Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 35 Seiten

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Totalrevision der Energieverordnung

der von den zuständigen Stellen erarbeiteten Antworten und Stellungnahmen. Beim „Guichet Unique“ handelt es sich nicht um eine Leitbehörde im Sinne des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010). Es gehört somit nicht zur Aufgabe des BFE, eine konsolidierte Stellungnahme des Bundes bzw. einen konzentrierten Entscheid zu fällen.

Sofern noch keine Bearbeitungsfrist vorgegeben ist, erlässt der Bundesrat für die Behandlung von Gesuchen und Anträgen eine Ordnungsfrist von 60 Tagen für die Behandlung von Gesuchen und Anträgen. Bereits bestehende Ordnungsfristen bleiben unverändert.

2.3 Abnahme- und Vergütungspflicht

Artikel 15 des revidierten EnG regelt die Abnahme- und Vergütungspflicht der Netzbetreiber für Elektrizität und Biogas. Die Verordnung präzisiert die Vorgaben für die entsprechenden Anschlussbedingungen. Netzbetreiber und Produzenten müssen die Anschlussbedingungen vertraglich festhalten und darin insbesondere die Anschlusskosten, die maximale Einspeiseleistung und die Vergütung regeln. Zudem muss festgehalten werden, ob der Produzent sämtliche Energie ins Netz einspeist oder ob er einen Teil davon vor Ort selber verbraucht.

Bei den Bestimmungen zur Vergütung wird entsprechend den gesetzlichen Vorgaben nach Energieträger unterschieden. Elektrizität aus erneuerbaren Energien muss mindestens zu dem Preis vergütet werden, den der Netzbetreiber für die sonstige Beschaffung der Elektrizität bezahlt, sofern entweder die Leistung der Anlage höchstens 3 MW beträgt oder maximal 5000 MWh/Jahr ins Netz eingespeist werden (oder beides). Diese Beschaffung beinhaltet die Kosten für den Bezug bei einem Vorlieferanten wie auch die Gestehungskosten der eigenen Kraftwerke. Als Referenz können die Energietarife in der Grundversorgung beigezogen werden, die sich an ebendiesen Bezugsverträgen und Gestehungskosten zu orientieren haben (Art. 4 Abs. 1 StromVV). Der Grundversorgungstarif und die Mindestvergütung müssen allerdings nicht exakt übereinstimmen, da die Grundversorgung auch Vermarktungskosten und gegebenenfalls den ökologischen Mehrwert beinhaltet. Massgebend für den Vergleich ist der Energietarif für diejenige Kundengruppe, deren Verbrauchsprofile in etwa mit dem Einspeiseprofil der erneuerbaren Elektrizität vergleichbar sind. Gibt es keine solche Kundengruppe, muss auf die – tatsächlichen oder hypothetischen – Beschaffungskosten für gleichwertige Elektrizität abgestellt werden. „Gleichwertig“ bezieht sich auf die Energiemenge und das Leistungsprofil sowie auf die Steuer- und Prognostizierbarkeit der beschafften bzw. eingespeisten Elektrizität. Nicht umfasst von der Vergütungspflicht ist der ökologische Mehrwert der Elektrizität. Dieser muss nur vergütet werden, wenn auch der Herkunftsnachweis übernommen wird. Dazu gibt es allerdings keine Pflicht.

Wenn sich Produzent und Netzbetreiber nicht anderweitig einigen, gilt für die Vergütung von Strom aus (teilweise) fossil befeuerten Wärme-Kraft-Koppelungsanlagen (WKK-Anlagen) der stündliche Marktpreis, der an der Schweizer Strombörse jeweils für den Folgetag festgelegt wird. Bei Biogasanlagen gilt ohne anderweitige Einigung die gesetzliche Vorgabe, dass sich die Vergütung an den Kosten orientieren muss, die beim Kauf bei einem Dritten angefallen wären.

2.4 Eigenverbrauch

Der Gesetzgeber hatte bereits mit der parlamentarischen Initiative 12.400 im EnG ausdrücklich das Prinzip festgehalten, dass, wer selber Strom produziert, ihn auch selber verbrauchen darf. Nun hat sich in der Praxis das Bedürfnis gezeigt, dass auch andere Personen in einer gewissen räumlichen Nähe zur Erzeugungsanlage von deren Stromproduktion profitieren sollen – nicht nur der Anlagebetreiber selbst. Das ist schon unter geltendem Recht zulässig und wird teilweise auch praktiziert, indem sich mehrere Endverbraucher zusammenschliessen (Zusammenschluss zum Eigenverbrauch). Dieser Zusammenschluss weist ein besonders hohes Potenzial auf, dezentral produzierte Energie effizient zu nutzen. Intelligente Steuer- und Regelsysteme können eingesetzt werden, um z.B. den Verbrauch aktiv gemäss dem Dargebot der Energie anzupassen oder entsprechend durch Dritte steuern zu lassen.