Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 35 Seiten

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Totalrevision der Energieverordnung

2.7 Entschädigung bei Wasserkraftwerken

Neu ist nicht mehr die nationale Netzgesellschaft (Swissgrid AG), sondern das Bundesamt für Umwelt (BAFU) für den Entscheid über die Entschädigung bei Wasserkraftwerken (Art. 62 Abs. 2 EnG) und die entsprechenden Zahlungen zulasten des Fonds (Art. 35 Abs. 2 Bst. h EnG) zuständig. Dies hat Änderungen beim Verfahren zur Folge. Materiell ändert sich nichts an der bisherigen Regelung.

2.8 Netzzuschlag

Neu wird der Netzzuschlagsfonds vom UVEK verwaltet. Das BFE legt die Anteile der Mittel für die einzelnen Verwendungen fest.

2.9 Rückerstattung Netzzuschlag

Die Regelungen zur Rückerstattung ändern sich in mehreren Bereichen. Im Gegensatz zum bisherigen Recht sind Endverbraucher, die überwiegend eine ihnen gesetzlich oder vertraglich übertragene öffentlich-rechtliche Aufgabe ausführen, künftig nicht mehr rückerstattungsberechtigt (Art. 39 Abs. 3 EnG). Ob ein Endverbraucher überwiegend öffentlich-rechtliche Tätigkeiten wahrnimmt, wird anhand des Ertrages bestimmt. Wird mehr als die Hälfte des Ertrages mit einer gesetzlich oder vertraglich übertragenen öffentlich-rechtlichen Aufgabe erwirtschaftet, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Netzzuschlags. Von dieser Regelung ausgenommen sind Endverbraucher, die Grossforschungsanlagen in Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung betreiben (Art. 39 Abs. 3 zweiter Satz EnG). Bei ihnen ist das Verhältnis der Elektrizitätskosten zur Bruttowertschöpfung (Stromintensität) zur Ermittlung des Anspruchs auf Rückerstattung nicht massgebend. Die übrigen Voraussetzungen für die Rückerstattung, wie der Abschluss einer Zielvereinbarung und die Erreichung des Mindestbetrages für die Rückerstattung von 20 000 Franken pro Jahr müssen hingegen erfüllt werden. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, wird der Netzzuschlag, den diese Endverbraucher für den Betrieb der Grossforschungsanlage bezahlt haben, vollständig rückerstattet. Der Elektrizitätsverbrauch der Grossforschungsanlage muss eindeutig, in der Regel durch Messungen, nachgewiesen werden. Die Grossforschungsanlagen in Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung, für welche die Rückerstattung des Netzzuschlags beantragt werden kann, werden benannt und im Anhang 4 der EnV aufgelistet.

Die Pflicht zur Investition von mindestens 20 Prozent der Rückerstattungssumme in additionale

Massnahmen entfällt mit der Inkraftsetzung des neuen EnG. Die betreffenden Verordnungsbestimmungen werden entsprechend angepasst.

Im Weiteren soll die Härtefallregelung gestrichen werden. Das EnG sieht vor, dass der Bundesrat für Endverbraucher mit einer Stromintensität von weniger als 5 Prozent unter bestimmten Voraussetzungen eine teilweise Rückerstattung vorsehen kann (Art. 42 EnG). Die ursprüngliche Härtefallregelung sah für Endverbraucher mit einer Stromintensität von weniger als zehn, aber mehr als acht Prozent unter bestimmten Voraussetzungen eine Teilrückerstattung vor. Seit 2014 erhalten Endverbraucher bereits ab einer Stromintensität von 5 Prozent eine Teilrückerstattung. Endverbraucher, die vor 2014 einen Härtefall geltend machen konnten, sowie solche mit einer Stromintensität von mindestens 5 Prozent können heute eine Teilrückerstattung beantragen und sind nicht mehr auf eine Härtefallbestimmung angewiesen. Deshalb soll die Bestimmung zur Härtefallregelung gestrichen werden.

2.10 Gebäude

Mit der Revision des EnG sowie von Artikel 34 des CO2-Gesetzes wird das Gebäudeprogramm verstärkt. Die bisherigen Teile A „Gebäudehülle“ und B „Kantonale Programme“ des Gebäudeprogramms werden zusammengelegt und die gesamten Mittel aus der CO2-Teilzweckbindung für das Gebäu-