Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 35 Seiten
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Totalrevision der Energieverordnung
erhaltenen Globalbeiträge des Bundes nicht zugleich auch für ein Programm zur Förderung der Energie- und Abwärmenutzung (Art. 50 EnG) verwendet werden. Dasselbe gilt, wenn ein Kanton den finanziellen Kredit im Bereich der Energie- und Abwärmenutzung auf sog. indirekte Massnahmen (z.B. Information, Sensibilisierung) beschränkt. In diesem Fall bleiben auch die Globalbeiträge des Bundes auf derartige Massnahme beschränkt.
Neu ist in Absatz 2 Buchstabe c ausdrücklich festgehalten, dass keine Mehrfachförderung durch Bundesmittel stattfinden darf. So ist es beispielsweise untersagt, dass ein Projekt, welches bereits von einer Einspeisevergütung profitiert, zusätzlich noch aus Mitteln der Globalbeiträge des Bundes gefördert wird und beispielsweise für eine Massnahme zur Energie- und Abwärmenutzung einen Förderbeitrag zugesprochen erhält.
Die bis anhin vorgesehene Möglichkeit zur gemeinsamen Durchführung von Globalbeitragsprogrammen durch mehrere Kantone (vgl. Art. 17 Abs. 3 aEnV) entfällt im neuen Recht, zumal eine solche aus vollzugstechnischen Gründen nie stattfinden konnte.
Art. 58 Globalbeiträge an kantonale Programme zur Information und Beratung sowie zur Aus-
und Weiterbildung
Der bisherige Artikel 16a Absatz 2 wird hier materiell unverändert beibehalten.
Art. 59 Globalbeiträge an kantonale Programme zur Förderung der Energie- und Abwärmenut-
zung
Die Vorgabe von Absatz 1 soll zur Verringerung von Mitnahmeeffekten beitragen; sie wurde bisher im Rahmen des harmonisierten Fördermodells der Kantone (HFM) umgesetzt.
Absatz 2 sorgt einerseits dafür, dass die Globalbeiträge vor allem für Massnahmen von Privatpersonen eingesetzt werden (Bst. a), so wie dies in Artikel 52 Absatz 3 erster Satz EnG vorgegeben ist.
Weiter gewährleistet die Bestimmung (Bst. b), dass das Ziel der Reduktion des Verbrauchs fossiler Energien – einer der zentralen Eckpfeiler der Energie- und Klimapolitik des Bundes – auch in den kantonalen Förderprogrammen zum Tragen kommt. So ist es etwa untersagt, dass fossile WKK-Anlagen, kondensierende Ölkessel oder Gas-Wärmepumpen von den Globalbeiträgen profitieren.
Absatz 3 wurde unverändert aus dem bisherigen Recht entnommen (Art. 17 Abs. 1 aEnV).
Art. 60 Gebäudeenergieausweis mit Beratungsbericht
Nach Artikel 52 Absatz 3 EnG kann der Bundesrat Ausnahmen vom Erfordernis zur Erstellung eines ordentlichen Gebäudeenergieausweises (GEAK) mit Beratungsbericht vorsehen.
So ermöglicht Absatz 2 den Kantonen in Fällen, in denen kein GEAK erstellt werden kann, auf alternative Gebäudeenergieausweise abzustellen. Vorausgesetzt ist indes, dass diese Ausweise nach den einschlägigen, anerkannten technischen Normen erstellt werden. Damit sind insbesondere die sog. SIA-Normen des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins gemeint. So soll z.B. anstelle eines berechneten Energieausweises (GEAK) für die Bestimmung der Energieeffizienzkategorie die Variante des gemessenen Energieausweises gemäss SIA-Merkblatt 2031 „Energieausweis für Gebäude“ eingesetzt werden. Dieses Merkblatt beruht seinerseits auf der Norm SIA 380/1 „Thermische Energie im Hochbau“ sowie auf den europäischen Normen in diesem Bereich, im speziellen auf SN EN 15217 und SN EN 15603.
Die in Absatz 3 bezeichneten Ausnahmen vom GEAK-Erfordernis wurden in Anlehnung an das harmonisierte Fördermodell der Kantone (HFM) sowie die Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn, Stand 2014) festgesetzt, sodass die Kantone die bezüglichen Förderprogramme in dieser Hinsicht nicht erheblich anpassen müssen. Hinsichtlich des in Buchstabe a festgesetzten Schwellenwerts von 10 000 Franken ist darauf hinzuweisen, dass diese Vorgabe nicht dadurch umgangen