Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 35 Seiten

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Totalrevision der Energieverordnung

Art. 9 Windkraftanlagen von nationalem Interesse

Gemäss Artikel 12 EnG sind bei der Festlegung des nationalen Interesses die Grösse und Bedeutung von Anlagen massgebend. Als Kriterium für die Grösse wird sinngemäss die jährliche Energieproduktion verwendet. Die Bedeutung von Windenergieanlagen für den Strommarkt ergibt sich aus deren Eigenschaft, sie wenn nötig rasch vom Netz nehmen zu können und vor allem aus der Tatsache, dass in der Schweiz zwei Drittel der Windstromproduktion während der Wintermonate anfallen. Keine andere erneuerbare Energie hat ihren Produktionsschwerpunkt im Winterhalbjahr. Windenergie ist darum ein wesentlicher Baustein der erneuerbaren Stromversorgung.

Heute auf dem Markt befindlichen einzelnen Windkraftturbinen bzw. -anlagen kann aufgrund ihrer beschränkten Energieproduktion, das nationale Interesse in der Regel nicht zugesprochen werden. In den meisten Fällen werden an günstigen Standorten aber mehrere Windkraftanlagen im Verbund geplant und gebaut, weshalb für die Bestimmung des nationalen Interesses mehrere Windturbinen zusammen in Betracht gezogen werden können. Eine solche Gesamtbetrachtung ist nach Absatz 1 dann zulässig, wenn die Windkraftanlagen in einer nahen räumlichen sowie einer funktional bzw. konzeptionell zusammenhängenden Anordnung – sogenannten Windparks – stehen und sich ihre Bedeutung hinsichtlich des nationalen Interesses somit aus ihrer Gesamtheit ergibt. Damit in einem Windpark ein optimaler Energienutzungsgrad erzielt werden kann, müssen die Anlagen in der Hauptwindrichtung in einem Abstand von rund zehn Rotordurchmessern platziert werden. Anlagen in der Schweiz besitzen Rotoren mit einem Durchmesser von 90m und mehr. Daraus ergeben sich in einem Windpark Abstände zwischen den Anlagen in Hauptwindrichtung von rund 1000m. Zum Beispiel sind die 16 Windenergieanlagen des Windparks Mt. Crosin auf einer Länge von knapp zehn Kilometern verteilt.

Das nationale Ausbauziel im Bereich der Windenergienutzung beträgt 4‘300 GWh/a im Jahr 2050. Für Windkraftanlagen oder Windkraftparks ist daher für das Erreichen des nationalen Interesses eine Schwelle von 10 GWh/a angemessen, was einen wesentlichen Beitrag von gut 8% an das jährliche Zubauziel von 120 GWh/a bedeutet (Art. 8 Abs. 2). An diesem Wert orientieren sich auch mehrere Kantone in ihren kantonalen Richtplänen für die Minimalgrösse von Windparks.

Auch bei der Windkraft sind Erweiterungen und Erneuerungen von bestehenden Anlagen und Parks mit kleineren Auswirkungen auf die Landschaft verbunden als ein Neubau, weshalb das nationale Interesse nach Absatz 3 dann vorliegt, wenn die durch die Erweiterung oder Erneuerung gesamthaft erreichte Produktion mindestens 10 GWh/a beträgt. Als Erneuerung gilt auch das sogenannte

Repowering, sprich der Ab- und Neubau einer Anlage oder eines Parks; dies auch dann, wenn die neuen Anlagen nicht exakt an der gleichen Stelle wie die ersetzten Anlagen errichtet werden.

Art. 10 Ausschluss nach Artikel 12 Absatz 2 EnG

Der Bundesrat hält in Artikel 8a fest, dass der Ausschluss nach Artikel 12 Absatz 2 EnG sämtliche künstlich geschaffenen und fest mit dem Erdboden verbundenen Anlagen oder Anlageteile innerhalb eines Biotops von nationaler Bedeutung oder innerhalb eines Wasser- und Zugvogelreservats umfasst. Vom Ausschluss nicht betroffen sind Anlagen oder Anlageteile, die ausserhalb der Schutzzone liegen und allenfalls Auswirkungen auf das Schutzgebiet haben. Diese steht im Einklang mit der Umweltschutzgesetzgebung, die ebenfalls zwischen Anlagen (Art. 7 Abs. 7) und von solchen Anlagen verursachten Einwirkungen (Art. 7 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 [USG; SR 814.01]) unterscheidet. Beispielhaft sei hier eine Ausleit-Wasserkraftanlage erwähnt, die ausserhalb eines Biotops liegt, deren Restwasserstrecke aber durch ebendieses führt. In solchen Fällen greift der Ausschluss nicht und es sind die für ein Biotop ohnehin massgeblichen Vorschriften (z.B. die Auenverordnung vom 28. Oktober 1992 [SR 451.31]) anwendbar.