung und gewährleistet, dass die Daten in Zukunft an die Konferenz der kantonalen Energiedirektoren weitergeleitet werden können.
Art. 62 Kontrolle
Die Bestimmungen dieses Artikels sind neu. Sie gehen auf eine Empfehlung der eidgenössischen Finanzkontrolle zurück. Von zentraler Bedeutung ist, dass die Kantone die ihnen gewährten Globalbeiträge eigenverantwortlich einsetzen und die korrekte Verwendung der Globalbeiträge durch Kontrollen gewährleisten (Abs. 1) und dem Bund darüber in der jährlichen Berichterstattung Auskunft geben (Abs. 2). Im Bereich ihrer Programme zur Förderung der Energie- und Abwärmenutzung müssen sie dazu Stichproben vor Ort durchführen (Abs. 3). Auch das BFE kann die gesetzeskonforme Verwendung der Globalbeiträge mittels Stichproben prüfen (Abs. 4), sei es direkt vor Ort oder anhand der Berichterstattung, der Finanzbuchhaltung (Staatsrechnung) oder deren Revision. Stellt sich heraus, dass die gesprochenen Mittel nicht korrekt verwendet wurden, haben die kantonalen Behörden die Mittel nach Artikel 28 f. SuG zurückzufordern. Kommt ein Kanton diesen Pflichten nicht gehörig nach und werden die Globalbeiträge in der Folge nicht korrekt verwendet, fordert der Bund den betreffenden Betrag zurück oder rechnet ihn an die Globalbeitragsgewährung der Folgejahre an..
3. Abschnitt: Finanzhilfen an Einzelprojekte
Die Förderung von Einzelprojekten im Bereich der Forschung (vgl. Art. 49 Abs. 1 EnG) ist nicht Gegenstand dieses Abschnitts der Energieversorgung, da sich diese nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG, SR 420.1) richtet (Art. 51 Abs. 3 EnG).
Art. 63 Finanzhilfen an Pilot- und Demonstrationsanlagen und -projekte sowie an Feldversuche
und Analysen
Die Absätze 1 und 2 entsprechen der Regelung des bisherigen Artikels 14 Absatz 2 und 3. Zu berücksichtigen ist, dass Pilot- und Demonstrationsanlagen bzw. Pilot- und Demonstrationsprojekte neu auch einen ausländischen Standort haben bzw. im Ausland durchgeführt werden können.
Absatz 3 schliesst eine Lücke des bisherigen Rechts und legt fest, anhand welcher Kriterien die Höhe der Finanzhilfen im Einzelfall festzusetzen ist.