Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 35 Seiten
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Totalrevision der Energieverordnung
Art. 3 Entwertung
In diesem Artikel werden die Sachverhalte festgehalten, die zur Entwertung des Herkunftsnachweises führen. Bei der Pumpspeicherung (Absatz 2) müssen HKN nur für den Anteil der Energie, die beim Pumpen verloren geht, entwertet werden. Für den Anteil der Energie, die in Form von Wasser im höher gelegenen Speichersee zwischengelagert wird, müssen keine HKN entwertet werden. Diese Regelung ist konsistent mit dem bereits geltenden Grundsatz, dass der Strom bei Pumpspeicherung seine ursprüngliche Herkunft behält. Der Eigentümer des Herkunftsnachweises hat die Entwertung vorzunehmen und gemäss Absatz 3 umgehend der Vollzugsstelle zu melden.
2. Abschnitt: Stromkennzeichnung
Art. 4
Die Stromkennzeichnung muss für jede an Endkunden gelieferte kWh vorgenommen werden. Das pflichtige Unternehmen kann wie bisher zwischen der Kennzeichnung mittels Lieferantenmix oder Produktemix wählen. Ebenfalls wie bisher muss das pflichtige Unternehmen jährlich den Lieferantenmix und die gesamthaft an Endverbraucher gelieferte Elektrizitätsmenge des vergangenen Jahres auf www.stromkennzeichnung.ch veröffentlichen. Es steht dem Unternehmen frei, diese Angaben zusätzlich anderweitig zu veröffentlichen.
3. Abschnitt: Technische Anforderungen, Verfahren und Meldepflicht
Art. 5 Technische Anforderungen und Verfahren
Das UVEK regelt die technischen Anforderungen an den Herkunftsnachweis sowie die verschiedenen Verfahren (z.B. Erfassung der Anlage, Ausstellung des HKN, etc.) wie bisher in einer Departementsverordnung: Die Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung, kurz (HKSV) ersetzt die bisherige Herkunftsnachweisverordnung vom 24. November 2006 (HKNV, SR 730.010.1). Neu werden in dieser Departementsverordnung auch die Anforderungen der Stromkennzeichnung geregelt, in der neuen EnV gibt es dazu keinen Anhang mehr.
Das UVEK orientiert sich namentlich bei den Regelungen zum Herkunftsnachweissystem stark an der EU und namentlich an den Publikationen und Entscheiden der Association of Issuing Bodies (AIB). Diese Organisation, in welcher praktisch alle europäischen Länder vertreten sind, kümmert sich länderübergreifend um die Betreuung und Entwicklung eines einheitlichen Herkunftsnachweissystems. Die Schweiz war in der AIB bisher durch die Swissgrid vertreten, neu wird die Vollzugsstelle (Art. 64 EnG) Einsitz in die AIB nehmen.
Art. 6 Meldepflicht
Die Auszahlung der Einspeiseprämie nach Artikel 19ff. EnG erfolgt auf Basis der Daten im HKN-System. Damit die Anlage- und Produktionsdaten auch für Anlagen ohne Pflicht zum Herkunftsnachweis und zur Lastgangmessung vorhanden sind, muss der Netzbetreiber diese Daten der Vollzugsstelle melden.
3. Kapitel: Raumplanung im Zusammenhang mit dem Ausbau erneuerbarer Energien
1. Abschnitt: Guichet Unique
Art. 7
Gemäss Absatz 1 ist das BFE bei Windkraftanlagen die zuständige Verwaltungseinheit, um die administrative Koordination von Stellungnahmen und Bewilligungsverfahren auf Bundesebene sicherzustellen. Bei den übrigen Technologien besteht gegenwärtig kein Bedarf für eine Koordinierung auf Bun-